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Ist diese Kündigung korrekt?

gefragt von KatzentatzeKatzentatze am 24.07.2007 um 11:50 Uhr

Eine Freundin arbeitet seit dem 15.05. bei einer Firma. Sie hat 6 Mon. Probezeit. Nun ist sie ernsthaft erkrankt und ist bis zum 31.07. krankgeschrieben. Heute hat sie die Kündigung zum 09.08. bekommen. Ist das korrekt? Darf sie in der Krankschreibung gekündigt werden und wie sieht das mit den Kündigungsfristen aus?

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Kündigung x 2.773 Arbeitsrecht x 2.178 Krankschreibung x 157

Lotusblume12
beantwortet von Lotusblume12 am 24. Juli 2007 11:54
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Ich befürcht ja, in der Kündigung wird sicher nicht als Grund stehen "Krankheit". Es kann sogar ohne Begründung gekündigt werden. LG Lotusblume

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 24. Juli 2007 11:56

Ist ohne Begründung. Danke


elkera
beantwortet von elkera am 24. Juli 2007 11:53
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In der Probezeit darf jederzeit ohne Begründung innerhalb von 2 Wochen gekündigt werden. Also dürfte diese Kündigung korrekt sein.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 24. Juli 2007 11:56

Danke.


jacobi06
beantwortet von jacobi06 am 24. Juli 2007 12:02
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Während der Probezeit können kürzere als die normalen Kündigungsfristen vereinbart werden, mindestens jedoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Hiervon kann jedoch aufgrund tarifvertraglicher Regelungen weiter abgewichen werden, so beträgt bei manchen Tarifverträgen die Kündigungsfrist in den ersten 4 Wochen 2 Tage (§ 622 Abs. 4 BGB).

Quelle: Wikipedia

und noch gefunden:

Das Probearbeitsverhältnis, oder umgangssprachlich als Probezeit bezeichnet, dient dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses kennen lernen und sehen, ob sie zueinander passen. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern wird über den Arbeitsvertrag vereinbart. Bei einfachen Tätigkeiten gelten eine Dauer von bis zu 3 Monaten und bei höherwertigen Tätikeiten bis zu 6 Monaten als angemessen. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf das vereinbarte Einkommen und anteilig auf Urlaub in Absprache mit dem Chef. Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate lang besteht. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt, wenn seit mehr als 4 Wochen ununterbrochen das Arbeitsverhältnis besteht. Hat ein arbeiter wärend der Probezeit an insgesamt mehr als 10 Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich die Probezeit um die Zahl der Arbeitstage, die der Zahl der über 10 hinausgehenden Fehltage entspricht. Die Arbeitszeit und damit auch die Regelungen zu Überstunden ist in den Tarif- und Arbeitsverträgen festgelegt. .......

http://www.arbeitsratgeber.com/probezeit.html#Z3

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 24. Juli 2007 12:05

Sehr ausführlich. Danke.


boriswulff
beantwortet von boriswulff am 24. Juli 2007 11:54
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Die Kündigungsfrist beträgt bei Vereinbarung einer Probezeit, auch wenn über die Verkürzung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag keine Vereinbarungen getroffen worden sind, innerhalb der Probezeit grundsätzlich vierzehn Tage.

Sieht also ganz ok aus.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 24. Juli 2007 11:57

Danke.


anonym
beantwortet von Regenmacher am 24. Juli 2007 11:54
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Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 24. Juli 2007 11:57

Danke


anonym
beantwortet von Concorde am 24. Juli 2007 12:01
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Ja, leider. Der Arbeitgeber hätte sogar zum 2.08. kündigen können, ausser es ist eine Kündigungsfrist von einer Woche im Arbeitsvertrag festgehalten (ist wahrscheinlich auch so, sonst hätten die die Kündigung bestimmt zum 2.08. gestellt). Sorry, aber da kann sie nix machen!

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 24. Juli 2007 12:04

Danke.


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