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Ist eine Eintragsänderung im Grundbuchamt bezüglich der Höfeordnung rückwirkend?

gefragt von meister1962 am 05.11.2009 um 12:37 Uhr

Mein Bruder hat letztes Jahr einen Hof laut Höfeordnung in Niedersachsen übergeben bekommen und ich soll als weichender Erbe eine Abfindung laut Höfeordnung bekommen... nun hat sich herausgestellt dass wohl der größere Teil des Hofes gar keinen Hofvermerk im Grundbuch eingetragen hat also nicht Teil des Hofes nach Höfeordnung ist. Sprich der größere Teil des Hofes ist nicht wie man sagt in der Höferolle eingetragen. Das bringt mich zu dem Schluss dass ich für diesen Teil des Hofes nach bürgerlichem Erbrecht und nicht nach Höfeordnung abgefunden werden muss... Desweiteren befürchte ich dass der Hofvermerk jetzt schleunigst nachträglich beim Grundbuchamt eingetragen wird und ich frage mich ob dass an der bereits stattgefundenen Hofübergabe rückwirkend etwas ändern kann?

Danke und Grüsse

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Erbrecht x 566 Niedersachsen x 85 Höfeordnung x 2

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Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 5. November 2009 12:49
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schau mal nach in der Höfeordnung § 1 Abs. 7:

7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.

...

eine weitere Rückwirkung ist nicht möglich.


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anonym
beantwortet von anjanni am 5. November 2009 12:41
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Ich fürchte, Du hast tatsächlich diesen Anspruch nach "bürgerlichem" Erbrecht.

Änderungen im Grundbuch lassen sich nicht rückwirkend eintragen.

Interessant wäre noch die Frage, wie der Hof beim Finanzamt geführt wurde - wie es also "gemeint" war mit den Grundstücken, die zum Hof gehören. Manchmal spielt das bei Gerichtsverfahren auch eine Rolle! (Bevor Du Dich da in was verrennst, was Dir dann auf's Butterende schlägt...)

Ich weiß ja nicht, um wieviel es geht. Aber unter Brüdern findet Ihr da hoffentlich eine Einigung, die Deinen Bruder nicht zwingt, den Hof ganz aufzugeben!!!


anonym
beantwortet von newcomer am 5. November 2009 12:41
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ein RA oder Notar kann mehr darüber sagen


tigrispanthera
beantwortet von tigrispanthera am 5. November 2009 12:41
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Das Datum kann ja im Grundbuch nicht gefälscht werden, also selbst wenn jetzt eine Änderung erfolgt, gilt doch der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.


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