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Ich wohn im Erdgeschoss und muss in den Nebenkosten die 'Aufzugwartung' mitbezahlen..

gefragt von Breitmaulfrosch am 07.10.2008 um 16:46 Uhr

is das nich fies, oder gar ungesetzlich?


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anonym
beantwortet von Regenmacher am 7. Oktober 2008 16:47
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Das ist okay und sogar vom BGH abgesegnet worden.

Kommentar von Obelhicks am 7. Oktober 2008 18:21

stimmt so nicht


Elemeno
beantwortet von Elemeno am 7. Oktober 2008 16:50
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leider ist das in ordnung. auch wenn du den lift nicht mitbenutzt, ist er teil des hauses, das du bewohnst und deren wartungskosten du genauso beitragen musst wie jeder andere mieter.


anonym
beantwortet von 338194 am 7. Oktober 2008 16:50
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Ist sicher ok, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß Du nicht auch diesen Aufzug benutzt.


anonym
beantwortet von Seegurke am 7. Oktober 2008 16:51
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Leider ist das so, es werden die Kosten auf alle Mieter umgelegt. Es ist aber möglich, dass die Anteile unterschiedlich gestaffelt werden. Eine Bekannte von mir musste den Aufzugbau nur teilweise bezahlen, da sie im Parterre wohnt.


kirsche812
beantwortet von kirsche812 am 7. Oktober 2008 16:53
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Leider hab ich sowas auch schon mal im Fernsehen gesehen und es ist leider rechtens


tradaix
beantwortet von tradaix am 7. Oktober 2008 17:55
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Wird ein Fahrstuhl eingebaut, so wird sich der Erdgeschoss-Mieter in der Regel gegen die Umlage der Kosten wehren, insbesondere dann, wenn er den Fahrstuhl nicht nutzt, um Bodenräume oder aber einen Keller zu erreichen. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass die Umlegung der Betriebskosten eines Aufzuges auf den Mieter nicht gegen § 9 ABGB (a. S.) unwirksam ist. Der Umstand, dass der Mieter kein durch die Nutzung der von ihm angemieteten Wohnung bedingtes Bedürfnis am Gebrauch des Aufzuges hat, führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung durch die Vereinbarung. Für die Vermieter wird sich die Umlage der Kosten in der Regel als Teil der Mietgestaltung darstellen. Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass die Frage der Umlegbarkeit der Kosten von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, teilweise die Umlage auch für unzulässig gehalten wird. (LG Augsburg Az. 4 S 3689/02, Urteil vom 21.01.2003). (urteile-mietrecht.net)


anonym
beantwortet von Obelhicks am 7. Oktober 2008 18:23
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sorry, aber alle antworten bisher waren bullshit. passiert hier leider sehr häufig.

Die kosten des aufzugs sind auch auf die mieter des erdgeschosses umlagefähig. aber nur dann, wenn dies ausdrücklich im mietvertrag vereinbart ist.

BGH vom 20.09.2006

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 8. Oktober 2008 11:36

wieder mal eine kompetente antwort! ergänzend sei hinzugefügt, der vermieter kann, er muss es aber nicht tun.

Kommentar von Obelhicks am 8. Oktober 2008 13:09

danke herr kollege


Nellina
beantwortet von Nellina am 7. Oktober 2008 16:57
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Normalerweise muessen die Aufzugskosten pro Etage gestaffelt werden. Es ist nicht Rechtens, dass Du genauso viel bezahlst wie der Mieter im Stockwerk ober Dir. Dann kommt noch hinzu, dass die Kosten nochmals nach Personenhaushalt eingeteilt werden muessten. Informiere Dich genau!

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 8. Oktober 2008 11:35

das ist definitiv falsch!

Kommentar von Obelhicks am 8. Oktober 2008 13:17

ein umlageschlüssel nach etagenhöhe ist fair, aber nicht vorgeschrieben

"nicht rechtens" ist eine falsche antwort


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