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Ist das ok ?

Frage von Angela2305 Angela2305

Meine Freundin bekommt von ihrem Mann Unterhalt für 2 Kinder. Davon wird aber ein Betrag abgezogen, weil die Kinder im Monat ca. 1 Woche bei ihrem Vater sind, und nicht von der Mutter verköstigt werden. Ist das korrekt so ?

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Antworten (10)

  • 6
    Antwort von Skorpie Skorpie

    Der Unterhalt berechnet sich ja nicht NUR aus der Verköstigung, sondern auch aus den "Nebenkosten", wie Miete usw. Wenn ich zwei Kinder habe, brauche ich auch dementsprechend Raum dafür. Ich kann dann ja auch nicht zum Vermieter sagen: meine Kinder sind aber nur 3 Wochen im Monat hier, also bezahle ich auch nur für 3 Wochen, also dementsprechend weniger.

  • 5
    Antwort von Mani64 Mani64

    So habe ich es noch nicht gehört. Der Unterhalt richtet sich ja nach dem Alter der Kinder und ist so bemessen dass er in einem gewissen Maß die Grundbedürfnisse mit abdecken hilft. Warum da dann etwas abgezogen wird, nur weil die Kinder 1x im Monat bei ihrem Vater sind ist mir unverständlich. Wären sie noch zusammen müsste der Kindsvater wesentlich tiefer in die Tasche greifen als er es bei dem Unterhalt tut. Geht mal auf das Jugendamt und laßt euch beraten. Ich glaube dass das nicht mit rechten Dingen zugeht. LG

    Kommentar von tigeroli tigerolitigeroli

    ?

  • 5
    Antwort von miccy miccy

    Ich find es ok,wenn beide Elternteile damit einverstanden sind.

  • 4
    Antwort von auchmama auchmama

    Einige Antworten sind aus dem Bauch heraus gegeben und NICHT korrekt. Der Unterhalt muß in der festgesetzten vollen Höhe an den gezahlt werden, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben. In dem Fall an die Mutter. Da steigt doch keiner mehr durch 1 Schulheft du eins ich, rechter Schuh du, linker ich. Totaler Blodsinn.....LG

  • 4
    Antwort von anjanni anjanni

    Das ist in der Tat nicht so einfach zu beantworten.

    Der Kindesunterhalt dient natürlich einerseits dem Unterhalt für die Kinder. Andererseits hat die Mutter ja auch dann laufende Kosten (Miete u.ä.), wenn die Kinder gerade nicht da sind.

    Aus diesem Grund ist es wohl so, daß der Unterhalt auch dann voll fällig ist, wenn die Kinder beispielsweise in den Ferien den Vater besuchen oder mit ihm unterwegs sind.

    Anders kann das aber sein, wenn die Kinder regelmäßig beim Vater wohnen (und dieser dann auch die entsprechenden laufenden Kosten hat). Da sollte man dann doch zusehen, daß man sich gütlich einigt.

  • 3
    Antwort von tigeroli tigeroli

    Yumanji hat recht!!! Ich verstehe sehr wohl, dass das ziemlich unverständlich ist, aber es ist in der Tat so, dass der Kindesunterhalt völlig unabhängig vom Aufwand des Umgangs zu zahlen ist. Selbst wenn der Vater großen finanziellen Aufwand hat, um die Kinder zu sehen oder zu versorgen in der Zeit, in der die Kinder bei ihm sind.

    Allerdings: wenn sich die Eltern einig wären, wäre das natürlich in Ordnung! Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber: wenn die Freundin den vollen Unterhalt will, wird sie den auch bekommen. - Besser wäre eine Einigung außerhalb des Gerichtes!

    Kommentar von sumebe sumebesumebe

    So wie ich die Frage verstehe, haben die Kinder ihren Aufenthalt bei beiden Elternteilen. Nicht zu gleichen Anteilen (3 Wochen/1 Woche), aber in diesem Fall kann die Barunterhaltspflicht ganz bzw. hier wohl teilweise entfallen.

