Hallo!
Im Mietvertrag steht folgender Passus:
Die Kosten kleiner Instandsetzungsarbeiten während der Mietzeit bis zum Betrag von 50,00 Euro im Einzelfall trägt der Mieter, wenn es sich um die Behebung von Schäden an Teilen der Wohnung handelt, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie beispielsweise Wasserhähne bzw. Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Rolläden, WC- und Badewanneneinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster und Türen etc. Die Verpflichtung zur Kostentragung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen in Höhe von 8 % der Jahresmiete, höchstens jedoch 150,00 Euro jährlich.
Bedeutet das, dass der Mieter alle Rechnungen die über 50,00 Euro liegen gar nicht bezahlen muss oder muss er den Betrag bis 50,00 Euro zahlen und der Vermieter den übersteigenden Betrag?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Du zahlst, was bis zu 50 Euro kostet, aber im ganzen Jahr nicht mehr als 150 Euro. Was teurer ist, zahlt der Vermieter.
Du bist z.B. verpflichtet, einen billigen, kaputten Wasserhahn selber zu ersetzen, aber keine Tür.
höchstens jedoch 150,00 Euro jährlich ist doch eindeutig
Es bedeutet klar, dass Rechnungen über 50 Euro allein vom Vermieter getragen werden, eine Anrechnung der 50 oder der 150 Euro ist nicht zulässig.

Er meint - Einzelreparatur bis 50 Euro ist deins. Ab 51 Euro zahlt er die komplette Geschichte. Das ganze kann dir maximal 3x passieren, also bis höchstens 150 Euro.
Das ganz ist aber ohnehin rechtswidrig, da es sich um Teile handelt, die zur Mietsache gehören. Und da muss der Vermieter die Behebung von Schäden generell allein zahlen. Du bist raus und brauchst gar nix zahlen.
Im Falle eines Falles also einfach Zahlung verweigern, auf kostenlose Reparatur bestehen und im Streitfall einen RA einen Brief schreiben lassen. Kostet weniger als 50 Euro und ist garantiert nur einmal nötig. ;-)

Der Mieter zahlt nur, wenn die Rechnung 50 Euro nicht übersteigt.
Grundsätzlich trägt der Vermieter die Instandhaltungskosten. Um aber eine Verhältnismäßigkeit zu bekommen wurde die 50€ Grenze eingeführt Kleinreparaturen trägt der Mieter bis zu einer kumulierten Summe von max. 150 Euro pro Jahr, bzw. 8% der Jahresmiete.
Größere Rechnungen trägt der Vermieter komplett, also keine 50 € Pflichtbeteiligung des Mieters
Gibt es da gesetzliche Grundlagen mit denen ich das untermauern kann?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hält in § 535 ausdrücklich als Pflicht des Vermieters fest: "Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
Mieter/innen haben folglich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihre Wohnung (und das Haus) laufend instand hält und, sobald nötig, instand setzt - also auftretende Mängel beseitigt.
Ausgeschlossen ist das Recht auf Mängelbehebung nur dann, wenn Mieter/innen den Mangel selbst verschuldet haben.
Die in § 535 BGB verankerte Instandhaltungspflicht des Vermieters umfasst grundsätzlich die Beseitigung aller Fehler und Schäden, die den Gebrauch der "Mietsache" beeinträchtigen oder unmöglich machen.
Kleine Instandhaltungen Viele Vermieter versuchen, durch eine besondere Klausel im Mietvertrag ("Kleinreparaturklausel") die Kosten für kleine Instandhaltungsmaßnahmen auf die Mieter/-innen abzuwälzen: Letztere sollen danach kleinere Reparaturen selbst bezahlen.
■Dies ist allenfalls möglich, wenn sich die Klausel auf Reparaturen an Gegenständen beschränkt, die dem häufigen und direkten Zugriff der Mieter/innen unterliegen. ■Des Weiteren muss eine Begrenzung für die einzelnen Kleinreparaturen (75 Euro gelten als angemessen) und eine weitere Begrenzung für alle Kleinreparaturen eines Jahres enthalten sein (maximal 150 bis 200 Euro oder 6% der Jahresbruttomiete oder 8% der Jahresnettomiete). ■Wichtig ist auch, dass der Mieter/die Mieterin die Reparatur nicht selbst veranlassen, sondern nur bezahlen muss (Vornahmeklauseln sind unwirksam). QUELLE: BERLINER MIETER VEREIN