Ist es erlaubt Barfuß oder mit Schlappen auto zu fahren

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

In der StVO findet man kein Verbot ohne Schuhe oder mit Schlappen zu fahren.

Man darf es also.

Sollte es aber zu einem Unfall kommen und es ist nachweisbar das man durch das Tragen von festem Schuhwerk diesen hätte vermeiden können dann wird man sicher eine Schuld tragen.

Das Fahren selbst ist aber nicht verboten!

Hier Urteile zum Thema: http://www.mitfugundrecht.de/2007/09/olg-celle-und-olg-bamberg-fahren/

es gibt mehr als nur die StVO..

@Kihlu

Na dann leg mal los. Wo ist das denn dann geregelt?

DiscoopaDISCOOPA 01.11.2007 - 21:06 Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).

Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde. Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.

Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann.

Christine Geißler-Cebulla ADAC Juristische Zentrale - RechtsService - JSS ADAC e. V. Am Westpark 8 81373 München

Das hast Du aber schön kopiert. Fällt Dir nichts Eigenes ein...?

@Crack

Sicher ist der Text kopiert, deswegen habe ich extra den dazugehörenden Benutzernamen oben stehen lassen. So ist nämlich sichergestellt, das ich mir fremdes geistiges Eigentum nicht zu eigen mache. Es spielt doch keine Rolle aus welcher Quelle die Info stammt, hier geht es doch nicht um eine Prüfungsaufgabe einer Doktorarbeit. Der Fragesteller hat eine Frage gestellt und ich habe für diesen eine nach meiner Überzeugung passende Antwort ergoogelt, in diesem Falle auf Gutefrage.net. MfG

@Snakeshake

Dann lies mal die Urteile die ich verlinkt habe. Die beziehen sich nämlich genau auf den §23StVO und sagen aus das dieser hier nicht angewendet werden kann.

@Crack

Mag ja alles sein was du schreibst. Geht denn aber nun deine Beanstandung nur um das kopieren von Texten, oder um die Richtigkeit einer Antwort ? Denn das sind zwei verschiedene Fälle.

@Crack

Mag ja alles sein was du schreibst. Geht denn aber nun deine Beanstandung nur um das kopieren von Texten, oder um die Richtigkeit einer Antwort ? Denn das sind zwei verschiedene Fälle.

@Snakeshake

Lies meinen Kommentar zur Antwort von rango9 etwas weiter oben.


Ob kopiert oder nicht, das spielt auch in meinen Augen keine Rolle (solange das Urheberrecht nicht missachtet wird). Viel wichtiger scheint mir: aus dem Zusammenahng gerissen, hier nicht anwendbar!

Fakt ist: Es muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass der Unfall mit "geeignetem Schuhwerk vermeidbar gewesen wäre"! Das erläutere ich in meiner Antwort.

Immer wieder taucht das Gerücht auf, dass das Führen eines Fahrzeugs ordentliches Schuhwerk verlangt, also weder barfuß noch FlipFlops oder HighHeels erlaubt sind. Dem ist nicht so! Es gibt keine Regelung in StVo oder StVZo, die bestimmtes Schuhwerk explizit verbietet oder gar vorschreibt!

Es gibt allerdings die allgemeingültige Regelung (die von einem anderen Schreiber äh Kopierer aufgeführten Paragraphen verständlich zusammengefasst), dass Du als Verkehrsteilnehmer alles für eine verkehrssichere Teilnahme am Straßenverkehr tun musst. Das gibt immer wieder Anlass zu Streitigkeiten, vornehmlich von Versicherungen, die gerne nicht zahlen, aber hin und wieder auch von bornierten Polizisten.

Letztlich müssen die Dir nachweisen, dass der Unfall mit
"geeignetem Schuhwerk" vermeidbar gewesen wäre. Da kommt
neben allgemeingültiger Betrachtung noch die spezifische
Einzelfallbetrachtung hinzu - nahezu unmöglich!

Damit wäre eigentlich alles klar: ob HighHeels, FlipFlops oder
barfuß, Dir kann zu 99 % keiner was! Aber sie versuchen es, weil
viele Autofahrer kuschen, keine Verkehrsrechtsschutzversicherung
haben und den Prozess erst gar nicht bezahlen könnten, oder es ihnen
einfach nur zu lästig ist ... und haben doch gewonnen.

Fazit: wenn Du Deinen Verkehrsrechtsschutz bei einer ganz anderen
Gesellschaft hast als Deine Kfz-Versicherung und der Typ bist der das
dann gnadenlos durchzieht, dann verlass' Dich auf Dein gutes
Gewissen! Trage das Schuhwerk mit dem Du überzeugt bist
verkehrssicher fahren zu können.

Ansonsten halte Dich an die gängigen Meinungen: geschlossene Schuhe mit festem Halt, ohne Absatz und kein breiter Rand. Wenn Du dann, abgelenkt durch die nervenden Schweißfüße, beim Unfall verstirbst, zahlt die Versicherung - vielleicht?

Es ist nicht verboten. Nur Berufskraftfahrerm werden Sicherheitsschuhe von der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben.

Es gibt keine Bekleidungsvorschriften fürs Autofahren! Passiert ein Unfall und man stellt als eine mögliche Ursache ungeeignetes oder fehlendes Schuhwerk fest, kann es Probleme mit der Versicherung geben!