es geht um ein Verkaufsgespräch-Wer kann mir dazu etwas sagen?
Jeder Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Verbraucherinformationen.
Dazu zählt neben Angaben zu Art, Umfang, Leistungen und Laufzeit auch die Belehrung über das Recht zum Widerruf oder Rücktritt.
(http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ119329890108765/link11543A.html)
Geplant ist:
Nach der endgültigen Verabschiedung der VVG-Reform wartet die Versicherungsbranche nunmehr auf die die Novelle des Versicherungsvertragsrecht flankierende Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV).
Die VVG-InfoV sieht u.a. vor, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein sogenanntes Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen muss, das alle Informationen enthält, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind (§ 4 Abs. 1 VVG-InfoV-E). § 4 Abs. 2 regelt, welche Informationen dies im Einzelnen sind,
z.B. Art des angebotenen Versicherungsvertrages, Beschreibung des versicherten Risikos, Höhe der Prämie, Leistungs- und Risikoausschlüsse, zu beachtende Obliegenheiten, Vertragslaufzeit, u.a..
(...insurance1.de/aktuell/2007-10-01/vvg-infov-steht-noch-nicht.html
Ich verstehe den Sinn deiner Frage nicht ganz.
Wenn es eine Verbraucherinformation gibt, kannst du dich als Verbraucher doch informieren. Und du kannst ihm ja spezielle Fragen stellen, wenn du etwas nicht verstehst.
Ein Versicherungsvertreter muss sie dir nicht vollständig vorlesen, wie das ein Notar beim Hauskauf macht.
Wenn er dir aber keine Zeit lässt, dich zu informieren oder über den Verkauf nachzudenken, überleg dir, ob du dann überhaupt kaufen willst.

Der Vertreter muss Dich über die Versicherungsbedingungen natürlich informieren - aber über die Verbraucherinformationen?
Verbraucherinformationen bekommst Du wohl eher als Newsletter von der Stiftung Warentest oder in den allgemeinen Prospekten der Versicherung, aber ob Du die liest, ist doch allein Deine Sache.
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)regelt in § 10a:
Die Versicherungsunternehmen haben zu gewährleisten, daß der Versicherungsnehmer, wenn er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluß und während der Laufzeit des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird.
Die Verbraucherinformation hat schriftlich, bei Fernabsatzverträgen in Textform zu erfolgen. Sie muß eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich in deutscher Sprache oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers abgefaßt sein.
(Gesetz s.:http://www.bafin.de/gesetze/vag.htm#p10a)