ich hatte mal etwas bestellt auf Rechnung. daraufhin hatte der Händler mir ne Email geshickt in der stand ich soll es per Vorkasse bezahlen. Wei ich Angst hatte die Wre würde dann nie bei mir ankommen habe ich das natürlich nicht getan .hab mir das dann noch günstiger im Geschäft gekauft Normalerweise ist dann die Bestellung erledigt. Jetzt habe ich ein Brief vom Inkasso ich soll 238,38 bezahlen. Das muss ich doch jetzt nicht zahlen oder???
Mails sind vor Gericht nicht bindend. Ablieferungsbeleg anfordern. Wer nichts unterschrieben hat, hat auch nichts erhalten.
ErsterSchnee am 26. Juni 2009 13:12 Hast Du die Frage nicht verstanden? Über den Erhalt wird doch gar nicht diskutiert - es ist doch völlig klar, daß er nichts erhalten hat, weil er nichts bezahlt hat. Die Frage ist halt nur, ob der Händler auf Vertragseinhaltung bestehen kann oder ob er verpflichtet ist, Gedanken lesen zu können und aus der Nichtzahlung der Forderung zu schließen, daß der Kunde vom Vertrag zurücktreten möchte (was er ja noch nicht mal schriftlich zum Ausdruck gebracht hat).
Mal schön langsam. Du hast eine Ware bestellt, hast Dir die Zahlungsbedingungen durchgelesen, hast die AGB durchgelesen,kurzer Tastendruck und ab ging die Post, oder?. Meist ist es doch so, die erste Bestellung bei einem Händler läuft über Vorkasse. Weitere Bestellungen können dann über Rechnung abgewickelt werden. Versandhäuser arbeiten problemlos auf Rechnung. Kleine Händler möchten Sicherheit (Vertrauensbasis). Mit dem abschicken deiner Bestellung kommt ein Vertrag zustande. Es sei den Du widerrufst Deine Bestellung. Wenn nicht, hast Du ein Problem.

Wenn du den Nachweis erbringen kannst das du nie Ware erhalten hast, brauchst du auch nicht zu zahlen....
Wie soll das funzen? Der Händler muss den Beweis antreten, dass der Kunde die Ware erhalten hat.
Joschy0907 am 26. Juni 2009 13:06 Ja das meine ich ja damit,in der Regel ist es ja so das man den Empfang quittieren muß...

Nein , du bist ja nicht auf diese Vereinbarung eingegangen und hast die Ware auch nicht bekommen!
ErsterSchnee am 26. Juni 2009 13:06 Natürlich ist er das. Vertrag ist Vertrag - und er hat ihn gebrochen. Warum sollte er dann nicht zahlen müssen?
Abgabe einer Willenserklärung (Bestellung) und Annahmer einer Willenserklärung (Bestellannahme und Bereitschaft zur Lieferung) - und schwupps, schon haben wir einen Vertrag. Und ein Vertrag muß von beiden Seiten eingehalten werden, wenn nicht eine Partei ausdrücklich (und schriftlich) zurücktritt. Und das ist hier nicht geschehen.
20DaSa03 am 26. Juni 2009 13:16 Wenn dere Käufer jedoch nicht bereit ist die Ware auf Vorkasse zu bezahlen dann hat der Verkäufer halt Pech gehabt. Der Verkäufer kann den Käufer doch nicht zwingen die Ware jetzt anzunehmen? Das geht nicht! Aber ich diskutiere nicht mit dir, ich kenn dich noch zuuuu gut von einer anderen Frage. Bleib bei deiner Meinung und schönes Leben noch!!!
Der Händler kann aber auf Vertragserfüllung bestehen - nämlich auf Bezahlung der bestellten Ware, sofern der Käufer nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, was hier offenbar der Fall ist.
20DaSa03 am 26. Juni 2009 14:04 Ok DAS hört sich plausibel an, ich ging davon aus das sie von Ihrem Widerrufsrecht gebraucht gemacht hat!!!
Fernabsatzgesetz?
Abwarten, wenn vom Gericht ein Mahnbescheid kommt, dann mußt Du aktiv werden und dann Widerspruch einlegen. Inkassobüros haben keine staatliche Macht, da kann jeder andere auch eine Mahnung verschicken!
Du hast was bestellt und es nicht bekommen. Warum solltest Du für nicht gelieferte Ware zahlen? Innerhalb von wievielen Tagen hättest Du denn die Ware erhalten sollen? Es gab doch sicher ein vereinbartes Lieferdatum? Dieses wurde nicht eingehalten. Also ...
Du bist wohl kaum verpflichtet, regelmäßig Emails oder AB zu bearbeiten. Vertragliche Dinge - wenn nicht explizit was anderes ausgemacht wurde - laufen immernoch über den guten alten Briefkasten!
naja, durch deine bestellung hast du abnahme der ware und zahlung angeboten, durch die annahme deines kauf- und zahlungsangebotes durch den händler ist ein vertrag zwischen euch zustande gekommen. evt. war die vorkasse von anfang an bekannt, nur durch nichtzahlung ist die angelegenheit keinesfalls erledigt. der händler hat anspruch auf zahlung, du auf aushändigung der ware. ansonsten ist der vertrag zu widerrufen und die gegenseitig gewährten leistungen/vorteile herauszugeben. da kann er dich aber auf schadensersatz für das entgangene geschäft verklagen, weil er das nicht zu vertreten hat. da kommen dann noch die gerichtskosten hinzu. sch...lage. mfg-