Ist die Mitgliedschaft bei der BGN Pflicht?

3 Antworten

Nein! mit diesem Brief bin ich den laden los geworden. musste nur noch anpassen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bis zum 31.12.2007 war ich bei Ihnen pflichtversichert, kündigte jedoch schriftlich im Dezember 2007 meine Mitgliedschaft bzw. widersprach der Überführung in die freiwillige Versicherung bei Ihnen, nachdem Sie im Oktober 2007 Ihre Satzungsänderung angekündigt hatten.

Dennoch erhielt ich mit Datum vom 22.10.2008 einen Versicherungsschein von Ihnen, mit welchem Sie meine Überführung in die freiwillige Versicherung feststellten und die Vorauszahlung für meine Mitgliedschaft auf 531,65 € festsetzten. In der Folge bestanden Sie trotz mehrfachen schriftlichen Widerspruchs meinerseits auf meiner Mitgliedschaft, obwohl ich Sie jeweils deutlich darauf hinwies, dass ich meine Mitgliedschaft form- und fristgemäß bereits im Dezember 2007 gekündigt hatte. Demgemäß erhielt ich am 08.04.2009 einen Beitragsbescheid für das Jahr 2008 sowie einen Vorschussbescheid für das Jahr 2009. Da Zahlungen meinerseits unterblieben, erklärten Sie mit Datum vom 26.09.2009 die Beendigung der Versicherung zum 15.07.2009.

Nachdem meine zahlreichen Widersprüche Ihrerseits ignoriert wurden, ließen Sie bereits zwei Vollstreckungsversuche wegen Ihrer angeblichen Forderungen auf 815,10 € bei mir durchführen, zuletzt mit Vollstreckungsankündigung vom 29.05.2012, die jedoch mangels pfändbarer Gegenstände für Sie erfolglos verliefen.

Ich habe Sie nunmehr aufzufordern, die Vollstreckung unverzüglich einzustellen und mir eine schriftliche Aufhebung sämtlicher Beitrags- oder sonstiger Forderungsbescheide, die sich auf eine angebliche freiwillige Versicherung seit dem 01.01.2008 beziehen, zuzustellen.

Eine freiwillige Versicherung meinerseits bei Ihnen ist zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Durch meine schriftliche Kündigung im Dezember 2007 bin ich Ihrer Aufforderung aus Ihrem Schreiben vom Oktober 2007 nachgekommen, einer Überführung in die freiwillige Versicherung zu widersprechen, sollte ich diese nicht wünschen. Darüber hinaus ist aber selbst im Falle eines fehlenden schriftlichen Widerspruchs noch vor Jahresende 2007 – wie allein Sie es mehrfach pauschal behaupteten, obwohl ich Ihnen per Post die besagte Kündigung zugesendet hatte – eine freiwillige Versicherung ab dem 01.01.2008 nicht zustande gekommen, wie nunmehr das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17.05.2011 - B 2 U 18/10 R auch höchstrichterlich festgestellt hat. Trotz Kenntnis dieses Urteils ließen Sie im Mai 2012 einen erneuten Vollstreckungsversuch bei mir vornehmen.

Hiernach waren Sie weder ermächtigt, die bis zum 31.12.2007 kraft Satzung pflichtversicherten Mitglieder ohne deren Antrag ab dem 01.01.2008 als freiwilliges Mitglied zu versichern noch deren Unternehmen zu veranlagen und sie zur Zahlung von Beiträgen zu verpflichten.

Der Versicherungsschein vom 22.10.2008, der meine freiwillige Versicherung bei Ihnen feststellte, stellt einen Verwaltungsakt dar, der jedoch rechtswidrig und damit nichtig ist. Entgegen der Feststellung ist eine freiwillige Versicherung nicht begründet worden. Die Satzungsregelung, auf die der Verwaltungsakt gestützt wurde, ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und bietet deshalb keine materiell-rechtliche Grundlage für die getroffene Regelung (BSG aaO).

Eine freiwillige Versicherung kann gem. § 50 Abs. 1 Ihrer Satzung nur durch schriftlichen Antrag begründet werden. Einen solchen habe ich jedoch zu keinem Zeitpunkt gestellt. Eine freiwillige Versicherung wurde auch nicht gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 der Satzung begründet, da ich vor dem 31.12.2007 gekündigt und damit gemäß dieser Regelung ausdrücklich eine freiwillige Versicherung für mich ausschloss. Darüber hinaus haben Sie jedoch für eine solche Satzungsregelung keine Satzungskompetenz. Es gehörte nicht zu Ihren gesetzlichen Aufgaben, eine freiwillige Versicherung ohne Antrag oder einen "Mischtyp" aus Pflichtversicherung kraft Satzung und freiwilliger Versicherung zu schaffen (BSG aaO). Eine Ermächtigung, die freiwillige Versicherung kraft Satzung zu regeln, besteht nicht. Da § 50 Abs. 2 Satz 1 der Satzung somit gegen höherrangiges Recht verstößt, ist diese Regelung nichtig. Hierauf kann ein Verwaltungsakt daher nicht rechtmäßig gestützt werden.

Da ich somit zu keinem Zeitpunkt bei Ihnen freiwillig versichertes Mitglied geworden bin, konnten Sie auch nicht rechtmäßig Beitragsbescheide erlassen. Diese sind folglich ebenfalls rechtswidrig und nichtig. Die von Ihnen geltend gemachte Forderung in Höhe von 815,10 € besteht nicht. Eine Vollstreckung dieser rechtswidrigen Verwaltungsakte ist daher ebenfalls rechtswidrig.

Ich habe Sie daher nochmals aufzufordern, die Vollstreckung unverzüglich einzustellen und mir eine deklaratorische Aufhebung der Beitrags- und Vorschussbescheide aus den Jahren 2008/2009 zu bescheiden.

Sollten Sie diesem nicht nachkommen, werde ich meinerseits rechtliche Schritte einleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Du bist mit der Gewerbeanmeldung per Gesetz automatisch Pflichtmitglied bei der BG.

Dio Mitgliedschaft endet tatsächlich erst  mit der Betriebsausfgabe/Gewerbeabmeldung.

Allerdings entstehen Beiträge nur dann, wenn versicherte Personen i. S. d. G. beschäftigt werden.

Alles nachzulesen unter http://mitgliedschaft.portal.bgn.de/8671/19815?wc_lkm=8632

HTH

G imager761

Es besteht Versicherungspflicht des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer.

Wenn keine AN vorhanden brauchste auch nichts zu zahlen

Alles klar ??