gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Immobilen

gefragt von rosolrosol am 25.03.2008 um 21:06 Uhr

In der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft Finkenweg 23,X-Stadt, wird u.a. der Beschluss gefasst,die auf der Grundstücks-grenze stehenden Bäume zu beseitigen und auf einem Mauersims einen Zaun zur Erfindung des Grundstückes zu errichten.

Wohnungseigentümer A. hat mit "nein" gestimmt.Der Beschluss wurde angenommen.Die Versammlung fand am 01.02. statt.Eine Kopie des Protokolles der Eigentümerversammlung mit dem oben zitierten Beschluss geht dem A. am 26.02. zu.

A. ist aus formellen und inhaltlichen Gesichtspunkten mit dem Beschluss nicht einverstanden.Welche Rechte stehen ihm zu?

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

Recht x 35.113 wohnen x 7.288 Immobilien x 973 Grundstück x 320 Zaun x 67

unsuesslich
beantwortet von unsuesslich am 25. März 2008 21:07
5x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Instinktiv: Keine, weil demokratisch, mehrheitlich beschlossen.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 25. März 2008 21:10

Mich würde eher interessieren, wofür rosol ihre immer zum gleichen Thema gestellten Fragen benötigt. "Aufgaben" bestreitet sie ja vehement.

Kommentar von 2e84580079672d168b467a85fa165a4csmallunsuesslich am 25. März 2008 21:13

Kann Dir gerade nicht ganz folgen...

Kommentar von 934a0906574994f717fd8146d47ecf9esmalloleandra am 25. März 2008 21:14

tippe mal auf Hausarbeit , Jurastudium

Kommentar von 2e84580079672d168b467a85fa165a4csmallunsuesslich am 25. März 2008 21:15

Rechtsanwaltsgehilfin??

Kommentar von 934a0906574994f717fd8146d47ecf9esmalloleandra am 25. März 2008 21:16

seit wann studiert man das?

Kommentar von 2e84580079672d168b467a85fa165a4csmallunsuesslich am 25. März 2008 21:17

Ausbildung hierzu? Klassenarbeiten stehen vor der Türe? Aber egal - HerrLich hat Recht, habe es nur nicht gleich bemerkt.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 25. März 2008 21:18

eben oleandra, ich auch und darüber ist rosol sehr erbost. Bloß? Kein Mensch stellt solche Fragen, die immer einer Aufgabe entsprechen, als private Frage.


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 25. März 2008 21:10
3x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Einspruch; nötigenfalls Klage.

Beschlüsse, die wesentlich in die Substanz eingreifen, müssen einstimmig erfolgen.

Kommentar von 2e84580079672d168b467a85fa165a4csmallunsuesslich am 25. März 2008 21:12

Wolf, ich widerspreche Dir in solchen Sachen auf keinen Fall!!!

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 25. März 2008 22:31

Unabhängig davon ist die Widerspruchsfrist mit 4 Wochen, in diesem Fall aber leider vorbei! Heute ist der 25.März und der Beschluß war am 1.Februar!!!

Kommentar von 3fbf5ae46c56cf6a0189124c48debdfcsmallWolfRichter am 26. März 2008 06:32

Stimmt. Auf das Datum hatte ich jetzt nicht geachtet.


Bedburdyck
beantwortet von Bedburdyck am 26. März 2008 00:41
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Hier wird der Link nachgereicht

http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/_25.html

Bei der ersten Antwort kam dieser nicht mit.


RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 25. März 2008 21:12
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ich denke ebenfalls keine! Ich kann hier nichts erkennen, was wesentlich in die Substanz des Eigentums eingreifen würde! Mehrheitliche Entscheidung ist ausreichend!


Bedburdyck
beantwortet von Bedburdyck am 26. März 2008 00:34
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Im WEG (Wohnungseigentumsgesetz) wird dies geregelt. Der §25 regelt den Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung.


Mismid
beantwortet von Mismid am 25. März 2008 22:25
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

die Widerspruchsfrist ist schon abgelaufen und damit der Beschluß unanfechtbar


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 25. März 2008 21:13
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Formelle Gründe wie etwa das Fehlen des Punktes auf der Tagesordnung in der Einladung zur Eigentümerversammlung oder zu geringe Teilnahmne und damit fehlende Beschlußfähigkeit könnten die Abstimmung rechtswidrig machen. Das heißt aber nur anfechtbar, nicht automatisch nichtig. Anfechtungsklage muss binnen eines Monats nach der Versammlung erhoben werden. Wenn die angegebenen Daten echt sind, kannst Du heute alles vergessen, da verfristet. Es kommt auf das Datum der Beschlussfassung und nicht auf den Zugang des Protokolls an.

Inhaltlich denke ich, dass es sich um einfach mehrheitlich zu regelnde Angelegenheiten handelt, die die überstimmten Eigentümer hinnehmen müssen.


Qetan
beantwortet von Qetan am 25. März 2008 21:08
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ich würde sagen keine, weil Du überstimmt wurdest.


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.