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Ist Datenschutz bei Umfragen gewährleistet?

gefragt von Kopfhoerer am 06.09.2008 um 11:08 Uhr

ist der Datenschutz bei Umfrageinstituten wirklich gewährleiatet? Da heute immer mehr der datenschutz unterwandert wird kann ich daran nicht mehr richtig glauben.


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aroma
beantwortet von aroma am 6. September 2008 11:09
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lol...die meisten umfragen sind vorgeschoben, um an daten zu kommen.


Resistance
beantwortet von Resistance am 6. September 2008 11:12
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Wer das glaubt, ist sehr sehr naiv. Umfragen und Gewinnspiele haben nur ein Ziel, an Deine Daten zu kommen.


Baiana
beantwortet von Baiana am 6. September 2008 11:09
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lach - nein, das ist er sicherlich nicht!

Aber süß, dass Du das scheinbar glaubst!

Kommentar von E5d97bea0b993542bcc8dd4fab14508dsmallmikael am 6. September 2008 11:15

Ich hoffe der Urlaub war schön?

Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 6. September 2008 11:18

begeistertesnicken


tradaix
beantwortet von tradaix am 6. September 2008 11:15
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Solange Du keine Angaben wie Name, Adresse, Telefon-, Kontonummer und Arbeitgeber ausplauderst, spricht nichts gegen Umfragen. Verzichte immer auf ein "Teilnahme-Geschenk".


mikael
beantwortet von mikael am 6. September 2008 11:17
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Du hättest nie dadran glauben dürfen.





andreas48
beantwortet von andreas48 am 6. September 2008 11:18
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Umfragen werden gemacht um Daten zu erhalten, aber in vielen fällen bleiben die Personen anonym...


regideur
beantwortet von regideur am 6. September 2008 11:09
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Wenn die Umfrage anonym ist, ist auch der Datenschuttz gewährleistet...


russeliana
beantwortet von russeliana am 6. September 2008 11:10
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darauf gehe ich erst recht nicht ein. An Datenschutz glaube ich schon lange nicht mehr.


griechesucht
beantwortet von griechesucht am 6. September 2008 11:10
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Wer´s glaubt...


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 6. September 2008 11:12
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was ist denn das - Datenschutz?


dwarf
beantwortet von dwarf am 6. September 2008 11:16
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Sicherlich nicht, sonst würde es ja wohl kaum Sinn machen solch ein Institut zu betreiben....


Lissa
beantwortet von Lissa am 6. September 2008 11:17
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Solange du nach einer Umfrage nicht an dem Gewinnspiel, bei dem es ein einziges I-Phone oder sowas zu gewinnen gibt, teilnimmst, kann sie relativ anonym sein.


ralli16
beantwortet von ralli16 am 6. September 2008 11:20
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Grundsätzliches

Wenn eine Behörde Umfragen durchführt oder durchführen lässt, muss sie die Persönlichkeitsrechte der Befragten schützen und folglich die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Als erstes gilt es zu beachten, dass Personendaten nur bearbeitet werden dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist oder wenn die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (§ 6 Datenschutzgesetz, DSG). Diese Bestimmung entspricht dem allgemein gültigen Legalitätsprinzip.

Bevor eine Behörde also eine Umfrage durchführt, muss sie prüfen, ob sie zur Durchführung der Umfrage überhaupt legitimiert ist. Besteht eine gesetzliche Grundlage, so muss die Behörde zudem prüfen, ob die einzelnen Fragen verhältnismässig sind. Nicht jede noch so spannende Frage ist zur Ermittlung der gewünschten Informationen tatsächlich erforderlich. Vor allem bei der Erhebung von Daten aus der Intimsphäre (z.B. Gesundheit, Sexualität, Religion, etc.) empfehlen wir grösste Zurückhaltung.

Findet eine systematische Umfrage statt, so sind die Behörden verpflichtet, die Befragten über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Umfrage zu informieren (§ 7 Abs. 1 DSG). Werden Daten ausschliesslich für nichtpersonenbezogene Zwecke (z.B. Statistik, Planung, Wissenschaft und Forschung) bearbeitet, so sieht das Gesetz erleichterte Voraussetzungen vor. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, die Personendaten möglichst schnell zu anonymisieren und darf die Daten nur so bekannt geben, dass die betroffenen Personen nicht mehr bestimmbar sind (§ 12 Abs. 2 DSG).

Führt die Behörde die Befragung nicht selbst durch, sondern beauftragt oder ermächtigt sie einen Privaten, so ist sie verpflichtet, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch Auflagen, Vereinbarungen, Festsetzung einer Konventionalstrafe oder auf andere Weise sicherzustellen (§ 13 DSG). Die Behörde als Auftraggeber bleibt aber auch in diesen Fällen verantwortlich (§ 4 DSG).




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