  • 3
    Antwort von yumanji yumanji

    das glaube ich nicht, ich hab noch nie gehört das die Zeiten an denen das Kind beim Vater ist, vom Unterhalt abgezogen werden dürfen.

    Kommentar von yumanji yumanjiyumanji

    was wäre, wenn das Kind mit den Großeltern für 2 Wo in Urlaub fährt? Gibts dann nur die Hälfte Unterhalt? Der Unterhalt ist doch fest geregelt. Möglich das es fäir wäre anteilig was abzuziehen, das gäb aber nur Ärger. Wer soll das alles überprüfen?

  • 3
    Antwort von sumebe sumebe

    Sicher, wenn die Kinder (zeitweilig) nicht bei der Mutter sind, brauchen sie auch nicht "unterhalten" zu werden. Es handelt sich schließlich um Unterhalt für die Kinder, nicht für die Mutter.

    Kommentar von anjanni anjannianjanni

    Auch und gerade weil es um Unterhalt für die Kinder geht, ist das so jedenfalls nicht richtig.

    Kommentar von sumebe sumebesumebe

    Japp, Du hast recht. So einfach war es wohl doch nicht zu beantworten. Ich ging von einem Aufenthalt der Kinder bei beiden Elternteilen aus. Entsprechend meinte ich mich zu erinnern, dass dann auch beim Unterhalt "Abzüge" gibt. Stimmt so offensichtlich nicht. Sorry!

  • 1
    Antwort von xyungeloest xyungeloest

    umgangskosten hat der unterhaltsverpflichtete zu tragen.

    in ausnahme fällen kann der unterhalt gekürzt werden, oder es kann seinen selbstbehalt zur errechnung des unterhalts erhöhen.

    http://www.123recht.net/Umgangskosten-sind-nach-BGH%E2%80%93Urteil-in-Ausnahmef%C3%A4llen-anrechenbar_a13285.html

    Kommentar von Angela2305 Angela2305Angela2305

    Danke erstmal für die vielen Antworten. @Xy, der Link wurde leider nicht gefunden. LG

    Kommentar von xyungeloest xyungeloestxyungeloest

    sorry, weiß nicht warum der link nicht funzt :o(

    BGH–Urteil vom 23.02.2005 (gerichtliches Az. : XII ZR 56/02)

    Mit dem jetzigen Urteil bejaht das Gericht die Möglichkeit der Anrechenbarkeit des Umgangsrechts und begründet dies wie folgt:

    Durch den neuen § 1684 BGB habe das Kind ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil. Auf der anderen Seite habe jedes Elternteil auch eine Umgangspflicht. Diese Pflicht dürfe nicht durch die Unterhaltszahlungen vollkommen eingeschränkt werden. Wenn sich daher der Umgangsberechtigte – der gleichzeitig Unterhaltsschuldner ist – die Umgangskosten nicht leisten könne, dann müsse eine Berücksichtigung der Kosten möglich sein.

    Diese Möglichkeit müsse es dann geben, wenn das Kindergeld nicht angerechnet werde. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn jemand einem Kind ab 6 bis 17 Jahren Unterhalt leisten müsse und ein Einkommen von weniger als 1.300 EUR habe.

    Dann soll entweder der Selbstbehalt des Unterhaltsberechtigten maßvoll erhöht werden oder das anrechenbare Einkommen reduziert werden.

    Hier ist auf eine Änderung ab dem 01.07.2005 hinzuweisen:

    Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind erhöht sich auf 770 EUR (bei Nichterwerbstätigkeit) bzw. 890 EUR (bei Erwerbstätigkeit).

    Kommentar von Angela2305 Angela2305Angela2305

    Ganz lieben Dank Xy. LG

  • 0
    Antwort von Qetan Qetan

    Finde ich schon.

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