Gilt eine Rechnung des Handwerkers als Garantie im Falle eines Mangels in der Garantiefrist oder muss man sich so was extra aushändigen lassen?

Als "Garantie" im wörtlichen Sinne gilt die Rechnung nicht, wohl aber als Nachweis für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch (2 Jahre auf Dinge, 6 Monate auf Dienstleistungen). Dieser Anspruch muß nicht explizit auf der Rechnung vermerkt sein, er gilt kraft Gesetz automatisch.
Wichtih ist aber, eine Originalrechnung zue rhalten, also keine Kopie und kein Fax. Auf der Rechnung muß das Datum, eine Rechnungsnummer und die Steuernummer des Auftragnehmers angegeben sein.

Ja, die einzeln aufgeführten Gewerke auf der Rechnung beinhalten den Garantieanspruch laut VOB.
Also, gut aufheben....
LG....strick
Eddy21 am 13. März 2008 18:18 Und wann hat die VOB Geltung ?

Ja, Handwerkerrechnungen reichen aus. Sie belegen die (ordnungsgemäße) Ausführung eines Auftrages. In der Folge sind sie ein Leistungsnachweis und es gilt die Haftung gemäß Geschäftsbedingungen bzw. gesetzlichen Regelungen.

Als Datumsnachweis müßte eine Rechnung ausreichend sein!
Der gesetzliche Gewährleistungsanspruch wird im Baugewerbe gesondert Gehandhabt, 5 Jahre ist die Regel nach VOB.