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Insolvenz des Arbeitgebers – besonderer Schutz für Arbeitnehmer in Altersteilzeit?

gefragt von knickel am 24.01.2009 um 19:45 Uhr

Mir ist zu Ohren gekommen, dass Arbeitnehmer, die in Altersteilzeit sind, irgendeinen besonderen Schutz vor Insolvenz des Arbeitgebers haben sollen. Stimmt das und wie sieht das genau aus? Danke für hilfreiche Statements

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Insolvenz x 1.124 Schutz x 559 Arbeitnehmer x 193 Altersteilzeit x 77 Arbeitnehmerschutzgesetz x 3

RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 24. Januar 2009 19:52
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Für die Ansprüche der Arbeitnehmer aus ihrem ATZ Verhältnis muss der AG entsprechende Rückstellungen bilden. Aus diesen werden dann im Falle eines Konkurses die Ansprüche abgedeckt. Allerdings schützt das nicht davor, dass das Arbeits- bzw. ATZ Verhältnis dann vorzeitig beendet ist und es evtl. trotzdem noch nicht reicht, um in Altersrente zu gehen. In solchen Fällen bleibt dann meist nur die Arbeitslosigkeit bis dahin.


anonym
beantwortet von Tayfunk am 28. August 2009 21:08
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ATZ Schutz vor Insolvenz des Arbeitgebers

          Na  ja

         Tatsache:
  1. die Mitarbeiter, die sich ab Eröffnung des Insolvenzverfahren bereits in der Ruhephase befinden, kann (darf) der Insolvenzverwalter nicht kündigen. Dennoch erhalten diese Mitarbeiter ab den Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Zahlungen aus der Insolvenzmasse, da es sich bei ihren Ansprüchen nur um Insolvenzforderungen handelt, die zur Tabelle angemeldet werden müssen. Diese Mitarbeiter sind auf den Bezug von Arbeitslosengeld zu verweisen, sie haben allerdings aufgrund der Verpfändung Anspruch auf das Wertguthaben der Versicherung, jedenfalls in Höhe ihres Schadens. Ein Überwechseln in die Transfergesellschaft ist ebenfalls nicht möglich, das sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
    Die Mitarbeiter darauf hin weisen, dass
    sie sich arbeitslos melden.

  2. die Mitarbeiter, die sich ab Eröffnung des Insolvenzverfahren noch in der Arbeitsphase befinden, können in die Transfergeellschaft wechseln, sie heben dann mit dem dreiseitigen Vertrag ihr Alterteilzeitarbeitsverhältnis auf und begründen ein neues, reguläres, befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft. Wenn diese Mitarbeiter nicht in die Transfergesellschaft wechseln, erhalten sie vom Insolvenzverwalter eine Kündigung mit Frist und werden, sofern sie nicht in der Abwicklungsmannschaft sind, sofort freigestellt und erhalten dann nur noch Arbeitslosengeld. Soweit ihnen durch diese vorzeitige Beendigung des Alterteilzeitarbeitsverhältnisses ein Schaden entsteht, ist dieser nach meiner Auffassung ebenfalls durch das verpfändete Wertguthaben gedeckt. Insolvenzrechtlich nicht möglich ist die Fortführung der Altersteilzeit bis zur regulären, vertraglichen Beendigung, da dem Insolvenzverwalter mit der Kündigung ein günstigeres und damit masseschonenderes Mittel zur Verfügung steht.

3. Eine Erklärung des Verwalters hinsichtlich der Auszahlung der Wertguthaben kann erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Zuvor muss allerdings geprüft werden, ob das Wertguthaben vollständig oder nur zum Teil zur Auszahlung gelangen kann. Insoweit nimmt die Versicherung eine sog. Störfallabrechnung vor.


anonym
beantwortet von karlheintz am 24. Januar 2009 19:50
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Hallo - das interessiert mich auch ! Wäre echt nett wenn wir darüber etwas erfahren könnten. liebe Grüße kh


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