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Ich habe Sozialhilfe für die Beerdigung meines Freundes beantragt. Sie wurde abgelehnt, weil unser s

gefragt von gbakpo am 28.03.2009 um 21:25 Uhr

Ich habe Sozialhilfe für die Beerdigung meines Freundes beantragt. Sie wurde abgelehnt, weil unser gemeinsamer Sohn noch nicht volljährig ist und ich - weil nicht verheiratet- nicht mit dem Verstorbenen verwandt bin. Ich beziehe Hartz IV und weitere Verwandte hatte der Verstorbene in Deutschland nicht. Ist die Entscheidung des Sozialamts richtig?


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kittykat77
beantwortet von kittykat77 am 28. März 2009 21:26
7x
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Das ist in diesem Fall Sache der Stadt oder Gemeinde, die muss die Kosten übernehmen wenn keine Angehörigen da sind. Ich wünsch euch alles Gute und sende euch mein Beileid


schurke
beantwortet von schurke am 28. März 2009 21:28
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Wenn es keine weiteren Verwandten gibt, wird die Beerdigung so oder so vom Staat bezahlt.

Mein Beileid.


Malkia
beantwortet von Malkia am 28. März 2009 22:10
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Die Entscheidung des Amtes ist richtig, da du nicht mit dem Verstorbenen verheiratet warst/bist. Da nun keine leiblichen Verwandten deines Freundes zu geben scheint (bis auf euren Sohn), muss der Staat für die Kosten der Bestattung aufkommen. Das hätte man dir aber auch sagen können.
Du musst dir keine Sorgen machen, dein Freund wird eine anständige Bestattung bekommen.


vollimleben
beantwortet von vollimleben am 28. März 2009 21:26
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Dann müssen die das übernehmen!


Joschy0907
beantwortet von Joschy0907 am 28. März 2009 21:27
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ich denke nicht, aber die müßen sich doch eh um die Beerdigung kümmern wenn keine Verwandtschaft da ist...oder wwer ist in diesem Fall zuständig...


anonym
beantwortet von Kosmos am 15. April 2009 13:04
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Ja, die Entscheidung des Sozialamtes ist richtig. Denn du bist nicht bestattungspflichtig. Das Sozialamt darf Bestattungskosten nur Personen erstatten, die bestattungspflichtig sind.

Bestattungspflichtig sind in folgender Reihenfolge: 1. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. 2. Die Kinder. 3. Nahe Verwandte. 4. Wenn kein bestattungspflichtiger Angehöriger vorhanden oder zu ermitteln ist, die Kommune, in der er gestorben ist.

Wenn nun eine dieser Personen die Bestattungskosten nicht übernehmen kann, werden ihr auf Antrag und Nachweis der Nichtübernahmefähigkeit vom Sozialamt der zuständigen Kommune die Bestattungskosten erstattet.

Sie werden NICHT erstattet, wenn diese Person nicht bestattungspflichtig war.

Von der Bestattungspflicht ist zu trennen die Kostenübernahmepflicht der Bestattung. Diese trifft neben den oben genannten Personen in erster Linie den Haupterben, der das Erbe nicht ausgeschlagen hat.

Es erhebt sich daher in diesem Fall die Frage, ob du geerbt hast (als Haupterbe, nicht als Empfänger eines kleineren Legats). Sollte dies der Fall sein, bist Du kostenpflichtig für die Übernahme der Bestattungskosten bis zur Gesamthöhe des Erbes; dabei sind ev. vorgesehene Legate nicht auszuzahlen, wenn die Bestattungskosten sonst nicht gedeckt sind. Das heißt: der Haupterbe zahlt aus dem Nachlaß zuerst die Bestattungskosten, bevor irgend etwas verteilt wird.

Wenn die Bestattungskosten den Wert des Erbes übersteigen und du die Restkosten nicht selbst tragen kannst, kann wiederum Erstattung der Restkosten beantragt werden. In diesem Fall ist jedoch zu empfehlen, das Erbe auszuschlagen. Das Erbe kann auch nach Antritt desselben nachträglich ausgeschlagen werden, wenn erst dann festgestellt wird, daß es überschuldet ist. (Wozu die Bestattungskosten zählen.)

Wenn du nicht Erbe bist, solltest du die Bestattung auf keinen Fall selbst veranlassen oder vornehmen. Denn derjenige, der sie beauftragt oder vornimmt, muß sie auch bezahlen. Das heißt, es hat sich in diesem Fall jemand gefunden, der die Bestattung freiwillig auf eigene Kosten vornimmt, damit entfällt die Erstattungspflicht der Kommune. Gleichzeitig entfällt selbstverständlich auch die Bestattungspflicht der Kommune.

Erstattungspflicht besteht nur gegenüber solchen Personen, die bestattungspflichtig sind oder zur Übernahme der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet sind.

Wenn du kein Erbe bist, trifft dies auf dich nicht zu, das heißt, du bist weder bestattungspflichtig, noch mußt du die Kosten übernehmen.

Bestattung und Kosten müssen dann die Verwandten übernehmen, oder wenn nicht vorhanden, die Kommune. Wenn keine Verwandten gefunden werden (die Kommune wird versuchen, sie zu ermitteln), wird die Kommune auf ihre Kosten eine Bestattung nach dem ortsüblichen Gebrauch durchführen. Das heißt, Sarg, Erdgrab, Bestattung. Keine Feier, keine Blumen, jedoch Standardgrabpflege.

Daher ist meine Empfehlung, wenn du nicht erbst oder das Erbe ausschlägst: auf keinen Fall die Bestattung beauftragen oder vornehmen. Denn dann hast du diese freiwillig übernommen und bekommst nichts erstattet.

Stattdessen melde den Todesfall der bestattungspflichtigen Stelle, in diesem Fall also der Kommune, damit sie die Bestattung vornimmt. Deshalb kannst du natürlich trotzdem an der Bestattung teilnehmen.


fabielle
beantwortet von fabielle am 28. März 2009 21:32
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Gegen den Bescheid schriftlich innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen, zum Sozialgericht, Anwaltsschein beantragen, guten Anwalt für Sozialrecht suchen (Internet)- Du kriegst Dein Recht, versprochen- und wenn wenigstens auf Darlehensbasis!!! Ich wünsche Dir viel Glück dabei- halt durch+ such Dir jemanden, der das mit Dir zusammen durchkämpft (daß Du auch mal weinen kannst, wenn's sch... laufen sollte)...


BerndRathert
beantwortet von BerndRathert am 29. März 2009 19:31
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Hier sollte der Bestatter mit dem Sozialamt sprechen, er hat mit solchen Fällen die beste Erfahrung.


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