Habe einen Geschenkgutschein von Freunden erhalten, wobei ich mir allerdings noch nicht sicher bin, wann ich dazu komme, ihn einzulösen. Muss ich irgendwelche Fristen bzw. Zeitrahmen beachten, damit die Gültigkeit nicht verfällt?
Ja, der Ablauf richtet sich nach der allgemeinen Verjährungsfrist des BGB, wobei 3 Jahre vorgesehen sind. Eine Verkürzung ist allerdings dann gültig, wenn im Einzelfall der Gutschein dem Wesen nach nur innerhalb einer Bestimmten Zeit nutzbar ist.

Viele Firmen schreiben ein Gültigkeitsablaufdatum auf Gutscheine. Im Prinzip ist das rechtens, die Frist muss aber laut aktueller Rechtsprechung ausreichend lang sein, ich denke mindestens 6-8 Monate. Wenn nichts draufsteht, kannst du ihn auch in 2 Jahren noch einlösen, wenn die Verjährung nicht dazwischenkommt. Die ist glaub ich im Moment bei solchen Geschäften drei Jahre. Hier stehts noch genauer: http://www.lifepr.de/pressemeldungen/verbraucherzentrale-sachsen-ev/boxid-2967.h...
Ist unterschiednlich manchmal 1/2 Jahr oder 1 Jahr oder du hast unbegrenzt Zeit!

Also, das ist nicht so einfach, Kinder.
Es sind 2 Arten von Gutscheinen zu unterscheiden: a) Nicht inhaberbezogene Gutscheine, sog. Inhaberschuldverschreibungen (§ 793 BGB) b) Inhaberbezogene Gutscheine, wo der Name draufsteht (§ 808 BGB) sind sog. qualifizierte beziehungsweise hinkende Inhaberpapiere.
Jetzt zu deren Gültigkeit:
bei a) nicht inhaberbezogenen Gutscheinen sind wieder zwei Fälle zu unterscheiden: Steht kein Gültigkeitsablauf drauf, verfällt er nach drei Jahren (§ 195 BGB). Wichtig: Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Also im Mai 2009 gekauft, dann ist er nicht im Mai 2012, sondern erst am 31.12.2112 futschi.
Wenn aber eine Gültigkeitsdauer festgelegt ist, gilt AGB-Recht. Ein Gericht müsste prüfen, ob der Gutscheinbesitzer durch die Frist unangemessen benachteiligt wird. Nur wenn der Aussteller es verdammt gut begründen kann, sollte ein Jahr die kürzestmögliche Haltbarkeit sein.
So, jetzt Fall b, die inhaberbezogenen und namentlich ausgestellten Gutscheine. Da gilt § 801 BGB: dreißig Jahre. Aber nur, wenn nichts draufsteht und auch nichts in den Kaufunterlagen. Es sei denn, der Aussteller legt eine kürzere Frist fest, sagt § 801 (3). Dann gilt wieder die Frage der unangemessenen Benachteiligung.
Beispiel: Ein Hotel plant die Schliessung zum 31.12. und verkauft im September Restzimmerkontingente für den Zeitraum bis zur Schliessung. Dann verfällt der Gutschein schon am 31.12.
Uff! Meine längste Antwort bisher...
Elke