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Ist ein Kostenvoranschlag (schriftlich) bindend für einen Handwerker?

gefragt von NordlichtNordlicht am 07.10.2007 um 21:55 Uhr

oder kann er z.B. für Mehraufwand an Arbeitszeit einen anderen Preis verlangen?


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solf1
beantwortet von solf1 am 7. Oktober 2007 21:58
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JA! Das nennt sich dann "Regiestunden"! Sachen die der Topfachmann nicht vorhersehen konnte..! Handwerk hat noch immer goldigen (goldenen?) Boden.. Gruss Solf

Kommentar von 9275c527bf1fea3bbd0a5ad8fd1285efsmallNordlicht am 7. Oktober 2007 22:05

Wie immer, man holt es von den Lebenden....

Kommentar von 90f92606364457cf9115c8543f6206besmallsolf1 am 7. Oktober 2007 22:37

oder den "lebendigen"? ;-))


JoGerman
beantwortet von JoGerman am 7. Oktober 2007 22:03
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Normalerweise nur bis 15 % über den KVA. Ansonsten muß er vorher mit dem Kunden auftretende Probleme und dadurch erhöhte Kosten absprechen.

Kommentar von 9275c527bf1fea3bbd0a5ad8fd1285efsmallNordlicht am 7. Oktober 2007 22:06

Danke für die Antwort. 15% das ist dann auch schon genug, finde ich!

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 7. Oktober 2007 23:11

und wenn er es nicht macht, darf es es trotzdem und bekommt auch vor Gericht immer Recht. Man kann dann natürlich eine Gegenklage starten und ihn auf die Differenz zu einem günstigeren Angebot verklagen, falls es eines gibt. Wenn nicht hat man Pech gehabt. So war es bei uns, nachdem die Rechnung doppelt so hoch ausgefallen war wie der Kostenvoranschlag, obwohl er seinen Irrtum erst mit Ausstellung der Rechnung angeblich bemerkt hatte. Wenn die Arbeit aber schon getan ist, hat er auch Anrecht auf sein Geld, prinzipiell egal in welcher hohe, auch wenn es tausend mal so hoch wäre...


Mismid
beantwortet von Mismid am 7. Oktober 2007 22:06
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Nein ein Kostenvoranschlag ist leider nicht bindend! Nur die Einheitspreise sind in etwa bindend, können aber auch überschritten werden. Verkalkuliert sich der Handwerker total und es kostet hinterher das doppelte mußt du trotzdem zahlen, es sei denn du kannst beweisen, daß du es billiger bekommen hättest wenn er dich rechtzeitig drauf aumerksam gemacht hätte und du dann eine andere Firma genommen hättest. So sind leider die Rechtsprechungen in Deutschland. Aber wenn du Glück hast kannst du trotzdem immer gewinnen. Die Gesetze sind nämlich nie eindeutig und meistens eine Lotterie

Kommentar von 9275c527bf1fea3bbd0a5ad8fd1285efsmallNordlicht am 7. Oktober 2007 22:11

bleibt nur die Frage, ob man sich die Zeit nimmt und auch die Nerven hat, sich damit rumzuärgern. Dann wohl doch lieber zahlen und strahlen;-(

Danke für Deinen Kommentar!

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 8. Oktober 2007 09:47

das einzige was hilft ist ein genu formulierte Festpreispauschale auszumachen. Nur dann kannst du sicher sein


andreas48
beantwortet von andreas48 am 8. Oktober 2007 07:19
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entscheidend für alle rechtlichen Schritte sind 2 Aussagen:

  1. ist es ein verbindlicher KVA, ist der Handwerker berechtigt bis zu 16% ohne Nachfrage zu überziehen

  2. ist es ein freibleibender KVA, dann passiert genau das, was von Mismid beschrieben wurde

also immer genau nachlesen und unterschreiben lassen

Kommentar von 9275c527bf1fea3bbd0a5ad8fd1285efsmallNordlicht am 8. Oktober 2007 09:02

Danke für diese Antwort.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 8. Oktober 2007 09:49

das kann auch bei einem verbindlichen KVA passieren. Es gibt kein Gesetz, daß 16% als Grenze festlegt! Nur Festpreispauschalen sind auf diesen Preis festgelegt

Kommentar von F4a3034a2625b30d6857a5e93c1c8892smallandreas48 am 8. Oktober 2007 10:23

doch die Handwerkerordnung schreibt zwingend vor, dass bei Überschreitung eines verbindlichen KVA von mehr asl 15 % der Kunde über die höheren Reparturkosten zu informieren ist und er seine Zustimmung geben muss

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 8. Oktober 2007 16:36

klar, wenn er es trotzdem nicht macht aus irgendwelchen Gründen gibt es aber kein Gesetz nachdem man nicht trotzdem mehr bezahlen muß.


Siam1
beantwortet von Siam1 am 29. November 2009 21:15
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Der Kostenvoranschlag ist unverbindlich .Allerdings ist es grundsätzlich nicht verboten ist, für einen besonders aufwendigen oder umfangreichen Kostenanschlag bereits eine Vergütung zu verlangen. Der Kostenanschlag ist für den Handwerker/Bauunternehmer nur dann verbindlich, wenn er dies ausdrücklich erklärt hat. Anderenfalls geht das Gesetz, soweit einem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden ist, von dessen Unverbindlichkeit aus.

http://www.perspektive-mittelstand.de/Kostenvoranschlag-unverbindlich-aber-nicht...

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 29. November 2009 21:16

Nach der Rechtsprechung ist ein Kostenvoranschlag nicht so verbindlich, wie man meinen könnte. Sie sind vielmehr immer unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes ausgemacht wird. TIPP: Versuchen Sie daher immer einen verbindlichen Kostenvoranschlag oder einen Festpreis durchzusetzen

http://www.competence-site.de/industrie-service-instandhaltung/Kostenvoranschlaege-und-deren-Verbindlichkeit Jede Überschreitung des unverbindlichen Kostenvoranschlages muß plausibel begründet werden. Die Rechtsprechung läßt Überschreitungen von zehn Prozent, im Einzelfall sogar bis zu 25 % zu. Selbst bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag muß der Kunde aber nach Möglichkeit vorher informiert werden, wenn der veranschlagte Preis um mehr als zehn Prozent überschritten wird. Als Kunde können Sie dann zustimmen oder den Auftrag kündigen. Dabei ist allerdings immer zu bedenken, daß es schwierig wird, einen angefangenen Auftrag anderweitig fertig ausgeführt zu bekommen und daß die bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten sind. Ein Wechsel kann dann unter Umständen teurer werden, als wenn Sie den Mehrkosten sofort zugestimmt hätten.


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