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Ist eine Schenkung zu Lebzeiten besser als etwas vererben?

gefragt von Libelle33 am 09.03.2009 um 13:05 Uhr

Bedeutet eine Schenkung zu Lebzeiten, dass man weniger Steuern bezahlen muss, als beim Vererben nach dem Tod? Was ist besser?


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anonym
beantwortet von Brummli am 9. März 2009 13:06
8x
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Mit warmen Händen vererben ist auf jeden Fall intelligenter.

Kommentar von 41a0ad0b4f875ce09ebb95ca0d1bb0d1smallwernilein am 9. März 2009 13:07

stimmt,:-) DH

Kommentar von 115165cd23a7cd847211dd7a58ebaa36smallakademikus am 9. März 2009 13:07

japp, DH!


JollyRoger
beantwortet von JollyRoger am 9. März 2009 13:06
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Schenkung, muss aber 10 Jahre vor dem Tod bereits erfolgen sonst musst versteuern.

Kommentar von Auskunft am 9. März 2009 13:11

Auch hier gelten Freibeträge.

Wenn die überschritten werden, fällt auch Schenkungssteuer an.

Kommentar von dackelnero am 9. März 2009 13:17

...also, klar, das hab ich in meine Lebensplanung ja auch so integriert: 10 Jahre plus 1 Tag vor meinem natürlichen Ableben verschenke ich mein Zeugs und gehe dabei bis an die Freibeträge.
.

Wertvoller kann ein Tip nicht sein. Danke.


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 9. März 2009 13:07
4x
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ES kommt auf die Höhe der Schenkung an und den Zeitraum.

Früher konnte man alle 10 Jahre den Freibetrag ausnutzen und dadurch bei großen Vermögen erheblich Steuern sparen.

Die aktuelle Rechtsprechung hat die Freigrenzen erhöht. Ich weiß aber nicht, ob die Zeiträume unverändert sind

bitte mal googeln


Kittymogul
beantwortet von Kittymogul am 9. März 2009 13:06
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Da zahlt man weniger Steuern. 10 Jahre habe etwaige Erben Zeit dagegen zu klagen.

Kommentar von Auskunft am 9. März 2009 13:11

Schenkungs- und Erbschaftssteuer sind gleich hoch.

Kommentar von 1eaf878f0963b023df5a2448b481e042smallKittymogul am 9. März 2009 13:13

Das war vor ca 15 Jahren anders, da hatten wir so eoinen Fall in der Familie, bin davon ausgegangen.

Kommentar von dackelnero am 9. März 2009 13:19

...also, das stimmt und war vor 15 Jahren auch nicht anders.
.
Aber was anders ist, ist die Bemessungsgrundlage. Bestimmte Freibeträge (Beispiel § 17, aber es gibt noch mehr) gibt es nicht bei Schenkungen.


anonym
beantwortet von markor am 9. März 2009 13:06
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die steuern sind gleich, aber du hast nach 10 jahren wieder den gleichen freibetrag, kannst also noch erben


anonym
beantwortet von luetzelmatt am 9. März 2009 13:07
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Das ist von Land zu Land verschieden.

Kommentar von Auskunft am 9. März 2009 13:11

Meinst Du Bundesländer oder Länder weltweit ?

Kommentar von dackelnero am 9. März 2009 13:23

...also, nun sei nicht so pingelig, wenn mal wirklich jemand etwas Sinnvolles zu sagen hat :-)

Kommentar von Auskunft am 9. März 2009 13:30

"Es" war mal wieder stärker als ich :-)


akademikus
beantwortet von akademikus am 9. März 2009 13:07
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monika73
beantwortet von monika73 am 9. März 2009 13:07
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Klar, denn wenn du es 10 Jahre vor deinem Tod verschenkst, muß der Beschenkte keine (oder weniger?)Steuern bezahlen. Also halt noch 10 Jahre durch... :-)


Pustis
beantwortet von Pustis am 9. März 2009 13:09
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Nein, die Steuerbelastung ist sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tode gleich, lediglich durch die Rechtsprechung haben sich die Freibeträge und der %-Satz bei der Steuer geändert!


kimmo
beantwortet von kimmo am 9. März 2009 13:10
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Unterschiedlich. Bis zu bestimmten Summe kannst du steuerfrei Schenken aber nach deinem Tot müssen deine Erben für alles Steuer bezahlen. Und wie die Kinder z.B. möchten.


Smash
beantwortet von Smash am 9. März 2009 13:13
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Man kann an die Kinder alle 10 Jahre € 205.000 schenken. Wenn die Kinder das Vermögen sowieso bekommen, warum nicht die Steuern sparen? Man kann sich ja lebenslanges Nutzungsrecht (Niessbrauch) im Grundbuch eintragen lassen.

Kommentar von dackelnero am 9. März 2009 13:22

...also, diese Antwort ist dreifach falsch.
.

