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Insolvenz, trotz Steuerschulden?

gefragt von angelelaangelela am 27.04.2008 um 20:53 Uhr

ich habe mal gehört, das man nicht in Privatinsolvenz gehen kann, wenn man noch Steuerschuden hat. Stimmt das? denn dann wäre es ja ziemlich blöde, denn jemand der in insovenz geht, hat evtl ja auch steuerschulden und dann die a... karte oder wie??

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fabienne1997
beantwortet von fabienne1997 am 27. April 2008 20:54
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das geht schon aber Steuerschulden bzw. Staatsschulden werden nicht mit in die Insolvenz genommen, die müssen also auf jeden Fall bezahlt werden, vorher oder nachher!

Kommentar von 0268b77534e0f9c7dba1634bb8a12e95smallangelela am 27. April 2008 20:56

dann war es wahrscheinlich so gemeint als man mir das erzählt hat.. danke.. DH :-))


anonym
beantwortet von Feuerwald am 28. April 2008 11:52
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Da stehen einem ja die Haare zu Berge, wenn man ließt, was einige Mitbürger doch für ein falsches Bild von der Insolvenz haben.

Also schnell mal das große dicke Buch aufschlagen und zitieren, bevor noch Schaden entsteht. Da steht sinngemäß folgendes drin:

"... Steuerschulden, selbst solche aus Hinterziehung, fallen durchaus unter die Restschuldbefreiung. Es ist absolut nicht zutreffend, auch wenn die Helden in den Pay-TV-Reportagen anderer Meinung sind, dass Steuerschulden oder auch sonstige Verbindlichkeiten gegenüber öffentliche Kassen grundsätzlich im Restschuldbefreiungsverfahren einen Sonderstatus haben.

Die von der Restschuldbefreiung ausgenommnen Forderungen sind im § 302 InsO aufgelistet ..."


§ 302 InsO - Ausgenommene Forderungen

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

  1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;

  2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;

  3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.


Querverweis: Zu beachten ist jedoch § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Tipp: Erst denken, dann quasseln!

Kommentar von Cedc67ca7e07db7cc99fd27100574e89smallDanebenDenke am 28. April 2008 11:57

wozu denken, wenn sie hinterher doch nur quasseln? grins.


anonym
beantwortet von Noddy am 28. April 2008 07:57
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Habe bei www.ra-franzke.de unter Titel "Steuerschulden im Insolvenzverfahren" geschaut. Hier steht: "Die Steuerschulden von Verbrauchern sind wie ganz Schulden zu behandeln, das heißt, der Gläubiger "Finanzamt" besitzt seine Sonderrechte. Also die Steuerschulden einfach in die Gläubigerliste eintragen und Sie werden auch darüber Restschuldbefreiung erhalten." Das hat doch sicherlich die Frage beantwortet, oder? Am besten selber nochmal in der website nachschauen!


anonym
beantwortet von pacole1 am 27. April 2008 21:25
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Man kann trotzdem in die Insolvenz gehen.Allerdings nennt sich das dann Regelinsolvenz .Das gilt, wenn die Steuerschulden aus einer Selbständigkeit herrühren

Kommentar von 0268b77534e0f9c7dba1634bb8a12e95smallangelela am 27. April 2008 21:29

gehen die steuerschulden dann mit in die insolvenz??

Kommentar von pacole1 am 28. April 2008 16:32

Bei der Regelinsolvenz sind auch die Steuerschulden mit drin

Kommentar von Feuerwald am 29. April 2008 10:20

es ist völlig gleich, welches Insolvenzverfahren beschritten wird. Auch im Fall einer Verbraucherinsolvenz sind Steuerschulden gewöhnliche Insolvenzforderungen, die der Restschuldbefreiung unterliegen.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 27. April 2008 21:05
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Von der Privatinsolvenz werden Steuerschulden nicht erfasst, genausowenig wie fristengerecht behandelte Schadesersatzansprüche sowie Straf- und Bußgelder. Mehr noch: Es soll vorgekommen sein, dass das Finanzamt die den sog. "Insolvenzgewinn" versteuert haben möchte. Allerdings kann man das FA drum bitten, dass einem die Steuerschulden gestundet bzw. teil- oder ganz erlassen werden.


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