Bolus am 18.02.2009 um 10:31 Uhr
Ich habe den Sohn meiner Frau adoptiert. Jetzt möchte ich wissen, ob mein adoptierter Sohn seinem leiblichen Vater gegenüber noch erbberechtigt ist.

Nein, nach der Adoption nicht mehr. Nun bist Du der rechtliche Papa

bei einer adoption werden die alten verwandschaftsverhaeltnisse aufgehoben. somit besteht kein erbanspruch.

ich glaube nicht,da er ja rechtlich gesehen dein leibliches kind ist.
Nein, sobald ein Kind adoptiert ist, hat es weder Unterhaltsansprüche noch Erbansprüche vom leiblichen Vater.

Nein dann nicht mehr wenn er adoptiert ist dann werden sämtliche rechte und pflichten des leiblichen Vaters gestrichen , es ist also dein leibliches Kind und das andere ist nur noch der Erzeuger .
auch nicht richtig

http://www.frag-einen-anwalt.de geh mal da drauf da steht einiges darüber Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Die Beantwortung Ihrer Frage hängst zunächst davon ab, wann Sie adoptiert wurden. Entscheidend ist nämlich, ob Sie als Minderjähriger oder als Volljähriger adoptiert wurden. Bei Minderjährigen gilt gem. § 1755 BGB, dass alle Rechte und Pflichten zu den bisherigen Verwandten erlöschen. Anders ist dies bei Volljährigen. Dort erlöschen die Verwandschaftsverhältnisse zu den leiblichen Verwandten gerade nicht, vgl. 1770 Abs. 2 BGB. Nur in diesem letzteren Fall also könnte ein Anspruch auf den Pflichtteil bestehen.
Allerdings gibt es insoweit Ausnahmen (von der Vorschrift des § 1770 Abs. 2 BGB ) nach § 1772 BGB, wenn bspw. ein minderjähriger Bruder des Volljährigen ebenfalls angenommen wird, wenn der Anzunehmende bereits als Mj in die Familie aufgenommen wurde, wenn der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt, wenn bei Antrag der Anzunehmende noch nicht volljährig war. Dies wäre aber Tatfrage.
Wenn Sie als Volljähriger adoptiert wurden und ferner keine Ausnahme greift, haben Sie gegen die Erbin einen einklagbaren Auskunftsanspruch bzgl. der Erbmasse. Dazu kann ich Ihnen nur dringend anraten, einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Geltendmachung dieser Auskunft zu beauftragen.
korrekt
wenn er vor 1977 adoptiet wurde auf jeden Fall, danach nur dann noch, wenn er zum Zeitpunkt der Adoption bereits volljährig war. Ist dein Sohn noch minderjährig ist er seit der Adoption nur euch und den Adoptivgroßeltern gegenüber erbberechtigt.
Durch eine Adoption wird ein Kind rechtlich das Kind der Adoptiveltern mit allen Rechten und Pflichten. Durch die Adoption bestehen keine rechtlichen Bindungen mehr zur Herkunftsfamilie. - ALso: Nein, es besteht keine Erbberechtigung. Wenn der leibliche Vater das Kind in seinem Testament bedenkt, dann kann das Kind ein normaler Erbe werden. Aber Pflichtteil und dergl. steht ihm nicht mehr "von alleine" zu.
Es gibt immer Ausnahmen. Ja, ich stimme den Moritz111 zu, wurde das Adoptivkind als Volljähriger adoptiert, hat es einen Recht auf Pflichtteil gegenüber allen 4 Elternteilen. Aber bei den Großeltern nur gegenüber den leiblichen Großeltern. Sind Kinder vor dem 1.1.1977 adoptiert, bleiben sie gegenüber den leiblichen Eltern und Verwanden erbberechtigt, wenn sie bei der Adoption minderjährig waren und zum Zeitpunkt des 1.1.77 volljährig waren. Gegenüber den leiblichen Eltern, bleiben diese auch pflichtteilsberechtigt. Durch ein Testament des Erblassers können Adoptivkinder selbstverständlich immer bedacht werden.