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ist der Vertrag schon zustande gekommen?

gefragt von gelidagelida am 12.02.2008 um 22:35 Uhr

habe im Internet Versicherungsunterlagen angefordert. Per Post kam ein Versicherungsschein mit Überweisungsvordruck. Nun bietet mir ein anderer Versicherungsmakler diese Versicherung günstiger an. Kann ich den Versicherungsschein einfach ignorieren oder ist hier schon ein Vertrag zustande gekommen. Ich habe nichts unterschrieben. Muß ich hier irgendwas widerrufen?


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Hoppelhasi
beantwortet von Hoppelhasi am 12. Februar 2008 22:38
3x
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wenn Du nichts unterschrieben hast, ist auch nichts zustande gekommen .... keine Panik ...

Du musst auch nichts widerrufen ... einfach ignorieren, falls nochmal was kommt

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 13. Februar 2008 00:45

''wenn Du nichts unterschrieben hast, ist auch nichts zustande gekommen ''

Zweifelanmeld

Kommentar von Simple_avatar8smallHoppelhasi am 13. Februar 2008 10:21

stimmt, Zweifel berechtigt ...die Meinungen und Urteile sind recht widersprüchlich...

also ist es auf jeden Fall sicher, den Vertrag zu widerrufen ....


tradaix
beantwortet von tradaix am 12. Februar 2008 23:00
2x
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Das Fernabsatzgesetz ist zum 1. Januar 2002 ausser Kraft getreten. Siehe nun §§ 312b ff. BGB.

§ 312b Abs. 1 und 2 BGB - Fernabsatzverträge

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

§ 312d Abs. 1 BGB - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 12. Februar 2008 23:33

und was bedeutet das?

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 12. Februar 2008 23:39

Beim provisionsorientierten Vertrieb ist die Beweisbarkeit des Telefonatinhaltes schwierig und ein schriftlicher Widerruf geboten; ergänzend eine Mitteilung über den Vorfall an eine Verbraucherzentrale.


Qetan
beantwortet von Qetan am 12. Februar 2008 22:37
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Ein Vertrag ist erst gültig wenn er von allen Vertragspartnern unterschrieben wurde.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 12. Februar 2008 23:00

Und wo ist geregelt, dass ein Versichrungsvertrag der Schriftform bedarf?


kraudischen
beantwortet von kraudischen am 12. Februar 2008 22:42
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Wenn Du Informationen angefordert hast, ist der Vertrag nicht zustande gekommen, mußt aber damit rechnen, das jemand, der mit solchen Methoden arbeitet nich zimperlich ist. Es ist aber auch möglich, im Internet Verträge zu schließen, dann hast Du 14 Tage Kündigungsrecht. Bitte noch mal durchlesen, was im KLEINGEDRUCKTEM steht. L.G.


bitmap
beantwortet von bitmap am 12. Februar 2008 22:45
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Du solltest dir sicherheitshalber nochmal genau auf der Seite anschauen, was du dort angeklickt und/oder bestätigt hast. Und Verträge kommen durchaus auch ohne Unterschriften zustande.




Kommentar von Simple_avatar8smallHoppelhasi am 13. Februar 2008 10:16

ich dachte, das gilt nur bei Kaufverträgen übers Internet....

aber nicht bei Abschluss von Versicherungen ....

http://www.lexisnexis.de/aktuelles/130212




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