inwieweit muss das andere Elternteil diese Adresse herausgeben?
Der Alleinsorgeberechtigte ist nach § 1686 BGB verpflichtet, dem nicht Sorgeberechtigten die Wohnanschrift des Kindes bekannt zu geben, wenn dessen Wohl nicht entgegen steht.

Ein Kind hat das Recht auf beide Eltern, wenn also das Kind beide Eltern sehen möchte, dann sollten sich die Eltern zum Kuckuck nochmal zusammenreissen und ihren Krieg anderst austragen.
Ein Anrecht auf die Adresse des gemeinsamen Kindes besteht vor allem, wenn diese Behörden nachgewiesen werden muss (steuerliche lebensbescheinigung usw.).
Gibt es jedoch kein gemeinsames Sorgerecht, so ist tatsächlich der Sorgeberechtigte am längeren Hebel und kann unter Zuhilfenahme des Kindes (mißbräuchliche Verwendung des Kindes als Waffe!) die Herausgabe von Informationen jeder Art verweigern.
Von sozialem Verhalten allerdings keine Spur...

Entschuldige wenn ich das nun schreibe, aber warum willst Du die Adresse verheimlichen? Ich finde (fände) es nämlich immer schade, wenn ein Scheidungskrieg auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird... Die haben nämlich weder darum gebeten, in die Welt gesetzt zu werden, noch in einen Streit verwickelt zu sein...
Soll kein Vorwurf sein, da ich den Grund für Deine Anfrage nicht kenne, war nur so eine Anmerkung...
bitmap am 26. Mai 2008 11:03 ''aber warum willst Du die Adresse verheimlichen?''
Woraus liest du das so sicher in der Anfrage?
Tippse am 26. Mai 2008 11:04 Ich nehme es aufgrund der Frage an, wenn man es nicht tun will, fragt man sowas ja nicht... war ausserdem (wie auch oben geschrieben) kein Vorwurf, da ich ja die Beweggründe nicht kenne
bitmap am 26. Mai 2008 11:09 Es könnte genau so gut lorenzooo sein, der die Adresse gerne wissen möchte oder er/sie ist gar nicht betroffen und fragt für jemand anderen. Also für mich ist aus der Frage nicht ersichtlich, wer welche Rolle spielt.
Tippse am 26. Mai 2008 11:17 Pff wie oft noch - es war kein Vorwurf... verstehe also nicht, warum Du jetzt dann noch unbedingt darüber diskutieren willst... ??

Wenn das Kind älter als 18 ist, und das Kind dem anderen Elternteil ausdrücklich untersagt hat, dann ist es wohl so, dass du es nicht erfährst. Wenn das Kind jünger ist als 18 - dann entscheidet der Vormund. Wer auch immer das ist!?
DH....
Sehr schwammig der Paragraph, wenn der Allein-Sorgeberechtigte also eine negative Wirkung auf das Wohl des Kindes konstruiert, dann müsste er die Adresse nicht herausgeben und der Auskunftsersuchende müsste vor dem Familiengericht unter Angabe von Gründen, warum er die Adresse benötigt klagen.
Schöne Welt!