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Ist es für den Unterhalt wichtig, wie lange man verheiratet ist?

gefragt von hanna2908hanna2908 am 06.12.2006 um 10:10 Uhr

Meine Fru und ich sind seid dem 21.07.06 verheiratet und werden uns jetzt trennen. GIbt es eine Mindestlänge um in die Unterhaltspflicht zu kommen? oder muss ich vom ersten Tag an zahlen?


Reply


anonym
beantwortet von Rolfe am 6. Dezember 2006 17:44
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Ich gehe davon aus, dass es sich um den Ehegattenunterhalt handelt. Bei einer derart kurzen Zeit entstehen keine Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten - das geht nach der Rechtsprechung erst bei ca. 1,5 bis 2 Jahren los. Natürlich muss sofort Scheidungantrag gestellt werden, um die ganze Sache nicht unnötig in die Länge zu ziehen.


anonym
beantwortet von einem Gast am 7. Dezember 2006 00:57
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Hallo Hana2908, sorry aber das hört sich so was von Vorsatz an. Nach nur 5 Monaten kommt masn drauf und will sich Scheiden lassen ???? Junge junge Ihr könnt soviel ich weiß innerhalb von Einem Jahr die Ehe sogar Anulieren lassen! Dies bedeutet wenn es dir nicht NUR um den Unterhalt geht bräuchtet Ihr keine Scheidungkosten zahlen ausser die Anulierungsgebühren ( Sind Billiger wieviel ???) Ansonsten Nach 5 Monaten besteht noch kein Recht auf Unterhalt wäre ja wohl die Höhe. Da wünschte ich mir ich wäre als Frau zur Welt gekommen und ich würde Heiraten und nach 6 Monaten sage ich danke und jetzt Zahle! Beste Regelung Unterhalt für Kinder ja für Ehegatten /IN niemals Und so gibt es keinen Stress!


charlotte
beantwortet von charlotte am 7. Dezember 2006 10:22
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Hallo Vater von Hanna,

das Beste ist immer, Dir einen Rat bei einem Rechtsanwalt um einen maßgeschneiderten Rat auf Deine Situation zu bekommen. Denn hier darf und soll keine Rechtsberatung statt finden. Möchte nur kurz zu meinen Vorgängern Stellung nehmen, da die Angaben nicht ganz richtig sind:

  1. eine Ehe kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Siehe dazu § 1314 BGB. Ein Sich- Bewußt werden, dass man halt doch nicht zusmmenpaßt, reicht nicht! Auch wenn man es recht schnell merkt oder eigentlich sogar immer schon gewußt hat.
  2. Aus einer anderen Frage habe ich entnommen, dass noch ein gemeinsames, zu betreuendes, minderjähriges Kind aus der Ehe hervorgeht. In einem solchen Fall gilt die Kurzehe auch nach neuester Rechtsprechnung in der Regel nicht. Die Ausnahme mußt Du darlegen.
  3. Es steht Dir frei, das Kind selbst zu betreuen und von der Ehefrau Unterhalt zu verlangen.
  4. Auch bei einer Kurzehe ist das Trennungsjahr in der Regel einzuhalten. Erst danach kann Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden.
  5. Das Unterhaltsrecht soll nachhaltig geändert werden. Zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen. Hin zu mehr Eigenverantwortung eines jeden Ehepartners und zur Vermeidung von "Altlasten" n(so heißen jetzt bald die Personen, die sich um die Kinderbetreuung gekümmert haben und deswegen ihre Berufstätigkeit zumindest partiell aufgegeben haben und nach altem Recht unterhaltsberechtigt sind).

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