Hallo,
Habe eine Frage zu folgendem fiktiven Fall: Angenommen Person A Erhält von einem Inkasso-Unternehmen nach 2,5 Jahren einen Inkassobescheid über eine Rechnung von einem Car-Sharing-Anbieter. Da die Forderung berechtigt ist überweist Person A nach Überprüfung die Hauptforderung direkt an den Car-Sharing anbieter. Ca. 3 Wochen später kommt ein Brief von einem Rechtsanwalt in dem die Hauptforderung sowie die inkassomahngebuhren und die rechtsanwaltskosten gefordert werden. Wie sollte sich Person A hier am besten verhalten?
Über ein paar Meinungen würde ich mich freuen :)
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Erst einmal mit dem Rechtsanwalt klären, dass die Hauptforderung gezahlt wurde und erledigt ist.
Da ein Verzug vorlag, sind neben der Hauptforderung auch die Nebenforderungen zu zahlen.
Nach Klärung die Nebenforderungen zahlen zahlen, bevor es noch teurer wird.
Zunächst ist festzuhalten das es sich um die Vorposter anscheinend um einen einzigen User handelt
AndyArbeit am 1. Juli 2009 16:23 -----------
zj1000 am 1. Juli 2009 16:22 -------------
resy1964 am 1. Juli 2009 16:22 -------------
Gruiten am 1. Juli 2009 16:22 ---------------
dani31 am 1. Juli 2009 16:23 ------------
Nicht besonders clever ----
Man achte auf die Uhrzeiten ;)
Anwalts UND Inkassogebühren ( beides zusammen) sind vor Gericht nicht durchsetzungsfähig Ich würde gegenüber dem RA die Forderung mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurückweisen
Lustig ist aber auch das die Frage ebenfalls nur 2 Minuten vorher gestellt wurde - Ein Schelm der da Böses denkt ;)

Ebenfalls bezahlen, da die Forderung ja auch schon vor 2,5 Jahren hätte bezahlt werden können ist Person A voll und ganz selbst dafür verantwortlich.
Die Anwaltsgebühren und die Inkassomahngebühren muß Person A bezahlen. Sharinggesellschaft bitten, die Zahlung zu bestätigen und mit der Post an RA schicken. Dann okay. Aber Person A kommt um die entstandenen Zusatzkosten nicht drum herum.
Aber ja doch ;)
Was diese Antwort soll ? Vertritt anscheinend das Inkassounternehmen
es hätte an das Inkassobüro inkl Gebühren gezahlt werden müssen. Der Ursprungsgläubiger hat die Forderungen abgegeben und ist somit nicht mehr dafür zuständigt.
Die Mahnung vom RA ist richtig und diese Gebühren werden wohl auch gezalt werden müssen.
Aber vorher mal mit dem in Verbindung setzen und sagen das an die Autofirma gezahlt wurde. Vielleicht kann ja gehandelt werden udn die verzichtnen auf die Gebühren ( wenn man es nach einem Missverständnis) aussehen lässt.
Wunschdenken ;) Aber ja doch
inkasso gebühren sind immer zu zahlen und die vom RA auch wenn die rechnung der wahrheit entspricht
Aber ja doch ;)
Stimmt so nicht entweder das eine oder das andere. Auf den Inkassogebühren bleibt der Gläubiger sitzen wenn er eine Anwalt einschaltet, wei er sich nämlich fragen lassen Muss wieso er erst eine Inkassofirma beauftragt wenn er anschließend doch einen Anwalt nimmt. Auch der Gläubiger ist zur Schadensminimierung verpflichtet.
Wenn überhaupt nur die Anwaltskosten Zahlen.
Unglaubliche Empehlung Ich bin fassungslos