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Ist eine Geldstrafe bei vorzeitigem Abbruch einer Probearbeit rechtens?

gefragt von Nette68Nette68 am 14.11.2007 um 21:13 Uhr

Meine Tochter hat einen Vertrag über eine Probearbeit für 12 Tage unterschrieben. In diesem Vertrag steht, dass bei vorzeitigem Abbruch bzw. Fehlen ohne Krankenschein eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro fällig werden. Ist so ein Vertrag überhaupt rechtens? Leider hat sie schon an ihrem 1. Arbeitstag festgestellt, dass dieser Job (Promoterin) nichts für sie ist. Wer kann uns helfen?


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Reply


bitmap
beantwortet von bitmap am 14. November 2007 21:17
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50 Euro pro Tag, pro Woche, pro Monat ...? Vertragsstrafen sind nicht von vornherein verboten bzw. unrechtmäßig. Nur wenn sie unverhältnismäßig hoch sind, wird der Arbeitgeber ein Problem mit deren Durchsetzung haben.

Kommentar von Simple_avatar3smallNette68 am 14. November 2007 21:18

Meine Tochter sagte, 50 Euro/Tag!!!

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 14. November 2007 21:24

Ich glaube schon, dass Ihre Tochter offiziell selbständig ist! Somit ist diese "Strafe" OK.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 14. November 2007 21:33

wenn man selbstständig ist braucht man keinen Krankenschein vorlegen. Wofür auch ...


Kai aus  Berlin
beantwortet von Kai aus Berlin am 14. November 2007 23:59
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Entscheidend ist hier wohl, ob Deine Tochter für die 12. Tage ein Honorar erhalten sollte. Ich kenne Probearbeit als unendgeltlichen "Eignungstest". Dafür wären 12 Tage aber ziemlich lang. Wenn das bei Deiner Tochter auch so ist, wäre der Vertrag aus meiner Sicht sittenwidrig, weil er eine Partei unangemessen benachteiligt. Ist die Probearbeit eine Tätigkeit gegen Vergütung, könnte die Regresszahlung u.U. legal sein.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 14. November 2007 21:22
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Ist die Tochter Selbständig oder Angestellt. Im ersten Fann ist das OK, wenn der Auftraggeber in irgebwie geartete Vorleistung getreten ist. Auch ist bei vielen Serviceverträgen eine Konventionalstrafe bei Nichterfüllung fällig. Bei Angestellten wäre dies dagegen gesetzeswidrig. Nun sind die meisten Promoter offiziell selbständig!

Kommentar von Simple_avatar3smallNette68 am 14. November 2007 21:29

Soweit ich weiß, bekommt sie, falls sie den Job annimmt, Lohn/Gehalt. Sie wäre somit also angestellt und nicht selbstständig.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 14. November 2007 21:34

Sie wissen s also nicht genau. Wenn Ihre Tochter angestellt gewesen wäre, könnte sie in der Probezeit jederzeit kündigen. So ist die Gesetzeslage.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 14. November 2007 22:31

Bei ordentlicher Kündigung [unter Einhaltung der vereinbarten Kü.frist] dürfte wohl kaum von einer Vertragsstrafe auszugehen sein.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 14. November 2007 22:37

Korrekt! In der Probezeit bedarf es in der Regel keinerlei Kündigungsfristen.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 14. November 2007 23:11

"In der Probezeit bedarf es in der Regel keinerlei Kündigungsfristen."

Das ist schlicht und ergreifend falsch (siehe BGB § 622). Die einzige Ausnahme ist die Probezeit bei Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz.


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 14. November 2007 21:24
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Wenn das PROBEarbeit ist, heisst das probieren und damit ist die Strafe kaum einklagbar. Wenn das allerdings ein Promotion - Job ist, ist das nicht so einfach.

Gute Besserung für die stark erkältete Tochter


anonym
beantwortet von funkino am 14. November 2007 21:21
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Wenn der Arebitgeber nachweislich einen seolch hohen Schaden hat durch das Nichterscheinen, kann das durchaus rechtens sein.




Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 14. November 2007 21:23

Eben so ist es nicht!

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 14. November 2007 22:33

Was ist nicht so?




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