gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

In der Ausbildung nicht zur Prüfung zugelassen?

gefragt von KatePerryKatePerry am 25.02.2009 um 11:45 Uhr

hallo war ein paar tage krank...

in 3 jahren zusammen ca. 2,5 monate...

so nun meinte mein arbeitgeber er würde da einspruch erheben gegen die prüfung...weil ich (nur) krank war und nicht mitarbeite wenn ich mal da bin...was ich aber tue...

sooo...

allerdings habe ich ja die berichtsheffte...natürlich alles unterschrieben...wo hinter jeder tätigkeit steht wieviel std. man geabreitet hat ect. (3 jahre) natürlich alles unterschrieben...wieso tut er des wenn ich doch eigtl. ganet mitarbeite xD?!

nen kumpel hat für die schule so nen zettel wo oben steht ob er mitgearbeitet hat mitschriften geführt hat ect...pünktlich usw

des will ich auch einführen und von den lehrern unterschrieben lassen...da hätte der chef ja dann auch unrecht

angemeldet bin ich natürlich auch schon zur prüfung im mai...(abschlussprüfung) und dagegen willa nu einspruch erheben xD...ist daß so in ordunung?!

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

prüfung x 955

RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 25. Februar 2009 11:49
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

2,5 Monate in drei Jahren! Wenn man mit 36 Monaten rechnet, was ja nicht stimmt, da die Ausbildung mit der abgelegten Prüfung endet, also weniger Monate wahrscheinlich richtiger wäre, ist das ein Krankenstand von 7%! Das ist schon sehr heftig! Ich kann den Chef gut verstehen!


anonym
beantwortet von Janni1979 am 25. Februar 2009 11:48
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Einspruch kann man gegen alles einlegen ;) Nur die Frage ist ob er angenommen wird was ich kaum glaube. Setz dich doch einer mal mit der Innung in verbindung ;) die hefen dir sicher


cortijero
beantwortet von cortijero am 25. Februar 2009 12:03
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Die Frage ist doch auch, was für Krankheiten du hattest. "Wirklich" krank oder die typische Montagsgrippe. Wenn letzteres der Fall ist, dann kann ich deinen Chef verstehen. Gerade in der lehrzeit sollte man sich besonders anstrengen und sich halt mal überlegen, ob man wirklich so oft "krank" machen muß.

Kommentar von Simple_avatar8smallKatePerry am 25. Februar 2009 13:32

gürtelrose und knochenbruch


anonym
beantwortet von tucan am 25. Februar 2009 12:02
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Frage bei dem für Dich zuständigen Verband nach. Meist ist das so geregelt, dass nicht mehr als 20 Fehltage pro Jahr anfallen dürfen, ansonsten wird man nicht zur Prüfung zugelassen. Auf diese Regelung scheint der Ausbildungsbetrieb zu pochen. Wenn Deine Leistungen überdurchschnittlich gut wären, würde man darauf verzichten. Ich nehme mal an, dass das bei Dir nicht der Fall ist und bevor sich der Betrieb bei der Innung blamiert, legt er eben Einspruch ein. Das ist sein legitimes Recht, den Dein evt. Versagen bei den Prüfungen fällt immer auf den Betrieb insgesamt zurück, nicht auf Dich......


Nellina
beantwortet von Nellina am 25. Februar 2009 11:49
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wenn er die Betriebshefte unterschrieben hat, sehe ich keinen Grund fuer einen Einwand. Lass Dich nicht darauf ein. Rede mit Deinem Lehrer in der Berufsschule.


anonym
beantwortet von Luckygirl1985 am 25. Februar 2009 11:49
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Frag doch mal direkt bei der IHK nach


anonym
beantwortet von Luckygirl1985 am 25. Februar 2009 11:49
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Bei mir haben das die Ausbilder auch gesagt, wer über 60 Fehltage hat, wird nicht zur Prüfung zugelassen, allerdings alles unterschrieben, auch bei denen, die z. T. 120 Fehltage hatten. Die IHK hat da nix gesagt


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.