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Inkassogebühren zahlen?

gefragt von TabalugaHHTabalugaHH am 22.04.2009 um 11:39 Uhr

Hallo, zum Sachverhalt: Meine Mutter war Kundin bei Immomedia (Kabel Deutschland). Da das Wohnungsunternehmen den Vertrag mit Kabel D. gekündigt hat und der neue Pay-TV Partner Wilhelm Tel heisst, ist sie jetzt Kundin bei WT. Vor einiger Zeit tauchte dann ein Schreiben auf, in dem von einer Schuldsumme bei Immomedia von 24,26 die Rede war. Meine Mutter ist zurzeit ziemlich krank und sie vergaß die Geschichte (macht sie normalerweise nie!). Jetzt hat sie ein Schreiben von KOHL KG (Inkasso) erhalten (außergerichtliche Mahnung), aus dem hervorgeht, dass sie nun 80,40 zu bezahlen habe! Die Kostenaufstellung im Schreiben Zahlungsrückstand: 24,26 11,5% Verzugszinsen: 1,64 Mahnauslagen: 7,50 Geschäftsgebühr entspr. 2300 KV RVG 32,50 Post- Telekom. Dienstl. gem. 7702 KV RVG 6,50 Auslagen gem. §4 RVG; Teil 7 KV RVG 8,00 Insgesamt also 80,40

Meine Frage: DARF die Geschäftsgebühr so hoch sein? Darf sie die Hauptsumme übersteigen? Was kann meine Mutter jetzt tun? WICHTIG: bitte nur Antworten, wenn Sie/Ihr wirklich AHNUNG bzw. GEWISSHEIT habt! Danke Euch herzlich! :o)

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Inkasso x 274

Gruiten
beantwortet von Gruiten am 22. April 2009 11:43
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Die Gebühren sind nicht an eine Betrag gebunden. Meistens berechnen Inkassountenehmen eine Pauschale die schon sehr hoch ausfallen kann. Deine Mutter sollte auf jeden Fall schriftlich widerspruch einreichen oder diesen betrag zahlen. Das sie es versäumt hat (aus welchen Grund auch immer) wird das Inkasso nicht als Grund nehmen, die Gebühren oder die Forderung zu erlassen. Die machen auch nur Ihren Job.

Kommentar von melboky2007 am 22. April 2009 23:13

Verlangen kann man in der Branche alles an Gebühren ! Die Gebühren sind jedoch nicht mal ansatsweise durchsetzungsfähig - Hier wird auf Unkenntnis spekuliert ICH würde die Hauptforderung plus 5 € direkt jetzt an den Ursprungsgläubiger auf das Konto überweisen und die Forderung gegenüber dem Inkassobüro mangels Vorlage der Gläubigervollmacht gem BGB § 174 per Fax zurückweisen. Schläft nach 2 bis 3 Bausteinmahnbriefen ein ! Ich war selbst 2 Jahre Inkassodrückerin in einem Masseninkassounternehmen


darkesttester
beantwortet von darkesttester am 22. April 2009 11:56
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Die sinnvollste erledigung dieser Angelegenheit ist durch eine Zahlung zu erreichen.Es gäbe auch die Möglichkeit, den ursprünglichen Ausstand zu zahlen und den Rest auszusitzen. Aber das wäre mir bei der betreffenden Summe zu nervenaufreibend. Zu einer gerichtlichen Klärung würde es das Inkassobüro aber vermutlich icht ankommen lassen, da der Aufwand in keinem verhältnis zu der einzuklagenden Summe steht.

Kommentar von melboky2007 am 22. April 2009 23:28

50 € nicht durchsetzbare Inkassogebühren nur aus Angst zahlen ?

50 € ist ein gut gefüllter Einkaufswagen bei Aldi

50 € ist 5 mal ins Kino gehen mit Popcorn xxl large ;)

Muß nicht sein


Engelchen46
beantwortet von Engelchen46 am 22. April 2009 11:51
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In der fast gleichen Situation war ich auch mal, der Dienstleister hatte kein Recht mehr (wie bei deiner Mutter "Kabel-Deutschland", denn das Unternehmen hatte ja keinen Vertrag mehr mit der Mietgesellschaft) Geld von mir zu fordern. Als ich nicht auf die Rechnung, die ja unberechtigt war, nicht reagierte, schickten sie ein Inkassounternehmen vor, welches auch erhebliche Gebühren für ihre Tätigkeit verlangte. Auch hier kam von mir keine Reaktion (wozu auch). Einige Monate!!! später schrieb mich dieses Inkassounternehmen wiederholt an und bot mir an, wenn ich eine geringere Summe zahlen würde, würde ihr Auftraggeber von weiteren Schritten absehen.

Auch hier wurden keinerlei Schritte von mir unternommen. Ende...der ganze Vorfall liegt nun schon gewiss 10 Jahre zurück.

