das ein gemeinderefferrend nicht mit einer geschiedenen frau zusammenleben darf ,geschweige den heiraten darf!(katolisch) nur unter der voraussetzung das die kirchlich geschlossene ehe geschieden wurde? reicht es nich geschieden zu sein?
Das ist in der Tat so. Kirchen können durchaus verlangen, dass ihre Beschäftigten zu den von ihnen vertretenen Grundsätzen stehen und sie auch persönlich "öffentlich" vertreten; das ist bei anderen Gruppierungen ähnlich. Ein Gemeindereferent ist eine wichtige Person im Gemeindeleben (z. B. kann er Kindergottesdienste gestalten und weitere pastorale Aufgaben übernehmen); von daher können Kirchen ein besonderes Treueverhalten verlangen. Wie in Einzelfällen verfahren wird, steht hier nicht zur Debatte; es gibt selbstverständlich auch Ausnahmen. Grundsätzlich ist das "wahr", also möglich.

Eine entscheidende Frage ist, ob die geschiedene Frau, die er heiraten will a) katholisch und
b) vorher schon einmal katholisch (kirchlich) verheiratet war?
Wenn dem so ist, dann gilt die erste Ehe nach kirchlichem Verständnis noch immer als bestehend, auch wenn sie staatlicherseits geschiedenen wurde. Denn für die katholische Kirche ist die Ehe ein Sakrament (im Gegensatz zur evangelischen Kirche. Luther soll ja gesagt haben: "Die Ehe ist ein weltlich Ding!") Und Sakramente können nicht aufgelöst werden, wenn sie denn einmal gültig geschlossen wurden. Insofern gibt es auch katholischerseits keine Ehescheidung.
Was wohl möglich ist, zu prüfen, ob diese katholisch-kirchliche geschlossene Ehe jemals gültig zustande gekommen ist. Das ist aber an Voraussetzungen gebunden, die schon zum Zeitpunkt der kirchlichen Eheschließung vorgelegen haben müssen. Diese Voraussetzungen müssen dazu geeignet sein, dass diese kirchliche Eheschließung niemals gültig zustande kam. Eine solche Feststellung der Ungültigkeit der kirchlichen Ehe nennt man "Annullierung". Der Unterschied zwischen Annullierung und Scheidung ist demnach folgender:
1.Eine Scheidung beendet eine gültig geschlossene Ehe durch die Entscheidung des weltlichen Gerichtes.
Was hier über die Annullierung und das kirchliche Sakramentenverständnis der Ehe (katholisch) gilt für alle KatholikInnen, unabhängig davon ob und in welchem Dienst sie bei der Kirche stehen. Folglich kann auch der Gemeindereferent die geschiedene Frau nur heiraten, wenn ihre erste kirchliche Ehe annulliert wird.
zu deiner frage: ja war sie aber sie ist kath. und er war ev. sie hatten ev. geheiratet, mit einer dispens!
gerwitt am 24. Oktober 2007 09:49 Ja, das kommt (leider) auf das gleiche hinaus. Durch die Dispens wurde sie von seiten der katholischen Kirche von der Formpflicht befreit, in einer katholischen Kirche gültig heiraten zu müssen. D.h., dass diese in der evangelischen Kirche geschlossenen Ehe von seiten der Katholischen Kirchen als sakramentale Eheschließung durch die Dispens anerkannt wurde. Insofern gilt das weiterhin was ich oben geschrieben habe.

(Leider) Ja, das kann gut sein - für Angestellte der Kircke gilt auch das Kirchenrecht. - Meiner Meinung nach hängt hier (vor allem die katholische) Kirche, wie in vielen Fällen, der Lebensrealität hinterher.
Nichts gegen christliche (und kirchliche) Grundsätze - aber gegen die Liebe zu entscheiden halte ich für falsch.
mphcev am 25. Oktober 2007 10:39 Du hast Recht. Sich gegen die Liebe zu entscheiden ist falsch. Doch mit dem Festhalten an der Gültigkeit und Dauerhaftigkeit einer kirchlich geschlossenen Ehe hält die kath. Kirche doch gerade an der Liebe fest. Wenn sie das von ihren Mitarbeitern, die ja auch Vorbildfunktion haben sollen, ebenfalls verlangt, ist das für mich keine Lieblosigkeit, sondern Wahrhaftigkeit. Zweideutiges Handeln haben wir doch in unserer Gesellschaft schon genug.

Die Evangelische Kirche mischt sich nicht in das Privatleben ihrer Gemeindepädagogen ein, solange es nicht ihren Auftrag behindert.
Die grundsätzliche Möglichkeit besteht auch hier und ist auch schon wahrgenommen worden. Da gibt es keine Unterschiede zwischen den Kirchen. Die Möglichkeit, Einzelfälle abweichend von der Regel zu behandeln, ist in beiden Kirchen und anderen "Tendenzbetrieben" vorhanden.
gerwitt am 24. Oktober 2007 09:51 Nur geht es hier offensichtlich nicht um die evangelische Kirche. Den Beruf des Pastoralreferenten kenne ich nur aus dem Bereich der katholischen Kirche.
minister am 24. Oktober 2007 09:55 Manchmal ist es aber auch wichtig zu betonen, dass theologische Unterschiede praktische Folgen nach sich ziehen.
Das weiß ich auch. Ich wollte nur anmerken, dass nicht nur in der katholischen Kirche, sondern auch in der evangelischen und in anderen Tendenzbetrieben so oder ähnlich verfahren werden kann.

Eine kirchlich geschlossene Katholische Ehe ist unauflöslich Folglich ist die Dame, mit der der Gemeindereferent zusammen ist noch verheiratet, was für die Kath. Kirche eine Unmöglichkeit ist. Es kann sogar soweit kommen, dass der Gemeindereferent seinen Beruf nicht mehr ausüben darf.
Dort wo wir früher gewohnt haben ist sogar eine Erzieherin in einem Kath. Kindergarten gekündigt worden, weil sie mit einem geschiedenen kath. kirchlich verheirateten Partner zusammen war.
Noch eine kleine Ergänzung: Es handelt sich bei Kirchen und anderen Gruppierungen um sog. Tendenzbetriebe, die politisch, ideologisch oder weltanschaulich ausgerichtet sind; sie müssen daher u. a. auch keine Betriebsräte haben, sondern besitzen Mitarbeitervertretungen. Jede(r), die/der sich auf einen Tendenzbetrieb als Arbeitgeber einlässt, muss dies bedenken und wissen, so schwer das im Einzelfall auch sein kann.
Eine weitere Ergänzung: Kürzlich, so las ich, ist ein Gewerkschaftssekretär (Gott sei Dank) entlassen worden, weil sich herausgestellt hatte, dass er in einer rechtsradikalen Gruppierung aktiv tätig ist.