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Immobilen

Frage von rosol rosol

In der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft Finkenweg 23,X-Stadt, wird u.a. der Beschluss gefasst,die auf der Grundstücks-grenze stehenden Bäume zu beseitigen und auf einem Mauersims einen Zaun zur Erfindung des Grundstückes zu errichten.

Wohnungseigentümer A. hat mit "nein" gestimmt.Der Beschluss wurde angenommen.Die Versammlung fand am 01.02. statt.Eine Kopie des Protokolles der Eigentümerversammlung mit dem oben zitierten Beschluss geht dem A. am 26.02. zu.

A. ist aus formellen und inhaltlichen Gesichtspunkten mit dem Beschluss nicht einverstanden.Welche Rechte stehen ihm zu?

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Antworten (8)

  • 5
    Antwort von unsuesslich unsuesslich

    Instinktiv: Keine, weil demokratisch, mehrheitlich beschlossen.

    Kommentar von HerrLich HerrLichHerrLich

    Mich würde eher interessieren, wofür rosol ihre immer zum gleichen Thema gestellten Fragen benötigt. "Aufgaben" bestreitet sie ja vehement.

    Kommentar von unsuesslich unsuesslichunsuesslich

    Kann Dir gerade nicht ganz folgen...

    Kommentar von oleandra oleandraoleandra

    tippe mal auf Hausarbeit , Jurastudium

    Kommentar von unsuesslich unsuesslichunsuesslich

    Rechtsanwaltsgehilfin??

    Kommentar von oleandra oleandraoleandra

    seit wann studiert man das?

    Kommentar von unsuesslich unsuesslichunsuesslich

    Ausbildung hierzu? Klassenarbeiten stehen vor der Türe? Aber egal - HerrLich hat Recht, habe es nur nicht gleich bemerkt.

    Kommentar von HerrLich HerrLichHerrLich

    eben oleandra, ich auch und darüber ist rosol sehr erbost. Bloß? Kein Mensch stellt solche Fragen, die immer einer Aufgabe entsprechen, als private Frage.

  • 3
    Antwort von WolfRichter WolfRichter

    Einspruch; nötigenfalls Klage.

    Beschlüsse, die wesentlich in die Substanz eingreifen, müssen einstimmig erfolgen.

    Kommentar von unsuesslich unsuesslichunsuesslich

    Wolf, ich widerspreche Dir in solchen Sachen auf keinen Fall!!!

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    Unabhängig davon ist die Widerspruchsfrist mit 4 Wochen, in diesem Fall aber leider vorbei! Heute ist der 25.März und der Beschluß war am 1.Februar!!!

    Kommentar von WolfRichter WolfRichterWolfRichter

    Stimmt. Auf das Datum hatte ich jetzt nicht geachtet.

  • 1
    Antwort von Bedburdyck Bedburdyck

    Hier wird der Link nachgereicht

    http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/_25.html

    Bei der ersten Antwort kam dieser nicht mit.

  • 1
    Antwort von RBMannheim RBMannheim

    Ich denke ebenfalls keine! Ich kann hier nichts erkennen, was wesentlich in die Substanz des Eigentums eingreifen würde! Mehrheitliche Entscheidung ist ausreichend!

  • 0
    Antwort von Bedburdyck Bedburdyck

    Im WEG (Wohnungseigentumsgesetz) wird dies geregelt. Der §25 regelt den Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung.

  • 0
    Antwort von Mismid Mismid

    die Widerspruchsfrist ist schon abgelaufen und damit der Beschluß unanfechtbar

  • 0
    Antwort von vollyhn vollyhn

    Formelle Gründe wie etwa das Fehlen des Punktes auf der Tagesordnung in der Einladung zur Eigentümerversammlung oder zu geringe Teilnahmne und damit fehlende Beschlußfähigkeit könnten die Abstimmung rechtswidrig machen. Das heißt aber nur anfechtbar, nicht automatisch nichtig. Anfechtungsklage muss binnen eines Monats nach der Versammlung erhoben werden. Wenn die angegebenen Daten echt sind, kannst Du heute alles vergessen, da verfristet. Es kommt auf das Datum der Beschlussfassung und nicht auf den Zugang des Protokolls an.

    Inhaltlich denke ich, dass es sich um einfach mehrheitlich zu regelnde Angelegenheiten handelt, die die überstimmten Eigentümer hinnehmen müssen.

  • 0
    Antwort von Qetan Qetan

    Ich würde sagen keine, weil Du überstimmt wurdest.

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