Eine Sachbeschädigung im Sinne des StGB liegt nicht automatisch vor, wenn eine Sache beschädigt wird, dies muss vorsätzlich passieren! Dieser notwendige Vorsatz wäre hier kaum nachzuweisen. Das Anstoßen der Tür passiert ja in der Regel ausversehen/fahrlässig und nicht absichtlich.
§142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) trifft hier zu! Die fahrlässige Beschädigung des anderen Fahrzeugs auf dem Parkplatz ist ein Unfall im Sinne des Gesetzes. Man muss solange warten bis der/die FahrerIn des beschädigten Fahrzeugs eintrifft. Kommt niemand, darf der Unfallort erst nach einer "angemessenen Wartezeit" verlassen werden. Dann ist aber unbedingt die Polizei zu informieren! Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht i.d.R. nicht!
Eine Sachbeschädigung im Sinne des StGB liegt nicht automatisch vor, wenn eine Sache beschädigt wird, dies muss vorsätzlich passieren! Dieser notwendige Vorsatz wäre hier kaum nachzuweisen. Das Anstoßen der Tür passiert ja in der Regel ausversehen/fahrlässig und nicht absichtlich.