gutefrage.net, die Ratgeber Community
version2_beta
Login   |  Forum |  Richtlinien |  FAQ

Ist das zulässig?

gefragt von darkbluelightdarkbluelight am 01.01.2008 um 19:09 Uhr

Eine Bekannte von mir hat ziemlichen Stress in der Arbeit und da ich mir nicht sicher bin, ob ihre Chefin das darf, frag ich hier jetzt mal:

Meine Bekannte ist seit 8 Jahren in dem Betrieb angestellt. Sie hat in diesem Betrieb ihre Lehre gemacht und war bis 31.12. sogar Fillial-Leiterin. Da der Pacht-Vertrag nicht verlängert wurde, muß sie jetzt von der Chefin aus in eine Filliale, die 60 Kilometer einfach weg ist. Ist das zulässig, auch wenn weitere Fillialen in der Nähe(10-15 km) sind?! Was kann man dagegen machen?? Danke fürs Antworten...


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Recht (15952)
Arbeit (5775)
ähnliche Fragen

Frage beantworten!


dock69
beantwortet von dock69 am 1. Januar 2008 19:20
4x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Was soll die Chefin sonst machen, wenn keine Stelle in der Nähe frei ist? Ich denke, dass das zulässig ist. Meistens steht bei Filialbetrieben auch eine entsprechende Passage im Arbeitsvertrag, der die Versetzung bundesweit ermöglicht.


regideur
beantwortet von regideur am 1. Januar 2008 19:12
3x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Das kommt auf Verträge an. Wenn aber in der näheren Umgebung keine Stelle frei ist halte ich 60 km für noch zumutbar. Ich kenn da weit aus größere Entfernungen welche für noch zumutbar gehalten wurden.


sheela2011
beantwortet von sheela2011 am 1. Januar 2008 19:18
3x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers oder dort, wo der Chef noch Chef ist

Mit dem sogenannten Direktionsrecht (DR) kann der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter einseitig durch Weisungen näher ausgestalten, soweit dies im Einzelfall zumutbar ist, d.h. billigem Ermessen entspricht (§§ 611, 315 BGB). Der Arbeitsvertrag begründet daher nur einen Rahmen, den der Arbeitgeber im einzelnen ausfüllen und dabei Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung bestimmen darf. Eingeschränkt wird das Recht durch Gesetz, durch Tarifvertrag, durch die Betriebsverfassung und individuelle Abreden im Arbeitsvertrag. Was dort geregelt ist, kann der Arbeitgeber nur ändern, wenn er einen Änderungsvertrag schließt oder eine Änderungskündigung ausspricht.

Versetzung: Die Auferlegung einer anderen Arbeit durch Versetzung ist dann vom DR gedeckt, soweit die neue Arbeit der alten gleichwertig und das Sozialbild der neuen Arbeit nicht schlechter ist als das der vorigen. Unterwertige Tätigkeiten können daher auch dann nicht im Zuge einer Versetzung zugewiesen werden, wenn die Vergütung unverändert bleibt. Der Entzug von Führungsaufgaben, eine sogenannte "Entleitung", ist vom DR nicht gedeckt.

Vergütung: Das DR deckt auch nur eine Versetzung innerhalb derselben Tarifgruppe ("gleichwertige Tätigkeit"). Nicht vom DR umfasst sind Versetzungen auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung oder erheblich geringeren Zulagen.

Ortswechsel: Die Abordnung in einen an einem anderen Ort gelegenen Betrieb, einen Auslandseinsatz oder die Befolgung einer Betriebsverlegung an einen anderen Ort, kann vom Arbeitgeber ebenfalls nicht einseitig verlangt werden. Ein Ortswechsel ist vom DR nur dann umfasst, wenn der Arbeitgeber sich diesen arbeitsvertraglich vorbehalten hat. Es empfiehlt sich daher, im Individual-Arbeitsvertrag folgende Versetzungsklausel aufzunehmen: "Er/Sie ist verpflichtet, erforderlichenfalls auch in anderen – einschließlich etwaiger später hinzutretender – Betriebsstätten und an auswärtigen Arbeitsplätzen des Arbeitgebers tätig zu werden."

Konkretisierung vermeiden: Gleiches gilt für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Wenn eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag enthalten ist oder sich der Arbeitsvertrag durch ständige Handhabung auf eine bestimmte Tätigkeit konkretisiert hat, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch DR keine andere Arbeit mehr zuweisen. Um eine solche Konkretisierung von vornherein zu verhindern, sollte in dem Arbeitsvertrag folgende Umsetzungsklausel enthalten sein: "Dem Arbeitgeber bleibt vorbehalten, den/die Arbeitnehmer/in erforderlichenfalls mit anderen zumutbaren Tätigkeiten zu beschäftigen, die seinen/ihren Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Auch bei unter Umständen länger dauernder Beschäftigung mit bestimmten Aufgaben wird dieser Vorbehalt nicht gegenstandslos."

