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Ist bei Zeitarbeitsfirmen die Forderung von Ablösesummen an die Entleih-Betriebe rechtswidrig?

gefragt von HeroldHerold am 29.02.2008 um 16:08 Uhr

Ich habe in anderen Foren schon oft gelesen, dass Zeitarbeitsfirmen hohe Ablösesummen verlangen (wollen), wenn der Entleihbetrieb, wo ein Zeitarbeitsmitarbeiter beschäftigt war, sich bereit erklärt, diesen Mitarbeiter in seine Firma zu übernehmen. Solche Forderungen verhindern in vielen Fällen, dass der Mitarbeiter in die neue Firma wechseln kann, da dies abschreckt. In anderen Meinungen der Foren steht, dass diese Machenschaften unzulässig sind, aber sonst nichts genaues. Nun meine Fragen:

(1) Wie ist die Gesetzeslage und wo steht das?
(2) Wie sollen sich Entleih-Betriebe verhalten, wenn sie mit solchen Forderungen konfrontiert werden?

Bin dankbar für Hinweise zu Internetseiten

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Zeitarbeit x 291 Ablösesumme x 2 Entleihbetrieb x 1

anonym
beantwortet von Mietnormade am 18. März 2008 11:58
2x
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Wenn Du bei der Firma anfangen möchtest weißt Du sicherlich wie lange Deine Kündigungsfrist ist oder?

Kommentar von 8deeb99ed530a1c926d61c1379bde74fsmallHerold am 18. März 2008 13:40

Deine Antwort hatte mit meiner Frage aber überhaupt nichts zu tun!! Der Sachverhalt betraf etwas ganz anderes!

Kommentar von Mietnormade am 18. März 2008 14:05

Ich gehe davon aus das Du bei einer anderen Firma anfangen möchtest?


bitmap
beantwortet von bitmap am 29. Februar 2008 17:11
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zu 1) Das steht im AÜG § 8: ''Unwirksam sind:: ... Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,''

zu 2) Was heißt denn wehren? Wenn diese Forderung gestellt wird, dann auf Grund einer Vereinbarung, die sie vorher unterschrieben haben. Keine Ahnung wie hoch diese Ablösesummen sind, aber es steht doch die Frage, warum sie sie sich nicht sparen und die AN gleich direkt einstellen.

  • sie haben keine Kosten für Stellenausschreibung und die Beschäftigung mit den Bewerbern

  • sie müssen nicht ''ihre'' Tarife bezahlen, die meist wesentlich besser sind als die der ZAF

  • der AN kann innerhalb kürzester Zeit wieder ''abbestellt'' werden (= keine Einhaltung von Kündigungsfrist)

Also wo ist denn da die ach so arme Entleihfirma?

Kommentar von 8deeb99ed530a1c926d61c1379bde74fsmallHerold am 29. Februar 2008 17:31

Besten Dank, bitmap, für die Antwort. Ich muß mir den Text erstmal in Ruhe durchdenken. Beim ersten "Überfliegen" fand ich noch nicht klar heraus: Ist soetwas zulässig oder nicht!

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 29. Februar 2008 17:41

Ja es ist zulässig mit Vereinbarung zwischen Ver- und Entleiher. Da die ZAF es sicher nicht abscheulich finden, Geld zu verdienen, geh ich mal davon aus, dass sie grundsätzlich solche Vereinbarungen in ihren Verträgen mit den Entleihern haben.

Kommentar von 8deeb99ed530a1c926d61c1379bde74fsmallHerold am 29. Februar 2008 17:47

Ja, besten Dank, ich habe mir jetzt auch mal den § 9 durchgelesen und habe auch so diesen Eindruck. Es ist schon eine Sauerei, was von diesen ZAF alles praktiziert wird, nur um ihren eigenen Gewinn immer mehr zu vergrößern.



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