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Ist die Verjährungsfrist der Rechnungen bei einem Hauskauf genauso lang wie die normale gesetzliche

gefragt von salserosalsero am 28.10.2009 um 0:09 Uhr

Ich habe in 2005 einen Bauvertrag unterschrieben und das Haus im Jahr 2007 bezogen. Die Abschlagsrechnungen wurden immer nach Fertigstellung eines gewissen vereinbarten Abschnittes gestellt, die letzten in 2007. Da ich noch einen Betrag einbehalten habe und die offenen Mängen immer noch nicht vollständig abgearbeitet wurden, würde ich gerne wiisen, ob auch diese Rechnungen nach zwei vollen Folgejahren, alo Ende 31.12.2009 verjährt sind? Danke für eure Unterstützung

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Borrmann
beantwortet von Borrmann am 29. Oktober 2009 10:54
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Hilfreichste Antwort

Das hängt zum einen davon ab, wie die vertraglichen Regelungen zwischen dir und deinen Handwerkern sind und zum anderen davon, ob eine Abnahme stattgefunden hat. Wenn du einen Bauvertrag abgeschlossen hast, gilt für die Beseitigung der Mängel gemäß VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) seit 2006 eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, davor von 2 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Abnahme. Näheres regelt die VOB/B § 13 Pkt. 4. Hast du keine Abnahme durchgeführt und das Haus bezogen bzw. in Benutzung genommen und es ist nichts anderes vereinbart, gilt nach § 12 Pkt. 5 VOB/B, die Abnahme nach 6 Werktagen nach Nutzungsbeginn als erfolgt. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber ebenfalls innerhalb von 12 bzw. 6 Tagen geltend zu machen.

Soweit die Theorie und die Gesetzeslage! Wenn ich davon ausgehe, dass du die Einbehalte als Sicherheitsleistung für die Beseitigung der noch vorhandenen Mängel gemacht hast, würde ich diese solange zurückhalten, bis alles beseitigt ist. Wenn die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen ist und die Mängel noch immer nicht beseitigt wurden, kannst du ein fass aufmachen oder von dem Geld die Mängel selber beheben oder durch andere beseitigen lassen.

Wegen der Verjährung der Rechnungen gilt gem. § 199 BGB folgendes: Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch (=Rechnung) entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Dauer der Frist regelt § 195 BGB, danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Musst also wohl noch ein Jährchen länger warten, bis zum Öffnen des Fasses...


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ReinerUnsinn
beantwortet von ReinerUnsinn am 28. Oktober 2009 00:57
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In diesem Fall sicherlich nicht. Denn Du hast das ja nur als Pfand eingehalten.

Wenn die Mängel beseitigt sind ist Kasse angesagt.


Panikgirl
beantwortet von Panikgirl am 28. Oktober 2009 00:38
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Hast Du den Betrieb denn angeschrieben, dass da noch Mängel sind?


biggie55
beantwortet von biggie55 am 28. Oktober 2009 00:35
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nein,ich glaube erst,nach vollen 3 jahren ohne zwischenzeitliche rechnungsstellung.


Rudi2009
beantwortet von Rudi2009 am 28. Oktober 2009 00:11
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Das glaube ich nicht! Frag mal nen Profi!


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