gutefrage.net, die Ratgeber Community
version2_beta
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Ist das Unfallflucht?

gefragt von Maximus40Maximus40 am 16.01.2009 um 21:25 Uhr

Ein PKW-Fahrer fährt auf einen Parkplatz, steigt aus und beschädigt mit der Fahrertür das neben ihm stehende Fahrzeug.

Er kümmert sich nicht um den Schaden, sondern entfernt sich.

Ist das auch Unfallflucht oder Sachbeschädigung? Ein Unfall im klassischen Sinne ist doch nicht geschehen, oder doch?


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Verkehr (1669)
Straßenverkehr (631)
Unfallflucht (36)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


Ochsensepp33
beantwortet von Ochsensepp33 am 16. Januar 2009 21:26
4x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

is unfallflucht


Pestopappa
beantwortet von Pestopappa am 16. Januar 2009 21:26
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ja. Definitiv !


Lursa
beantwortet von Lursa am 16. Januar 2009 21:26
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Natürlich ist das Unfallflucht.


albundysohn
beantwortet von albundysohn am 16. Januar 2009 21:26
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Denke schon, daß es Unfallflucht ist


schlossgeist
beantwortet von schlossgeist am 16. Januar 2009 21:26
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Auch das kann als Unfallflucht angesehen werden.



Qetan
beantwortet von Qetan am 16. Januar 2009 21:27
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

natürlich.


amateur1
beantwortet von amateur1 am 16. Januar 2009 21:27
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ganz klar Unfallfahrerflucht.


Ally32
beantwortet von Ally32 am 16. Januar 2009 21:27
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Natürlich ist das Unfallflucht


anonym
beantwortet von tonks am 16. Januar 2009 21:27
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wen es einen Schaden (z.B. Kratzer oder Delle) gegeben hat, ja.


Zauberhexe5
beantwortet von Zauberhexe5 am 16. Januar 2009 21:27
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

ist es auf jeden Fall


anonym
beantwortet von rawi47 am 16. Januar 2009 21:28
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Unfallflucht nennt man rechlich unerlaubtes entfernen, also ganz klar unfallflucht


anonym
beantwortet von honigbrot am 16. Januar 2009 21:29
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Unfallflucht, klare Sache. Da gibts aber irgend so eine Regelung, innerhalb einer Stunde muss man sich am Unfallort einfinden. Oder so ähnlich, schlag mich, wie lang genau die Frist ist- da müsste ich lügen. Aber einen kleinen Spielraum gibts.


rabutz1991
beantwortet von rabutz1991 am 16. Januar 2009 21:30
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

ja ist es!


anonym
beantwortet von swchen am 16. Januar 2009 21:33
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

ja natürlich


spiriva
beantwortet von spiriva am 16. Januar 2009 22:21
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Sich entfernen vom Unfallort wird teuer! Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, bei bedeutendem Schaden (ca. 1000€ Entzug der Fahrerlaubnis; bei ca. 500€ Fahrverbot), 7 Punkte Flensburg, Regreßpflicht seitens der Versicherung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht!



anonym
beantwortet von Katygirl am 16. Januar 2009 21:27
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Würde sagen das dass eher sachbeschädigung ist, ist dennoch strafbar, wenn derjenige flüchtet, ohne irgendwas dagelassen zu haben, Nummer name etc.

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 17. Januar 2009 19:08

Eine Sachbeschädigung im Sinne des StGB liegt nicht automatisch vor, wenn eine Sache beschädigt wird, dies muss vorsätzlich passieren! Dieser notwendige Vorsatz wäre hier kaum nachzuweisen. Das Anstoßen der Tür passiert ja in der Regel ausversehen/fahrlässig und nicht absichtlich.


angie760
beantwortet von angie760 am 16. Januar 2009 21:34
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ja,auf jeden Fall.Er hätte erst 15-20Min.warten müssen,wenn dann niemand erscheint,Zettel am Auto mit seiner Adresse oder es sofort der Polizei melden müssen.


anonym
beantwortet von Rolfe am 16. Januar 2009 21:44
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Es ist Unfallflucht, weil es ein verkehrstypisches Geschehen war. Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinn entfällt, weil es ja keine Absicht war und der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz voraussetzt.


TeandeM
beantwortet von TeandeM am 17. Januar 2009 11:40
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

die frage die dazu mit beantwortet werden muss ist aber hat es der pkw-fahrer mitbekommt ob seine tür einen schaden verursacht haben könnte?

wenn ja - unfallflucht. bei nein wird es dann schwerer zu beantworten sein.


PepsiMaster
beantwortet von PepsiMaster am 17. Januar 2009 19:13
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Eine Sachbeschädigung im Sinne des StGB liegt nicht automatisch vor, wenn eine Sache beschädigt wird, dies muss vorsätzlich passieren! Dieser notwendige Vorsatz wäre hier kaum nachzuweisen. Das Anstoßen der Tür passiert ja in der Regel ausversehen/fahrlässig und nicht absichtlich.

§142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) trifft hier zu! Die fahrlässige Beschädigung des anderen Fahrzeugs auf dem Parkplatz ist ein Unfall im Sinne des Gesetzes. Man muss solange warten bis der/die FahrerIn des beschädigten Fahrzeugs eintrifft. Kommt niemand, darf der Unfallort erst nach einer "angemessenen Wartezeit" verlassen werden. Dann ist aber unbedingt die Polizei zu informieren! Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht i.d.R. nicht!


anonym
beantwortet von luetzelmatt am 17. Februar 2009 13:29
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

ja


Frage beantworten

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen


Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen

    Unfallflucht in der Probezeit

    Unfallflucht

    Welche Strafe bei Unfallflucht ???

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.