Fehlt eine der beiden vorgenannten Versetzungsklauseln, bedarf sowohl der Ortswechsel als auch die Auferlegung einer anderen Arbeit stets eines Änderungsvertrags oder einer Änderungskündigung.

Mitbestimmungsrecht des BR: Neben den aufgezeigten inhaltlichen Begrenzungen ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht nur unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Gebrauch machen kann. In inhaltlicher Hinsicht besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat mitzubestimmen hat, soweit Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen sind.

Streitigkeiten: Bestehen Streitigkeiten über die Reichweite des DR, sind diese in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar. Ist eine Weisung rechtswidrig, kann die zu Recht vorgenommene Arbeitsverweigerung nicht mit Sanktionen belegt werden.

Ist die Weisung hingegen rechtmäßig, verliert der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, da er weder gearbeitet noch vertragsgemäß seine Arbeitsleistung angeboten hat. Zudem kommt für den Fall einer unberechtigten Arbeitsverweigerung – nach Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Auch kann der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend machen.

Quelle: http://www.agv-oldenburg.de/index.php?news_id=125&pageId=28

Kommentar von Simple_avatar2smallratpacker am 1. Januar 2008 19:37

wow - aber wer soll/will das alles lesen..?

Kommentar von 9f9f301d19a1309c4e081d95ec1db39csmallknetartpunktde am 1. Januar 2008 20:31

Möglicherweise der Fragesteller - dich zwingt keiner.

Kommentar von 667cd06ce99bf315f60b4c69d3d0db49smallChrisDeBakel am 2. Januar 2008 13:20

man sollte sich diese antwort durchlesen! sie ist sehr gut recherchiert und eröffnet die möglichkeit, auch über die eigentliche frage hinaus, allgemeine fragen zum direktionsrecht zu beantworten. auch wenn ich nicht der fragesteller bin, gibt es einen überschwenglichen daumen nach oben. meine empfehlung: antwort ausdrucken und aufheben. kann man immer wieder mal gebrauchen...


Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 2. Januar 2008 07:43
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Tatsache ist und bleibt, dass die Person am Ort der Arbeitsstelle angestellt ist !

Eine Versetzung ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin ist nicht zulässig !

Wird die Filiale geschlossen,so ist das in erster Linie nicht die Schuld der Arbeitnehmerin !

Regulär müsste die Inhaberin die Anstellung kündigen ! Da Sie aber weiß dass Sie Ohne Abfindung nicht aus dem Vertrag kommt, bietet Sie eine andere Arbeitsstelle an !

Die Betreffende Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet diese Stelle anzutreten !

Meist handelt es sich bei den Filialen um eigenständige GhbH`s ,und Sie würde obendrauf noch von vorne anfangen, die 8 jährige Betriebszugehörigkeit wäre nicht mehr gegeben !

Also gut überlegen was zu machen ist !

Durch die Schließung einer Filiale wird nicht gleichzeitig der Arbeitsvertrag aufgehoben, das muss sie der Jenige vorher überlegen !


bitmap
beantwortet von bitmap am 1. Januar 2008 19:20
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Erst mal Arbeitsvertrag durchlesen. Und - so einer gilt - Tarifvertrag. Meist findet sich da auch irgendwo ein Passus aus dem man schließen kann, wie es versetzungsmäßig aussieht. Sollte man zumindest tun, bevor man sich mit Gegenwehr unnötig blamiert, weil man denkt, dass man nur an einem Ort eingesetzt werden kann vom Arbeitgeber.




Kommentar von 70a5f2b8a33e9623a7d85ffd8fbf401csmallEddy21 am 3. Januar 2008 09:06

Vertraglich kann man so ziemlich alles vereinbaren ! Die Frage ist stets ob die Vereinbarungen rechtens sind !

Wie steht so schön in den Vertragsbedingungen : sollten ein oder mehrere Bestandteile des Vertrages rechtswidrig sein, so bleibt der Rest Vertragsbestandteil !


ratpacker
beantwortet von ratpacker am 1. Januar 2008 19:36
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

braucht sie den job, muss sie wohl fahren. gibt wohl auch ne schöne rückzahlung vom FA am jahresende.
ansonsten neuen job in der nähe suchen und dann kündigen!


Brigitta
beantwortet von Brigitta am 2. Januar 2008 02:40
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Dies ist absolut zulässig und legal. Wenn deine Bekannte damit nicht einvestanden ist, hat sie nur noch die Wahl, die Anstellung zu kündigen.




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen


Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.