Meine Tochter hat einen Vertrag über eine Probearbeit für 12 Tage unterschrieben. In diesem Vertrag steht, dass bei vorzeitigem Abbruch bzw. Fehlen ohne Krankenschein eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro fällig werden. Ist so ein Vertrag überhaupt rechtens? Leider hat sie schon an ihrem 1. Arbeitstag festgestellt, dass dieser Job (Promoterin) nichts für sie ist. Wer kann uns helfen?
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50 Euro pro Tag, pro Woche, pro Monat ...? Vertragsstrafen sind nicht von vornherein verboten bzw. unrechtmäßig. Nur wenn sie unverhältnismäßig hoch sind, wird der Arbeitgeber ein Problem mit deren Durchsetzung haben.

Entscheidend ist hier wohl, ob Deine Tochter für die 12. Tage ein Honorar erhalten sollte. Ich kenne Probearbeit als unendgeltlichen "Eignungstest". Dafür wären 12 Tage aber ziemlich lang. Wenn das bei Deiner Tochter auch so ist, wäre der Vertrag aus meiner Sicht sittenwidrig, weil er eine Partei unangemessen benachteiligt. Ist die Probearbeit eine Tätigkeit gegen Vergütung, könnte die Regresszahlung u.U. legal sein.

Ist die Tochter Selbständig oder Angestellt. Im ersten Fann ist das OK, wenn der Auftraggeber in irgebwie geartete Vorleistung getreten ist. Auch ist bei vielen Serviceverträgen eine Konventionalstrafe bei Nichterfüllung fällig. Bei Angestellten wäre dies dagegen gesetzeswidrig. Nun sind die meisten Promoter offiziell selbständig!
Soweit ich weiß, bekommt sie, falls sie den Job annimmt, Lohn/Gehalt. Sie wäre somit also angestellt und nicht selbstständig.
Indy72 am 14. November 2007 21:34 Sie wissen s also nicht genau. Wenn Ihre Tochter angestellt gewesen wäre, könnte sie in der Probezeit jederzeit kündigen. So ist die Gesetzeslage.
bitmap am 14. November 2007 22:31 Bei ordentlicher Kündigung [unter Einhaltung der vereinbarten Kü.frist] dürfte wohl kaum von einer Vertragsstrafe auszugehen sein.
Indy72 am 14. November 2007 22:37 Korrekt! In der Probezeit bedarf es in der Regel keinerlei Kündigungsfristen.
bitmap am 14. November 2007 23:11 "In der Probezeit bedarf es in der Regel keinerlei Kündigungsfristen."
Das ist schlicht und ergreifend falsch (siehe BGB § 622). Die einzige Ausnahme ist die Probezeit bei Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz.

Wenn das PROBEarbeit ist, heisst das probieren und damit ist die Strafe kaum einklagbar. Wenn das allerdings ein Promotion - Job ist, ist das nicht so einfach.
Gute Besserung für die stark erkältete Tochter
Wenn der Arebitgeber nachweislich einen seolch hohen Schaden hat durch das Nichterscheinen, kann das durchaus rechtens sein.
Meine Tochter sagte, 50 Euro/Tag!!!
Ich glaube schon, dass Ihre Tochter offiziell selbständig ist! Somit ist diese "Strafe" OK.
wenn man selbstständig ist braucht man keinen Krankenschein vorlegen. Wofür auch ...