Maximus40 am 16.01.2009 um 21:25 Uhr
Ein PKW-Fahrer fährt auf einen Parkplatz, steigt aus und beschädigt mit der Fahrertür das neben ihm stehende Fahrzeug.
Er kümmert sich nicht um den Schaden, sondern entfernt sich.
Ist das auch Unfallflucht oder Sachbeschädigung? Ein Unfall im klassischen Sinne ist doch nicht geschehen, oder doch?
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Auch das kann als Unfallflucht angesehen werden.
Wen es einen Schaden (z.B. Kratzer oder Delle) gegeben hat, ja.
Unfallflucht nennt man rechlich unerlaubtes entfernen, also ganz klar unfallflucht
Unfallflucht, klare Sache. Da gibts aber irgend so eine Regelung, innerhalb einer Stunde muss man sich am Unfallort einfinden. Oder so ähnlich, schlag mich, wie lang genau die Frist ist- da müsste ich lügen. Aber einen kleinen Spielraum gibts.
Sich entfernen vom Unfallort wird teuer! Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, bei bedeutendem Schaden (ca. 1000€ Entzug der Fahrerlaubnis; bei ca. 500€ Fahrverbot), 7 Punkte Flensburg, Regreßpflicht seitens der Versicherung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht!
Würde sagen das dass eher sachbeschädigung ist, ist dennoch strafbar, wenn derjenige flüchtet, ohne irgendwas dagelassen zu haben, Nummer name etc.
PepsiMaster am 17. Januar 2009 19:08 Eine Sachbeschädigung im Sinne des StGB liegt nicht automatisch vor, wenn eine Sache beschädigt wird, dies muss vorsätzlich passieren! Dieser notwendige Vorsatz wäre hier kaum nachzuweisen. Das Anstoßen der Tür passiert ja in der Regel ausversehen/fahrlässig und nicht absichtlich.
Ja,auf jeden Fall.Er hätte erst 15-20Min.warten müssen,wenn dann niemand erscheint,Zettel am Auto mit seiner Adresse oder es sofort der Polizei melden müssen.
Es ist Unfallflucht, weil es ein verkehrstypisches Geschehen war. Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinn entfällt, weil es ja keine Absicht war und der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz voraussetzt.

die frage die dazu mit beantwortet werden muss ist aber hat es der pkw-fahrer mitbekommt ob seine tür einen schaden verursacht haben könnte?
wenn ja - unfallflucht. bei nein wird es dann schwerer zu beantworten sein.

Eine Sachbeschädigung im Sinne des StGB liegt nicht automatisch vor, wenn eine Sache beschädigt wird, dies muss vorsätzlich passieren! Dieser notwendige Vorsatz wäre hier kaum nachzuweisen. Das Anstoßen der Tür passiert ja in der Regel ausversehen/fahrlässig und nicht absichtlich.
§142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) trifft hier zu! Die fahrlässige Beschädigung des anderen Fahrzeugs auf dem Parkplatz ist ein Unfall im Sinne des Gesetzes. Man muss solange warten bis der/die FahrerIn des beschädigten Fahrzeugs eintrifft. Kommt niemand, darf der Unfallort erst nach einer "angemessenen Wartezeit" verlassen werden. Dann ist aber unbedingt die Polizei zu informieren! Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht i.d.R. nicht!