Gibt es irgendwelche gesetzliche Bestimmungen über die Kautionshöhe? Kann es Klauseln geben, dass ein Teil der Kaution z. B. nach einem Jahr zurück ausgezahlt wird?
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Nein, in deutschland sind höchstens DREI KALTMIETEN als Kaution zuslässig!

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manni1937 am 4. März 2008 10:13 3 Monatskaltmieten nach § 550 b , BGB
bitmap am 4. März 2008 10:36 Einen § 550 b gibts im BGB nicht. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Rechtlich zuläassig sind drei Kaltmieten, und die darf der Mieter auf drei Raten verteilen.
Auch wenn Du für mehr unterschrieben hast, brauchst Du die nicht zu zahlen.
Außerdem muß der Vermieter das Geld von seinem Vermögen getrennt für Dich anlegen!

No ! Habe mal gelesen, dass 2,7 rechtens seien... 2 bis 3 MM ( kalt ! )sind mittlerweile der übliche Usus...
Pestopappa am 4. März 2008 10:08 Ach ja... und da die Brüder später sowieso gerne einbehalten, würde ich nie 4 zahlen...
Nein, man darf heute nur noch 2 Monatsmieten Kaution nehmen. Geh zum Mieterbund und erkundige dich. Dort solltest du als Mieter sowieso drin sein.
bitmap am 4. März 2008 10:41 ''man darf heute nur noch 2 Monatsmieten Kaution nehmen.''
Falsch. http://kuerzer.de/NhraYCi66

Der Vermieter kann die Kaution festsetzen, wie er möchte. Das muß er nur vorher kundtun. Du bist ja nicht verpflichtet, die Wohnung zu nehmen!
Pestopappa am 4. März 2008 10:09 Das ist nicht frei... genauer informiert hier der deutsche Mieterbund.de / ich guck auch noch mal nach..
HerrLich am 4. März 2008 10:29 HelmutRn, Du irrst Dich. Das ist nicht frei festsetzbar, sondern gesetzlich auf 3 Kaltmieten geregelt.
HelmutRn am 4. März 2008 17:01 Hast Recht, aber ich hatte vor Jahren eine Wohnung vermietet und habe einfach eine Kaution festgesetzt. Die wurde bezahlt, hab mal nachgeschaut, es waren nicht mal 3 Monatsmieten!!!
Was ich weiß können bis zu 3 Monatsmieten Kaution angesetzt werden. Bei 4, das weiß ich leider nicht. Doch wende dich mal an den Mieterbund, dort bekommst du genaue Auskunft was alles zulässig ist. LG
§ 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.