Kommentar von D096155cee69d1a8dc1d25c4c5854592smallTabalugaHH am 22. April 2009 11:52

Leider ist die Rechnung seitens Kabe D. rechtens... :o(

Kommentar von Df4635c9c7e3bbcceda4b471af2ad9cbsmallEngelchen46 am 22. April 2009 11:54

Dann würde ich nur die erstmals geforderte Summe (24,26€) an Kabel-Deutschland überweisen und das Inkassobüro gänzlich übergehen. Glaube mir, die halten die Füsse still.

Kommentar von melboky2007 am 22. April 2009 23:26

Geklagt wird wg den Inkassogebühren nicht aber Bausteinmahnbriefe werden kommen welche Konsequenzen ankündigen


anonym
beantwortet von moonilein am 22. April 2009 11:48
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Hallo TabalugaHH, lebe auch in HH und auch unsere Wohnungsgesellschaft stellt auf wilhtell um. Aber ich glaube nicht,daß nachträglich Kosten entstehen,denn bisher wurden die Kabelgebühren mit den Nebenkosten verrechnet. So wird es auch weitergehen,denn es werden ja fast alle Häuser der Wohnungsgesellschaft auf wilhelmtell umgestellt. Zusätzlich kann man auch Telefon und DSL dort anmelden.Das Paket kostet dann extra.

Kommentar von D096155cee69d1a8dc1d25c4c5854592smallTabalugaHH am 22. April 2009 11:50

Es war so, dass sich die Bankverbindung geändert hatte (nach Vaters Tod) und 1 Gebühr nicht abgezogen wurde...


anonym
beantwortet von IchSchauMal am 22. April 2009 11:43
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Die Inkassogebühren dürfen nicht höher sein als die vergleichbaren Gebühren eines Anwalts nach Brago.

Die hier getätigten Angaben sind somit definitv falsch !

Bitte das Inkassoinstitut eine Abrechnung nach Brago zu erstellen. Wenn sie sich weigern drohe mit einem Anwalt.

Kommentar von 87a73daddebd4175e34986d199114d40smallminiwo am 22. April 2009 11:45

Falsch! Zumal ein Anwalt die Kosten immens in die Höhe treibt,..

Kommentar von 364ebba86f99dbbcb01a4f28fa997d4dsmalldomchef am 22. April 2009 11:46

deine antwort ist leider falsch. bevor du anderen falsche antworten unterstellst solltest dich erst einmal informieren.
BRAGO gibt es seit jahren nicht mehr. dieses ist jetzt im RVG geregelt.
du solltest mal deinem namen gerecht werden...und erst mal schauen.

Kommentar von D096155cee69d1a8dc1d25c4c5854592smallTabalugaHH am 22. April 2009 11:46

Soll ich am telefon das Wort "Brago" benutzen, oder ist es eine Abkürzung? Die Zahlen, bzw. das Schreiben hat mir m. Mutter eben per Fax zugeschickt und ich bin jetzt ziemlich sauer ;o) (Sie hat echt zuviel durchgemacht, um sich von irgendwelchen kinnlosen Pinkeln ansch. zu lassen! Wenn ich so einen erwische...)

Kommentar von D096155cee69d1a8dc1d25c4c5854592smallTabalugaHH am 22. April 2009 11:47

also doch nicht BRAGO?

Kommentar von 364ebba86f99dbbcb01a4f28fa997d4dsmalldomchef am 22. April 2009 11:50

Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
gibt es seit jahren nicht mehr und ist jetzt im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt.
im übrigen sind die aufgeführten pos. in ordnung.

Kommentar von IchSchauMal am 22. April 2009 12:05

Du hast sicher Recht das es die Brago vom Namen her seit ein paar Jahren nicht mehr gibt. Sorry. Jedoch müssen sich die Gebühren trotzdem nach dem Vergütungsgesetz orientieren. Und hier kannst du nach den Angaben nicht urteilen ob die Gebühren in der Höhe richtig sind.

Ich bezweifel dann bei solchen Aussagen ernsthaft das du Jura studierst oder studiert hast. Wobei, was sich heut so alles Anwalt nennen darf.

Kommentar von IchSchauMal am 22. April 2009 12:08

Übrigens hies das 2003 noch BRAGO. Ist also nicht so lange her.

Kommentar von 364ebba86f99dbbcb01a4f28fa997d4dsmalldomchef am 22. April 2009 12:10

sicher sind sechs jahre im juristen bereich nicht viel, wenn man mal überdenkt wieviel gesetze täglich geändert werden, lol

Kommentar von 364ebba86f99dbbcb01a4f28fa997d4dsmalldomchef am 22. April 2009 12:15

wo bitte ist dein problem? die kostennoten hat er doch oben aufgeführt:
2300 KV RVG
7702 KV RVG
§4 RVG; Teil 7 KV RVG
im übrigen kannst du diese noten auch im internet nachlesen.
wenn DU das nicht kannst - ok, gibt dir aber kein recht mich anzugreifen oder unterstellungen zu betreiben.
hättest dich vorher mal informiert, dann hättest du dir diese peinlichkeiten sparen können du klug.......

