
Sicher ist das möglich, obwohl die Gerichte solchen Verzicht mit grossem Misstrauen betrachten und ihn nur unter ganz bestimmten Bedingungen "stehen" lassen - auch wenn ein notarieller Vertrag vorliegt.

Ja, möglich ist es, wenn beide Parteien eine eindeutige rechtsgültige Vereinbarung treffen. Aber das sollte sehr ausführlich mit einem Anwalt / Notar abgeklärt werden.

In zwei Fällen kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden:
Fall 1: Beide Ehegatten verzichten auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Die Eheleute können den Verzicht mündlich im Scheidungsverfahren erklären. Das Familiengericht wird dem Verzicht grundsätzlich zustimmen, wenn sich aus ihm keinerlei Benachteiligungen für einen der Ehegatten ergeben.
Fall 2: Der Versorgungsausgleich ist auch dann ausgeschlossen, wenn er für den in Anspruch genommenen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Ja, freiwillig verzichten kann man. Aber das sollte natürlich gut überlegt sein.