doka12 am 04.07.2009 um 13:03 Uhr
Das Haus steht unter Zwangsverwaltung und der Zwangsverwalter hat das Objekt vermietet um bis zum Versteigerungstermin noch Geld für die betreibende Gläubigerbank zuerwirtschaften.Nun meine Frage : Bekomme ich den Miete nach den Erwerb der Immobilie auch raus oder muss ich mit einen langwierigen und kostspieligen Rechtsstreit mit Raümungsklage usw rechnen
eine Neuvermietung einer Wohnimmobilie durch den Zwangsverwalter bei parallel anhängiger Zwangsversteigerung ist meist kontraproduktiv, weil man meist die Erwerbsinteresenten, die eine Eigennutzung wollen, abschreckt. Grundsätzlich muß der Ersther in der Versteigerung das Mietverhältnis so übernehmen wie es ist. Er hat aber ein Sonderkündigungsrecht, muß dies aber gleich nach dem Erwerb ausüben. Ersther kann dann zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin (meist 3 Monate) kündigen. ABER: auch diese Kündigung unterliegt den Kündigungsschutzvorschriften des BGB, d.h. es muß schon Eigenbedarf geltend gemacht und dann auch ausgeübt werden, sonst wird die Küdigung nicht zum Erfolg führen. Wenn es blöd läuft, muß man für seine bisherige Wohnung weiter Miete zahlen, weil man ja nicht umziehén kann. Wenn man das ersteigerte Haus finanziert hat kommen auch noch die Kreditraten hinzu und evtl. zahlt der Mieter, der im neuen Haus sitzt die Miete nicht. Das kann dann schon mal zum eigenen Ruin führen. Vielleicht hat ja der Zwangsverwalter mit dem Mieter eine Klausel vereinbart, dass das Mietverhältnis mit Zuschlag in der Versteigerung endet. Das wäre eigentlich seine Pflicht. Als mal beim Zwangsverwalter nachfragen. Nur: wenn der Mieter trotzdem nicht auszieht kanns schwierig werden ihn auf die Straße setzen zu lassen, vor allem wenn er vielleicht sozial schwach ist und angemessener, bezahlbarer Ersatzwohnraum knapp ist.

Lass Dir das vorher von dem Zwangsverwalter bestätigen.
Du kannst die Mieter drin lassen und kassierst die Miete oder Du kündigst ihnen und ziehst selbst ein. Die Kündigungsfrist musst Du auf jeden Fall einhalten, kommt auf den Mietervertrag an.
eigentlich ist es doch so gehandhabt, dass wenn du der neue besietzer bist, du den mieter wegen eigenbedarfs kündigen kannst... er braucht halt seine 3monate kündigungsfrist.. aber danach ist es deines... ich dneke nciht, dass es bei zwangsversteigerungen unterschiede gibt
Kauf bricht Miete nicht - eventuell geht aber Eigenbedarf oder normal Kündigen.

Das käme auch ein wenig auf die Mieter an - wenn die das anfechten, kann das dann dauern. Angenommen, die sind Schwerstbehindert und hätten keine Möglichkeit, in angemessener Zeit etwas anderes zu finden usw. sind Schwierigkeiten sicher.
bei einer zwangsversteigerung gibt es ein sonderkündigungsrecht für den käufer.
supergirl2271 am 4. Juli 2009 15:50 welches Kündigungsrecht gilt dann???
für solche Fragen gibt es auf der Internetseite www.versteigerungspool.de bestimmt die richtige Antwort
Der Zwangsverwalter hat in den Mietvertrag die Klausel eingearbeitet,das das Mietverhältniss bis zum Ende der Zwangsverwaltung geht.Woher weiss das der Mieter und muss er dann sofort ausziehen oder hat er noch eine Frist danach? Aber jetzt schon vielen Dank für deine ausführliche Antwort
einen solchen Mietvertrag braucht man nicht explizit kündigen, er endet durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Da der Zwangsverwalter auch nach Zuschlagserteilung noch im Amt ist bis das Zw.verwaltungsverfahren vom Gericht aufgehoben wird, muß er dem Mieter auch die Beendigung des Mietverhältnisses mitteilen. Dies kann aber auch der Ersteher machen. Wegen der Räumungsfrist sollte man ebenfalls den Zwangsverwalter fragen,ob diesbezüglich etwas vereinbart ist. Wenn nicht, muß man natürlich eine angemessene Räumungsfrist gewähren. Was angemessen ist, ist in den Gerichtsbezirken in Deutschland sehr unterschiedlich. Aber zwei bis drei Wochen sind es auf jeden Fall. Auch bei einer Räumungsklage würde das Prozessgericht (nicht das Vollstreckungsgericht) eine Räumungsfrist zubilligen und zwar in Abhängigkeit vom Angebot freier Mietwohnräume und dem sozialen Status des Mieters. Ihn einfach auf die Straße setzen wird kein Gericht zulassn. Aber das ist Mietrecht und nicht mein Spezialgebiet. Ich gebe dazu lieber keinen Rat als einen möglicherweise falschen.