XXKURVEXX am 18.01.2008 um 14:06 Uhr
Da ich in der Gastronomie arbeite kenne ich lange arbeitszeiten.In meinem momentanen Betrieb arbeite ich ab morgen halb zehn bis die Küche abends schließt,das ist ca. so gegen elf zwölf oder auch später.Normalerweise haben wir eine Teildienstpause von 15bis17Uhr,aber die wird fast nie eingehlaten oder gar weckgelassen!Ist das Rechtens inordnung was mein Chef da macht?Teilweise auch sieben Tage am Stück!Wir haben keinen Ruhetag im Restaurant! Ich danke euch jetzt schon für eure Hilfe bin nämlich am ende meiner Kräfte!

Hier ganz ausführlich aus dem Netz: "Die werktägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden (§ 3 ArbZG) Dies bedeutet unter Einbezug des Samstags als Werktag 48 Wochenstunden Entscheidend für die Arbeitszeitverteilung sind nach dem ArbZG folgende Faktoren: - Tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden - Wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden - Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden - Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen (kann durch Tarifvertrag verlängert werden)
Abweichung von der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit nach §§ 3, 6 Abs. 2 und 11 Abs. 2 für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten. Die tägliche Höchstarbeitszeit bezieht sich auf den Arbeitnehmer und nicht auf das Arbeitsverhältnis. Deshalb darf ein Arbeitnehmer beispielsweise bei 2 Teilzeitarbeitsverhältnissen die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschreiten (vgl. § 2 Abs. 1 ArbZG). Entgegen dem üblichen Sprachgebrauch ist die werktägliche Arbeitszeit nicht die Arbeitszeit, die an einem Kalendertag zwischen 0 und 24 Uhr erbracht wird. Der Werktag ist vielmehr individualisiert. Er beginnt dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit aufnimmt und endet 24 Stunden später. Die in dieser Spanne liegende Arbeitszeit wird für die Berechnung herangezogen. Praxisbeispiel: Beginnt eine Angestellte am Montag um 9.15 Uhr mit ihrer Arbeit, darf sie bis einschließlich 9.15 Uhr am Dienstag höchstens 10 Stunden arbeiten. Absolviert sie 10 Stunden am Montag, darf sie am Dienstag nicht vor 9.15 Uhr die Arbeit wieder aufnehmen (§ 3 ArbZG). Kommt sie dagegen erst um 11 Uhr, fängt ihr nächster Werktag erst dann an und geht bis Mittwoch 11 Uhr. Ruhepausen Ein Arbeitnehmer kann bis zu 6 Stunden ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden besteht Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen und spätestens nach 6 Stunden müssen mindestens 30 Minuten Pause genommen werden. Eine Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten ist möglich, wobei jedoch spätestens nach 6 Stunden eine (erneute) Pause zu gewähren ist. Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein Zeitrahmen feststehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Ruhepause in Anspruch nehmen kann. Der Arbeitgeber muss sicherstellen und kontrollieren, dass die getroffenen Regelungen auch eingehalten werden. Ruhepausen können nicht an den Anfang oder an das Ende der Arbeitszeit gelegt werden. Während der Pause muss der Arbeitnehmer von jeder Dienstverpflichtung freigestellt sein. § 5 ArbZG geht von einer Mindestruhezeit von 11 Stunden aus, die nicht unterbrochen werden darf. Bei Inanspruchnahme während eines Bereitschaftsdienstes darf die Mindestruhezeit auf 5,5 Std. verkürzt werden. Jede Tätigkeit, auch nur eine kurzfristige, unterbricht die Ruhezeit. Deswegen muss eine neue Ruhezeit von 11 Stunden anschließen. Praxisbeispiel: Fällt innerhalb des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft Arbeit an, so muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden, auch wenn der nächste Schichtdienst zu einem früheren Zeitpunkt geplant war. Die Ruhezeit von 11 Stunden ist nicht an den Kalendertag gebunden. Diese muss vielmehr zwischen zwei Zeiten der Beschäftigung eines Arbeitnehmers liegen. Nach § 5 Abs. 2 ArbZG ist in bestimmten Betrieben (Pflegebereich, Gaststätten) eine Verkürzung der Ruhezeit möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen ein Ausgleich durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden erfolgt."

