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Interne Schulungen am Wochenende - ist das Arbeitszeit

gefragt von everl22 am 15.11.2007 um 11:26 Uhr

Ich bin Bürokauffrau in einer Vertriebs-Firma. Für die Vertriebspartner findet am Freitag und Samstag eine Schulung statt. An dieser Schulung soll bzw. muß auch ich teilnehmen. Ich bekomme Essen, Unterkunft und die Fahrtkosten bezahlt, doch ist dieser Samstag auch als 'normale' Arbeitszeit zu sehen, die ich bezahlt bekomme? Der Chef sagt, die Kosten die er trägt sind genug und ich bekomme den Samstag nich bezahlt. Ist das rechtlich ok?


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Morris
beantwortet von Morris am 15. November 2007 11:32
2x
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Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, und er Dich als betriebliche Maßnahme auf die Schulung "zwingt", dann es es Arbeitszeit, die auch bezahlt werden muss. Sobald Dein Fernbleiben arbeitsrechtliche Konsequenzen hätte (z.B. wegen unerlaubten Fehlens, Arbeitsverweigerung, etc.), muss die Zeit auch vergütet werden.

Kommentar von Simple_avatar8smallangel000 am 15. November 2007 11:35

DH, aber frag doch deinen Chef, der kann es die 100% beantworten

Kommentar von 42e61a05e6bb14a96ab16cff054a1943smallMorris am 15. November 2007 11:36

Nachtrag: enn Du allerdings keine Lust hast, dort hin zu gehen, wird auch Dein Lernerfolg entsprechend mies sein. Lernen und vorallem langfristiges Merken und Umsetzten funktioniert nur mit guter Laune. Das sollte Dein Chef bedenken, wenn er seine Entscheidung trifft.

Kommentar von everl22 am 27. November 2007 17:02

Danke Wolfgang, das ist ja interessant. Ich habe nicht mal einen Arbeitsvertrag, also darf ich annehmen es ist Arbeitszeit? Mein Chef weigert sich strikt diesen Samstag als Arbeitszeit zu sehen. Gibt es etwas Offizielles das ich Ihm vorlegen kann? Ich habe sogar eine Abmahnung bzw eher Kündigungsdrohung bekommen, weil ich mich auf der Schulung nicht nach seiner Vorstellung benommen habe. Dabei habe ich alles mitgemacht und micht pflichtbewusst verhalten.


anonym
beantwortet von klbklb am 15. November 2007 11:39
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Bei uns in der Schweiz zählt diese Zeit eindeutig als Arbeitszeit - ausser es sei für diese Ausbildung vorgängig schriftlich eine anderslautende Regelung in beidseitigem Einverständnis getroffen worden.



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