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Ist eine Kündigung des Arbeitsvertages per Email wirksam?

gefragt von funky am 26.02.2008 um 14:12 Uhr

Einem guten Freund ist zunächst per Email gekündigt worden und 2 Tage später war die Kündigung dann auch noch per Post im Briefkasten. Seine Firma sitzt 200km entfernt, er arbeitet momentan im Homeoffice. Die Kündigung des Arbeitvertrages erfolgte vorab per Email, da feste Kündigungszeiten vereinbart waren und ansonsten die Kündigung erst 7 Monate später möglich gewesen wäre, wenn sie auch nur einen Tag später bei ihm schriftlich angekommen wäre. Im Arbeitsvertag war allerdings nicht vereinbart, dass eine Kündigung auch via Internet möglich sein soll, ist das jetzt überhaupt wirksam?


Reply


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 26. Februar 2008 14:15
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Seit dem 01.05.2000 muss eine Kündigung schriftlich erfolgen und die Unterschrift des Kündigenden enthalten. Einer E-Mail fehlt die Unterschrift und gilt demnach nicht als rechtswirksames Kündigungsschreiben. http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Nachgefragt/a_l/kuendigungs...


anonym
beantwortet von Rippie am 26. Februar 2008 14:14
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Wenn es im Arbeitsvertrag so nciht vereinbart wurde ist es meineswissens auch nicht gültig. Anders könnte es ggf. aussehen, wenn es garkeine Klärungen zur Kündigung im Vertrag gibt, sprich, wenn nicht geklärt ist auf welchem Wege eine Kündigung kommt.


Kajjo
beantwortet von Kajjo am 26. Februar 2008 14:16
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Nein, die Email ist nicht rechtswirksam. Punkt.


anonym
beantwortet von clairedeluxe am 26. Februar 2008 14:17
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Juristisch ist das nicht wirksam, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass eine Kündigung auch per mail möglich sein soll.


anonym
beantwortet von benutzer27 am 26. Februar 2008 14:18
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Wenn der AG nachweisen kann, dass die EMail rechtzeitig ankam, dann gilt bei nachträglicher Überreichung eines schriftlichen Dokumentes u.U. schon der Termin des Bekanntwerdens. Das sollte aber zwingend mit einem Anwalt für Arbeitsrecht durchgesprochen werden. Mann kann natürlich gegenüber dem AG auch ganz salopp mal behaupten, dass man nie seine Mail erhalten hat (passiert immer wieder, deswegen ist die Schriftform (mit Nachweis, also mindestens als Einschreiben mit Rückschein) auch erforderlich). Dürfte u.U. schwer fallen. Dann gilt der nachweisbare Termin (also das von der Post bestätigte Übergabedatum). Und wenn dieses auch nur 1 Minute im neuen Kündigungsfenster liegt, dann hat der AG pesch gehabt und muss den AN 6 Monate (oder je nach Kündigungsfrist, 7 Monate ist mir Schleierhaft) länger beschäftigen.




Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 26. Februar 2008 14:23

''Wenn der AG nachweisen kann, dass die EMail rechtzeitig ankam, dann gilt bei nachträglicher Überreichung eines schriftlichen Dokumentes u.U. schon der Termin des Bekanntwerdens.''

Nix mit Termin des Bekanntwerdens (durch die mail), da die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf.


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