aXXLJ am 04.02.2009 um 0:43 Uhr
Der Wohnblock hat KEINE Nutzungsberechtigung zur Vermietung. Vermieter will nun abreißen lassen und will 3 Monate Kündigungsfrist gewähren, obgleich kein Wohnraum-Ersatz gestellt wird und Umzugskosten selbst getragen werden sollen. Muss der Vermieter für Wohnungsersatz sorgen? Ist man als Mieter berechtigt Miete einzubehalten, wenn der Vermieter keine Nutzungsrechte zur Vermietung besitzt? Was passiert, wenn die Kündigungsfrist abläuft und weder Mieter noch Vermieter passenden Ersatzwohnraum gefunden haben?

die kündigungsfrist von drei monaten erhöht sich nach 5 und 8 jahren jeweils um drei monate, demzufolge sind es bei dir nach 9 jahren 9 monate. im mietvertrag steht das so natürlich nicht. in der regel steht da, dass sich das nach den jeweils geltenden gesetzlichen bestimmungen richtet. die vermieter wollen ja nicht unbedingt schlaue mieter.

hmm ich glaube nicht das die normalen regeln anwenden kann ... wenn die wohnungen eigentlich nicht hätten als wohnung vermietet werden dürfen ist das ein ausnahemfall ... würde so schnell wie möglich ausziehen und einen anwalt einschalten .. nacher hätten die wohnungen nicht vermietet werden dürfen weil asbest vorhanden ist oder weil was anderes giftiges verbaut worden ist ... gibt noch anderesachen die genau so unschön ist ....

Evtl. helfen Dir die Antworten auf eine (entfernt) ähnliche Frage von mitr weiter:
http://www.gutefrage.net/frage/welche-kuendigungsfrist-in-einer-mietwohnung-als-...
Viel Erfolg, Muli

Städte u. Gemeinden sind u.U. dazu verpflichtet, Hilfe zu leisten (drohende Wohnungslosigkeit)
Deine Kündigungsfrist müßte bereits länger als ein halbes Jahr sein. Gehe zum Mieterbund dort erhältst Du Auskunft und Hilfe.

ich würde mal beim mieterverein oder anwalt nachfragen
stimmt. möglicherweise aber auch die alte gesetzliche regelung (verlängert sich nach 5, 8, 10 jahren, aber bisher sind es ja erst 9). dann gilt für den vermieter die längere, vereinbarte frist.
die sache mit der nutzungsberechtigung finde ich difus. frag doch mal beim bauamt nach, was das zu bedeuten hat.
nach der mietrechtsreform stimmen meine angaben, so im bgb § 573c (1) nachzulesen.
Danke für all die Antworten. Es wird voraussichtlich zur Räumung des Gebäudes kommen, wobei der Vermieter die Pflicht zur Gestellung von Ersatzwohnraum hat, sofern dies von den Mietern gefordert wird. Der gesamte Komplex ist offenbar "schwarz" vermietet worden.