Ist der versuchte Erwerb von btm. eine Straftat?

Das Ergebnis basiert auf 4 Abstimmungen

Ja, definitiv eine Straftat 75%
Nein, völlig bedenkenlos 25%
Lass die Finger von Drogen(für die Fanatiker ;) ) 0%

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Der versuchte Erwerb von Betäubungsmitteln ist bereits strafbar, allerdings denke ich, dass du dazu auch Geld ins Spiel bringen müsstest. Die alleinige Aussage "Ich brauch 2 Gramm" ohne Übergabe von Geld, dürfte eigentlich ohne Konsequenzen bleiben.

Dann no problemo ^^ Denn erst "würde" ich mir die "Ware" ansehen ;) und dann hab ich ihn wegen Btm-Besitz und Weitergabe :)

Mal endlich eine Antwort mit der Ich was anfangen kann!

@chalk

Au mann -.- Was findest du denn an dieser Antwort wertvoller als an den anderen? Da ist doch genauso wenig Gesetzestext?

Dann viel Erfolg bei deinem Vorhaben ;)

PS: Strafbar ist der Erwerb nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, der Versuch des Erwerbs nach Absatz 2 desselben Paragraphen. Wie ein Versuch zu bestimmen ist, regelt § 22 StGB - ergo: no no problemo.

...Aber ich mag deinen Humor, also freue ich mich auch über Nachfragen (und will auch immer wissen, wie ein Fall zu Ende geht ;) )

@Droitteur

Deine Antwort hat mir in so fern weiter geholfen das es die erste richtige Antwort war :D Alle anderen haben sich nichtmal die mühe gemacht um etwas zu schreiben. Ich habe mir entsprechenden Gesetzestext schon vor dem stellen der Frage durchgelesen und konnte keinen Absatz finden der dies ausdrücklich verbietet. Heißt für mich es ist erlaubt. Da Ich aber schon öfter gehört habe das es verboten bzw. strafbar ist, wollt Ichs nun genau wissen. Da ergibt deine Antwort mit Geldaustausch usw. schon mehr Sinn als stumpfes "JA";)

@chalk

Öhm, das mit dem Geldaustausch war nicht meine Antwort xD und würde sie auch nie sein - ist sie doch Schwachsinn und mitnichten "richtig". Lies meinen Kommentar vielleicht noch mal genauer ;) Doppelte Verneinung.

@Droitteur

Ups, kommt davon wenn man nicht aufpasst :D

Und auch wenn es nicht ganz so in den Büchern steht, ergibt es trotzdem etwas Sinn, oder? ;)

Ausserdem war es die erste richtige Antwort(damit mein ich das Er der Erste war der überhaupt was brauchbares geschrieben hat)!

lg

@chalk

In Ordnung, so weit gehe ich gerne mit :) Am Ende kommt es tatsächlich sehr auf die Argumentation und den genauen Fall an, ein Anwalt wird sicher einiges drehen können.

Aber der eigentliche Ärger wäre ja viel mehr, überhaupt in gewissen Verdacht zu geraten und sich ggf weiteren Ermittlungen auszusetzen ;)

@Droitteur

Meine Antwort setzt natürlich voraus, dass er keine Drogen entgegennimmt :D

@JohnBlaze

Ja, ich hatte deine Antwort etwas zu scharf verurteilt^^ So völlig abwegig ist die Argumentation in der Tat nicht :)

Nein, völlig bedenkenlos

Naja, ich hab Gesetze gefunden, die die Abgabe von Betäubungsmittel verbieten und Gesetze die den "nicht nur geringfügigen Besitz" bestrafen. Ich hab keines gefunden, dass den Erwerb bestraft.

Und wenn der Erwerb nicht bestraft wird, dann wird auch der Versuch nicht bestraft.

Stell Dir vor Du gehst in die Apotheke und fragst nach einer Packung 800er Schmerzmittel. Dann sagt Dir die Angestellte dort, dass Du die nur auf Rezept bekommst.

Weißt Du was Du gerade getan hast? Du hast versucht Betäubungsmittel zu erwerben. Blöd, wenn das strafbar wäre, oder?

Welche Gesetze sind das, die du da gefunden hast?

@Droitteur

§ 29 BtMG für den Handel, den Verkauf und den Besitz, und

§ 31a BtMG für den Besitz nur geringer Mengen für den Eigenverbrauch.

@Meandor

Danke für die Rückmeldung. Es gibt auch Gesetze, die sich mit Besitz aber nicht Erwerb beschäftigen. Aber gerade § 29 spricht doch ausdrücklich beides an.

@Droitteur

Ja, aber 31a lockert den Besitz dann wieder auf.

Ja, definitiv eine Straftat

Der versuchte Erwerb von Betäubungsmitteln ist nach § 29 I S.1 Nr. 1, II BtMG strafbar.

die Rechtsquelle ist falsch zitiert und im Text steht auch nichts von der reinen Nachfrage. Der Gesetzestext bis zu "sonst in den Verkehr bringt" richtet sich an den Verkäufer, "erwirbt oder in sonstiger Weise verschafft" richtet sich an den Käufer. Die bloße Nachfrage nach Betäubungsmitteln ist nicht hierunter zu subsumieren, sofern hieraus keine Übergabe von Betäubungsmitteln stattfindet (Vertrag kann ja nicht entstehen, da ein solcher von vornherein ungültig ist). Somit richtet sich §29 Abs. 1 BtMG nur an die tatsächliche Ausführung der genannten Taten mit Betäubungsmitteln.

@Hemhofensfinest

Was ist da falsch zitiert? :o Und welchen Sinn hatt dann der Absatz 2?

@Hemhofensfinest

Ich habe geschrieben, dass der versuchte Erwerb strafbar ist, und nicht, dass hier ein versuchter Erwerb vorliegt. Das vermag ich bei dem dürftigen Sachverhalt nicht zu beurteilen. Insofern hat auch keine Subsumtion stattgefunden.

Ja, ist strafbar

Weil? Entsprechender Gesetzestext?

Ja, definitiv eine Straftat

Das Recht hätte er.

Weil? Entsprechender Gesetzestext?