elliot am 19.10.2008 um 23:56 Uhr
mit einem Diktiergerät aufzunehmen?oft wirt man nicht gut behandelt bei .. ämter...nicht jeder wirt gleich behandelt

Nein, das ist natürlich verboten. Es sei denn, die Gesprächspartner erklären sich damit einverstanden.

Auf jeden Fall heimlich mitschneiden - Du kannst dann nachher "aus dem Gedächtnis" perfekt zitieren, was manchen Missetäter verunsichert.
wim50 am 20. Oktober 2008 00:20 Auch einen Rechtsanwalt wird das auf jeden Fall überzeugen.Er kann es ja dann vergessen, dass er je was gehört hat, Gedächtnislücken kommen immer mal vor.

Also, im mGegensatz zu allen vorhergehenden Antworten folgendes. Es ist dir, als Privatperson, erlaubt das Gespräch ohne Wissen des Gegenüber aufzuzeichnen. Es ist dir ebenso nicht verboten das aufgezeichnete Gespräch zur Wahrung oder Durchsetzung Deiner Rechte zu verwenden, um z.Bsp. den Vorgesetzten des Beamten darüber zu informieren. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, ist diese Gesprächsaufzeichnung selbstverständlich zur Wahrheitsfindung zugelassen. Es geht ja wohl hauptsächlich um Sachen des Zivil-oder Arbeits-und Sozialrechtes und nicht um Strafrecht. Im Gegensatz dazu dürfen Staatliche Stellen (Polizei, staatsschutz etc) dies nicht ohne weiteres. Alles bitte nicht verwechseln mit dem Recht am eigenen Bild. Du darfst nicht eine fremde Person fotografiere und das Foto dann ohne dessen Einverständnis irgendwo veröffentlichen.
Siam1 am 20. Oktober 2008 02:08 Wo steht das geschrieben? interessiert mich.

Nein, ohne Einwilligung des Gesprächspartners nicht. Ohne ist es illegal.
vorher ansagen
wolle59 am 19. Oktober 2008 23:58 d.h.
Aufnehmen, vor allem heimlich ist verboten und verletzt diverse Gesetze. Außerdem wir eine Aufzeichnung nie als Beweis zugelassen.
Nach dem SGB können und sollten Sie eine neutrale Person (kein Verwandter) mitnehmen und das Gespräch hinterher protokolieren und von beiden Parteien unterschreiben lassen.
Einige soziale, kirchliche Stellen (auch Tacheles) geht mit zum Gespräch.
Erlaubt ohne das Gegenüber vorher zu fragen isses nicht. Aber auch ich halte das für ein Gedächtnisprotokoll für hilfreich. Das darf natürlich nicht zu wortgenau sein, sonst fällt es später auf und Du kommst in Verdacht, aufgenommen zu haben. Die Aufnahmegeräte (z. B. Handys bieten das) sind heute so klein, daß dein Mitschneiden evt. nicht bemerkt wird.
Besser ist ein Zeuge, oder 2. Hast Du einen sehr glaubwürdigen Freund? ( Beamter/ öffendlicher Dienst) ? Geht einfach zu zweit hin. L.G.
elliot am 20. Oktober 2008 00:05 ich hab mal letztens jemanden bei arge getroffen der hatte sowas in der hand gehabt.hatte ihn gefragt wieso er es aufnimmt..meinte ich schicke es zu denn politiker..werde nicht gerecht behandelt
Macht sich strafbar, da er alle Persönlichkeitsrechte verletzt. Thema hatten wir mit Bahn, Telekom, Lidl und andere.
elliot am 20. Oktober 2008 00:06 kein glaubwürdigen freund
Ich glaube (Nagel mich darauf nicht fest) wenn es einer Anzeige dienen könnte, z.B weil er/sie dich beleidigt hat, dann darfst du das Gespräch quasi als Beweisgegenstand aufzeichnen.
Wenn du aber aus anderen Gründen das Gespräch aufnimmst und eben keine Beleidigungen und allgemein belangbare Dinge fallen, musst du diejenige Person darüber informieren.
Hoffe ich lag nicht allzu falsch und konnte helfen.

Du kannst es "versteckt" aufnehmen...aber zugelassen vor Gericht werden diese Gespräche niemals. Was soll Dir das bringen ?
elliot am 20. Oktober 2008 00:02 wieso werden diese gespräche bei gericht nicht zugelassen?will doch nur gleichberechtigung
wim50 am 20. Oktober 2008 00:02 Für ein Gedächtnisprotokoll kann es aber sehr hilfreich sein.
WEISTDUS am 20. Oktober 2008 00:47 Gedächtnisprotokoll ist gut! - sofort nachdem Du zuhause bist, erstellen. Mit Datum und Uhrzeit! Sie werden, wenn sie vor Gericht landen und in sich logisch erscheinen, anerkannt und in eine Urteilsfindung mit einbezogen. Ist ständige Rechtspraxis. Du mußt allerdings den Gesprächspartner vor- her um Erlaubnis einer Aufzeichnung gefragt haben Lehnt er ab, kannst Du verdeckt aufzeichnen. Das mußt Du dem Gericht sagen und darauf hin- weisen, daß Du Anlaß hattest, davon auszugehen, daß Dein Gesprächspartner Euer Gespräch nicht so wiedergeben würde, wie es sich tatsächlich abgespielt hat. Beweis: Warum hätte er sonst einer Gesprächsaufzeichnung widersprechen sollen?
bitmap am 20. Oktober 2008 00:03 ''Du kannst es "versteckt" aufnehmen.''
Das wäre dann strafbar.
wim50 am 20. Oktober 2008 00:06 Zur Leibesvisitation ist wiederum kein Behördenmitarbeiter berechtigt.
wim50 am 20. Oktober 2008 00:07 Zumindest der größere Teil nicht.
bitmap am 20. Oktober 2008 00:37 Stimmt, aber wenn derjenige es verwenden will z.B. um sich beim Vorgesetzten unter Verwendung der Aufnahme zu beschweren, erfährts evtl. auch der aufgenommene Sachbearbeiter und kann ihn anzeigen.
sunpoint am 20. Oktober 2008 00:06 Wenn er dann dieses Gespräch "öffentlich" macht....aber er kann es für sich immer wieder anhören ;-)
bitmap am 20. Oktober 2008 00:40 ''aber er kann es für sich immer wieder anhören ;-)''
Warum auch nicht. Musik oder ein gutes Hörbuch (http://www.vorleser.net/ <- keine Schleichwerbung) ist zwar bestimmt schöner, aber wers braucht ... ;-)
Du solltest zumindest Deinen Gegenüber im Vorfeld davon in Kenntnis setzen. Allerdings glaube ich nicht, dass dieses akzeptiert wird.