Sachverhalt: > > Im Mietvertrag unter §9 sind feste Fristen zur Renovierung vorgegeben. Nach aktuellen BGH-Urteilen m.E. unwirksam.
Individualvereinbarung zusätzlich: > Unter Abweichung von § 9 Abs. 2, Satz 2 und 3 des Mietvertrages wird vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug, unabhängig von der Dauer der Mietzeit und der zuletzt von ihm vorgenommenen Renovation, die Mieträume vollkommen zu renovieren hat.
Ist diese Klausel (Im Normalfall unwirksam, hier aber als Individualvereinbarung) wirksam und wenn nein, wie muß die ME übergeben werden?

Liebe/r toro96,
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Marie vom gutefrage.net-Support
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http://www.gutefrage.net/frage/renovierungsklausel-bei-auszug-wirksam-oder-nicht
Ich würde die Behauptung aufstellen das die Wohnung genau in dem Zustand übergeben werden muß wie sie übernommen wurde.