barmbek07 am 01.07.2007 um 10:44 Uhr
Müssen die amtlichen Kennzeichen eines Pkw´s auf öffentlichen Strassen gem. Strassenverkehrsordnung eigentlich immer sichtbar sein? Wer kennt den zuständigen § Paragraphen?
Hentschel, StVR, Rz. 6 zu § 32 StVO: Hindernisse bildet u.a. das Aufstellen betriebsunfähiger oder abgemeldeter Kfze auf der Straße oder zu anderen verkehrsfremden Zwecken (Bay NJW 56 691; KG VRS 22 223; Ko VRS 62 145 u.a.), sofern sie den Verkehr behindern oder erschweren können, z.B. durch Parkbehinderung anderer (Kar VRS 59 153).
Wenn du das Kennzeichen verdeckst, kann niemand feststellen, ob dein PKW angemeldet ist, und da überhaupt stehen darf.
§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).