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Individualvereinbarung für feste Fristenregelung Schönheitsreperaturen

gefragt von toro96 am 23.06.2008 um 16:12 Uhr

Sachverhalt: > > Im Mietvertrag unter §9 sind feste Fristen zur Renovierung vorgegeben. Nach aktuellen BGH-Urteilen m.E. unwirksam.

Individualvereinbarung zusätzlich: > Unter Abweichung von § 9 Abs. 2, Satz 2 und 3 des Mietvertrages wird vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug, unabhängig von der Dauer der Mietzeit und der zuletzt von ihm vorgenommenen Renovation, die Mieträume vollkommen zu renovieren hat.

Ist diese Klausel (Im Normalfall unwirksam, hier aber als Individualvereinbarung) wirksam und wenn nein, wie muß die ME übergeben werden?


Support
Kommentar zur Frage vom Support

Liebe/r toro96,

eine Frage doppelt zu stellen, bringt dir nicht mehr oder bessere Antworten, weshalb ich dich bitten würde, dies zu unterlassen.

Solltest du das gefühl haben, nicht genügend Antworten bekommen zu haben, so kannst du auf "Noch eine Antwort, bitte" klicken. Dann erscheint deine Frage bei den Offenen Fragen und die Community weiß, dass du noch weiteren Rat brauchst.

Viele Grüße,

Marie vom gutefrage.net-Support

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nicht die  schon wieder ;-)
beantwortet von nicht die schon wieder ;-) am 23. Juni 2008 16:17
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Wenn dir die Antworten nicht reichen, kannst du "noch eine Antwort bitte" in der Ausgangsfrage anklicken und sie landet in der Sparte "Offene Fragen" unter "Noch eine Antwort bitte".

http://www.gutefrage.net/frage/renovierungsklausel-bei-auszug-wirksam-oder-nicht


Mietnormade
beantwortet von Mietnormade am 23. Juni 2008 16:25
0x
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Ich würde die Behauptung aufstellen das die Wohnung genau in dem Zustand übergeben werden muß wie sie übernommen wurde.




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