Habe hier eben von dem Problem einer Frau gelesen und möchte das gern etwas konkreter wissen: ist ein mündlicher Vertrag rechtskräftig? Also ist in dem Moment, in dem jemand für einen anderen 'auf Handschlag' arbeitet, so etwas wie Urlaub, Lohn etc. auch gerichtlich einklagbar?

Ja, auch ein mündlicher Vertrag ist gültig. Er ist auch vor Gericht einklagbar. Die Inhalte sind aber nur sehr schwer (Zeugen!?!?!?) zu beweisen.

ja, es heißt ausdrücklich, daß ein Arbeitsvertrag gültig ist, wenn du
- einen schriftlichen Trag hast
- einen mündlichen Vertrag hast
- durch eine Handlung eindeutig ist, daß du den Job hast.
Die ersten beiden Punkte sind sicher eindeutig. Das dritte wäre z.b. so, wenn du fragst, ob du einen Job als Kellner haben kannst und dir der Chef einfach eine Schürze in die Hand drückt.
Nur der schriftliche Arbeitsvertrag hat den Vorteil, daß du einen Nachweis hast, wenn es man zu unstimmigkeiten kommt.
Raimund1 am 13. März 2008 21:16 DH

Gelten auch mündliche Verträge?
Arbeitverträge sind nach dem Gesetz grundsätzlich formfrei. Sie können also auch mündlich oder durch "schlüssiges Handeln" (z.B. durch Handschlag) gültig abgeschlossen werden. Allerdings ist der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des NachwG verpflichtet, spätestens 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und die von ihm unterzeichnete Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(anwaltonline.net)
Jop ist gültig aberschriftlich ist besser da er eindeutig alles regelt.
Gruss

Hallo Leute, klar früher war ein mündlicher Arbeitsvertrag oder konkludentes Handeln rechtskräftig. habe mich dadrauf auch immer Verlassen. Bei meinen letzten Job erklärte mir aber die Mitarbeitervertretung das man dies nicht mehr darf. Zu Beginn eines Arbeitsvertrages muss auch der Vertag selber unterschrieben sein. Jedenfalls ist das wohl seid einiger zeit in der Pflege so.
bitmap am 13. März 2008 21:29 Da hat dir deine Mitarbeitervertretung Mist erzählt.
Wolpertinger am 13. März 2008 21:40 Nein hat sie nicht. Du hast doch eben bei der anderen Frage erklärt das , das nur für befristete Verträge gilt. meine Vertrag war befristet. Also kein mist. Zittat bitmap: (...) Ausnahme: Befristete Verträge (Teilzeit und Befristungsgesetz § 14 iVm. § 16).
bitmap am 13. März 2008 21:46 Als ich hier geschrieben hab, hatte ich deine Antwort im anderen thread noch gar nicht gelesen.
Wolpertinger am 13. März 2008 22:01 Es sei Dir verziehen. Ich werde demnächst ausführlicher Kommunizieren, dann kommen solche Missverständnisse nicht mehr zustande....
Grundsätzlich kann der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen werden. Seit Einführung des Nachweisgesetzes im Jahre 1995 besteht eine Pflicht des Arbeitgebers spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer die Niederschrift auszuhändigen. Auch Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen sind spätestens innerhalb eines Monats schriftlich zu fixieren. Die Rechtssprechung tendiert aber zunehmend dazu, dem Arbeitgeber die Beweislast für arbeitsvertragliche Bedingungen aufzuerlegen, wenn er es versäumt hat eine Niederschrift zu fertigen. Ein mündlicher Arbeitsvertrag kann zudem keine wirksame Befristung enthalten.