ist der Datenschutz bei Umfrageinstituten wirklich gewährleiatet? Da heute immer mehr der datenschutz unterwandert wird kann ich daran nicht mehr richtig glauben.

lol...die meisten umfragen sind vorgeschoben, um an daten zu kommen.
Wer das glaubt, ist sehr sehr naiv. Umfragen und Gewinnspiele haben nur ein Ziel, an Deine Daten zu kommen.

lach - nein, das ist er sicherlich nicht!
Aber süß, dass Du das scheinbar glaubst!

Solange Du keine Angaben wie Name, Adresse, Telefon-, Kontonummer und Arbeitgeber ausplauderst, spricht nichts gegen Umfragen. Verzichte immer auf ein "Teilnahme-Geschenk".

Umfragen werden gemacht um Daten zu erhalten, aber in vielen fällen bleiben die Personen anonym...

Wenn die Umfrage anonym ist, ist auch der Datenschuttz gewährleistet...
darauf gehe ich erst recht nicht ein. An Datenschutz glaube ich schon lange nicht mehr.
Sicherlich nicht, sonst würde es ja wohl kaum Sinn machen solch ein Institut zu betreiben....
Solange du nach einer Umfrage nicht an dem Gewinnspiel, bei dem es ein einziges I-Phone oder sowas zu gewinnen gibt, teilnimmst, kann sie relativ anonym sein.

Grundsätzliches
Wenn eine Behörde Umfragen durchführt oder durchführen lässt, muss sie die Persönlichkeitsrechte der Befragten schützen und folglich die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Als erstes gilt es zu beachten, dass Personendaten nur bearbeitet werden dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist oder wenn die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (§ 6 Datenschutzgesetz, DSG). Diese Bestimmung entspricht dem allgemein gültigen Legalitätsprinzip.
Bevor eine Behörde also eine Umfrage durchführt, muss sie prüfen, ob sie zur Durchführung der Umfrage überhaupt legitimiert ist. Besteht eine gesetzliche Grundlage, so muss die Behörde zudem prüfen, ob die einzelnen Fragen verhältnismässig sind. Nicht jede noch so spannende Frage ist zur Ermittlung der gewünschten Informationen tatsächlich erforderlich. Vor allem bei der Erhebung von Daten aus der Intimsphäre (z.B. Gesundheit, Sexualität, Religion, etc.) empfehlen wir grösste Zurückhaltung.
Findet eine systematische Umfrage statt, so sind die Behörden verpflichtet, die Befragten über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Umfrage zu informieren (§ 7 Abs. 1 DSG). Werden Daten ausschliesslich für nichtpersonenbezogene Zwecke (z.B. Statistik, Planung, Wissenschaft und Forschung) bearbeitet, so sieht das Gesetz erleichterte Voraussetzungen vor. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, die Personendaten möglichst schnell zu anonymisieren und darf die Daten nur so bekannt geben, dass die betroffenen Personen nicht mehr bestimmbar sind (§ 12 Abs. 2 DSG).
Führt die Behörde die Befragung nicht selbst durch, sondern beauftragt oder ermächtigt sie einen Privaten, so ist sie verpflichtet, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch Auflagen, Vereinbarungen, Festsetzung einer Konventionalstrafe oder auf andere Weise sicherzustellen (§ 13 DSG). Die Behörde als Auftraggeber bleibt aber auch in diesen Fällen verantwortlich (§ 4 DSG).