Kommentar von melboky2007 am 22. April 2009 23:32

aber nicht durchsetzbar

Kommentar von melboky2007 am 22. April 2009 23:23

DÜRFEN geht vorgerichtlich immer !!!!

Ob durchsetzungsfähig steht auf einem anderen Blatt


sonnenlady
beantwortet von sonnenlady am 22. April 2009 11:42
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Es gibt darauf keine eindeutige Antwort.

Es gibt gerichtliche Entscheidungen im Einzelfall, in dem eine Summe als "unverhältnismäßig hoch" und damit sittenwidrig eingestuft wurde.

Das ist aber, wie gesagt, immer eine Einzelfallentscheidung.

Es hört sich hoch an, aber die Gesamtsumme ist so niedrig, dass man einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang ernsthaft überdenken sollte.

Zumal die Kosten währenddessen weiter steigen.

Kommentar von IchSchauMal am 22. April 2009 11:44

Nicht ganz korrekt. Es geht nicht um die Mahngebühren die mit deinen URteilen gemeint sind, sondern um Inkassokosten. Und die dürfen nicht höher sein als die vergleichen Anwaltskosten lt. Brago

Kommentar von melboky2007 am 22. April 2009 23:21

Hauptforderung plus 5 € Mahngebühr an den UrsprungsGL bezahlen und gut ist !

Dann sind nur noch vermeintliche Inkassogebühren eines extern beauftragten Inkassobüros übrig welche nicht eingeklagt werden


domchef
beantwortet von domchef am 22. April 2009 11:41
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leider dürfen diese unternehmen nach RVG abrechnen, was ich persönlich für eine frechheit finde.

Kommentar von IchSchauMal am 22. April 2009 11:43

auch falsch

Kommentar von melboky2007 am 22. April 2009 23:19

Das Machen sie ja eben nicht !

Da die schlichte Zahlungsaufforderung des Inkassobüros weder schwierige rechtliche Ausführungen noch eine besondere sachliche Auseinandersetzung enthält, wäre analog des RVG für sogenannte einfache Schreiben nur eine reduzierte Gebühr angemessen. Bei einer forderung von 40 Euro wären das 13,92 Euro.


miniwo
beantwortet von miniwo am 22. April 2009 11:41
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Ja, das is so rechtlich. Deine Mutter kann nur zahlen um weitere Kosten zu vermeiden. Wenn sie vor dem Inkasso mit Immomedia geredet hätte, wäre das sicher nicht passiert. Aber das Inkasso will seine Kosten haben

Kommentar von IchSchauMal am 22. April 2009 11:43

falsch

Kommentar von melboky2007 am 22. April 2009 23:16

Klar " wollen " die das ;) Freie Marktwirtschaft erlaubt viel ! Aber durchsetzbar auch vor Gericht ? Absurd


anonym
beantwortet von Tumba am 22. April 2009 11:40
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Inkassogebühren sind nun einmal so hoch, da kannst Du Dich auf den Kopf stellen.

Kommentar von IchSchauMal am 22. April 2009 11:43

falsch

Kommentar von Tumba am 22. April 2009 13:21

Deine Antwort, in der Tat.

Kommentar von melboky2007 am 22. April 2009 23:07

Tumba - man meint Du bist der Inkassomandatar Du weißt genau das derartige Wunschgebühren vor Gericht nicht durchsetzbar sind Höre bitte auf die Fragesteller zu verunsichern


bwave
beantwortet von bwave am 7. November 2009 08:06
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Ich würde generell nur aus "Angst" bei der Kohl KG erst mal gar nichts bezahlen, allerdings sollte man sich seiner Unschuld auch bewusst sein.

Ich habe hier meinen Fall mal genauer geschildert.

http://blog.bwave.de/2009/06/kabel-deutschland-und-die-kohl-kg/


anonym
beantwortet von dwjhoffmann am 25. Juni 2009 10:45
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Also ich gehe nochmals auf die Frage ein, ob Inkassogebühren zu zahlen sind. Wenn man einige Antworten hier so ließt stehen mir hier die Haare zu berge. Zum einen sind Inkassogebühren nicht zu zahlen. Dies ergibt sich aus mehreren Gerichtsurteilen und BGH Rechtssprechungen. Ebenso sind Kosten für ein einfaches Mahnschreiben von 0,3 Geschäftsgebühren zu zahlen. Mahngebühren fallen laut BGb in Höhe von 2,50 € an. Inkassogebühren fallen bei Zivilstreitigkeiten immer herrunter und werden von den meisten Gerichten nicht aktzeptiert, denn das sind keineswegs Kosten die der Schuldner zu zahlen hat.

In meinen ständigen Schuldnerberatungsgesprächen werden mir ständig solche sachen erzählt oder bekomme schreiben wo erhöte Forderungen versucht werden geltend zu machen.

Ich schlage daher vor die Hauptvorderung zzgl. eine Pauschale zu zahlen. Mahnungen von 2,50 € anzusetzen. Bei weiteren Fragen stehe ich gern mit Rat zur seite.


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