§ 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) - Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 4 ArbZG - Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 5 Abs. 1 ArbZG - Ruhezeit
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Das ist auf gar keinen Fall rechtens!!! MAch dich mal schlau!!!!

Das ist sicher nicht rechtens. Ruhepausen gehören zum Arbeitsprozess dazu. Ich kenne zwar nicht die Gastronomie, aber auch da müssen Ruhepausen sein! Am besten fragst Du mal bei einer Organisation, ähnlich den Gerwerkschaften nach. Da muß es doch ein Pausenkonzept geben!
Katzentatze am 18. Januar 2008 14:13 Pause wird gemacht, wenn zeit dafür ist. Man kann ja den Gast nicht sitzen lassen, weil man gerade Pause hat.
butz1510 am 18. Januar 2008 14:15 Da stimme ich Dir 100%ig zu, Katzentatze, denn wenn ich der Gast wäre, würde ich die Krise kriegen. Aber gar keine Pause - und das über lange Zeit - ist schon seltsam und sicher auch unüblich.
Katzentatze am 18. Januar 2008 14:19 Es ist nicht wirklich unüblich in der Gastronomie, dass man keine oder kaum Pausen hat. Mal kurz eine Zigaretta rauchen oder sich kurz was nebenher trinken. Daraus bestehen oft die Pausen in der Gastronomie. Und an Tagen wie Christi Himmelfahrt o.ä. ist oftmals nicht mal das drin. Und das für 6,-E/std. ;-)
XXKURVEXX am 18. Januar 2008 14:19 Klar lassen wir die Gäste nicht sitzen.Aber wir haben eigentlich für Gäste nur 6std. geöffnet.
Katzentatze am 18. Januar 2008 14:23 Das ist das Los der Küche. Die arbeiten meist wesentlich mehr als der Service.

Rechtens ist es nicht, aber durchaus normal in der Gastronomie. Was willst du dagegen tun? Da kannst du nur mal in Ruhe mit deinem Chef darüber reden, und ihm sagen, dass du das so nicht weitermachen kannst/möchtest. Wird es was bringen? Erfahrungsgemäß eher nicht. meist werden Leute, die den Mund aufmachen entlassen und es rücken neue nach, die dieses Spielchen erst mal wieder eine Weile mitmachen.
Die Gastronomie ist ein sehr, sehr hartes Geschäft. Wer dort reingeht, muss schon einen dicken Pelz haben.
XXKURVEXX am 18. Januar 2008 14:18 Da hast Du leider Recht,aber irgendwann ist mit der Ausbeuterei auch Schluss,immerhin Zahlt Chef auch nur Tarif!!
Katzentatze am 18. Januar 2008 14:26 Eine Bekannte muss sogar neben der Arbeit mit dem eignen PKW, unbezahlt Einkäufe für den Betrieb machen. Wenn man sich auf solche Sachen erst mal eingelassen hat, hat man die berühmte A...karte gezogen.

Das ist wohl nicht OK, was da läuft. Aber du weißt ja... weigerst Du dich, kommen andere, die die Arbeit machen und - für eine gewisse Zeit - alles schlucken. Wenn Du Gewerkschaftsmitglied bist, wende dich an die NGG die haben eigen Vertragsanwälte für solche Fälle.

Stelle wechseln, und bei der Gewerkschaft Interesse für diesen Mißstand wecken.

Kann man eine Gewerkschaft oder ähnliches auf diese Arbeitverhältnisse hinweisen?Meinen Chef habe ich schon öfters daruaf hingewiesen er meinte wenn es mir nicht passt soll ich doch kündigen!!
butz1510 am 18. Januar 2008 14:22 Tja, das ist halt das Problem, dass noch 10 andere vor der Tür stehen, die den Job trotzdem machen.
Katzentatze am 18. Januar 2008 14:24 Kannst du, aber dann kannst du auch sofort kündigen. Es ist übel, aber so sieht es aus. Wem es nicht passt, kann gehen.