  1. die 205.000 hast du aus einem sehr alten Buch,

  2. Euros sind nicht im Grundbuch eingetragen und können daher auch nicht mit einem Nießbrauch grundbuchamtlich behängt werden,

  3. Ein Nießbrauch verhindert nicht die Schenkung an sich, § 25 ist gestrichen.

Kommentar von 0ac83aa6d84ea2de88d4eebf22364d12smallSmash am 9. März 2009 13:38

Dann schreib doch die Grenze hier hin.

Sicher wird nicht der € Wert im Grundbuch eingetragen, aber das Wohnrecht.

Und wieso gibt Du hier nur kritische Kommentare anstatt eines sinnvollen Beitrages, wenn Du so schlau bist?

Kommentar von dackelnero am 9. März 2009 14:39

...also, ich schreibe jetzt mal extralangsam:
.
"Man kann an die Kinder ... € 205.000 schenken...Man kann sich ja ... (Niessbrauch) im Grundbuch eintragen lassen"
.
Daraufhin sage ich, dass Geld nicht ins Grundbuch eingetragen wird(, sondern nur Grundstücke).
.
So, und jetzt kommst du und erklärst, man kann sich in 205.000 Euro ein Wohnrecht eintragen lassen?
.
Ich dachte immer, das ginge auch nur bei Grundstücken, und zwar bei bebauten. Ich bin sprachlos.

Kommentar von 0ac83aa6d84ea2de88d4eebf22364d12smallSmash am 9. März 2009 19:02

Was bist Du denn für ein Klugscheisser. Es stimmt völlig was ich sagte. Mach doch hier keine Wortklauberei. Mann kann sein Haus (richtig sein Grundstück) den Kindern schenken und sich ein Wohnrecht in Grundbuch eintragen lassen. Jedenfalls habe ich das so gemacht. Die aktuellen Wertgrenzen kannst Du ja hier hinschreiben, wenn Du Dich so gut auskennst. Das war hier ja auch gar nicht die Frage.

Kommentar von dackelnero am 9. März 2009 19:17

...also, was für ein Haus? Du hast von 205.000 Euro gesprochen. Das Haus erwähnst du grad zum ersten Mal.
.
Und der Fragesteller hat auch nicht vom Haus gesprochen. Nun verwirr mich nicht.
.
Und kann ja sein,dass du das so gemacht hast, aber da gab es den § 25 ja noch.
.
Und den Freibetrag von 400' kann ja nun wohl wirklich jeder nachschlagen. Aber hier, gern für dich, weil bei dir anscheinend weder Google noch Buzer zu empfangen sind:
.
http://www.buzer.de/s1.htm?a=16+&g=erbstg
.
Aber nagel mich ja nicht auf dem 16 fest. Ich weiß ebensogut wie jeder andere "Klugscheißer", dass neben dem 16 noch andere Vorschriften zu beachten sind.

Kommentar von 0ac83aa6d84ea2de88d4eebf22364d12smallSmash am 9. März 2009 22:28

Ok Ok, ich habe angenommen, daß jemand der Vermögen hat auch Grundbesitz hat. So ist es ja auch meistens. Sollst Recht haben, aber ich unterstelle Dir, daß Du meine Gedankengänge vermuten konntest, also da brauchst Du nicht so streng zu sein. Dann entschuldige bitte den "Klugsch..."

Kommentar von dackelnero am 10. März 2009 09:28

...also, klar, es ist immer schwer, eine Frage zu beantworten, wenn die nicht vernünftig gestellt wird. So ist es auch hier. Ohne Nachfragen kann man nicht sinnvoll antworten.

.
Aber Vermutungen anstellen und dann diese beantworten... ich weiß nicht.


anonym
beantwortet von luetzelmatt am 9. März 2009 14:05
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.

Bei allen Fragen sollte selbstverständlich angegeben werden, welches Land gemeint ist – insbesondere bei Rechtsfragen.

Anders kommst du nicht zu einer seriösen Antwort.

.


anonym
beantwortet von StefCY am 21. April 2009 13:58
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Eine beliebte Lösung, Erbschaftsteuer zu umgehen, ist die Überschreibung einer Immobilie auf eine von den Eigentümern der Immobilie gehaltene Gesellschaft in einem EU-Land ohne Erbschaftssteuer.

Im Fall eines Erbfalles würden so die Aktien der Gesellschaft vererbt (übertragen) werden. Die Besitzverhaeltnisse auf der Ebene der Immobilie bleiben unveraendert.

Das ist auf jeden Fall günstiger, als rechtzeitig zu "verschenken".

Zypern ist ein Land, welches sich gut dazu eignet und bei Leuten, die diese Lösung waehlen, bevorzugt genutzt wird. Weitere Einzelheiten dazu: www.shandaconsult.com

Schönen Tag!


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