Ich habe einem Bekannten die Brille von der Nase geschlagen(aus Versehen), die Brillengläser waren s

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Die Erstattung des Zeitwertes zur Befriedigung von Schadenersatzansprüchen ist grundsätzlich richtig, denn eine Wertverbesserung (neue Brillengläser für alte, evtl schon etwas abgenutzte) musst Du nicht bezahlen. Der Geschädigte soll andererseits durch den Schadenersatz so gestellt werden, als wäre der Schaden nicht passiert. Da es für Brillen und Brillengläser (anders als z.B. für Autos) keinen funktionierenden Gebrauchtmarkt gibt in Deutschland, gibt es keinen anderen Weg als den Ersatz durch neue Gläser. Dazu gibt es auch ein passendes Gerichtsurteil aus dem Jahr 2011. Allerdings erscheint der Reparaturpreis für 2 Brillengläser - selbst, wenn es sich um eine Gleitsichtbrille handelt - stark überhöht. Eine Luxusreparatur muss man nun wiederum nicht bezahlen. Ich würde beim Haftpflichtversicherer intervenieren und darauf verweisen, dass mit 182,- EUR der Schaden nicht beseitigt werden kann - vielleicht lässt sich da ja noch etwas aushandeln. Aus eigener Tasche draufzahlen musst Du jedenfalls nicht, denn auch die Abwehr überhöhter Forderungen - notfalls vor Gericht - ist eine versicherte Leistung der Privathaftpflichtversicherung.

Leider, was dämlicheres als ein "Zeitwert" bei Brillen habe ich zwar selten gehört, hatte das aber auch mal. O-Ton Versicherung: Grundsätzlich wird eine Nutzungsdauer bei Brillen von 6 Jahren angenommen. Der in der Haftpflichtversicherung zu erstattende Zeitwert ist daher angemessen der Gesamtnutzungsdauer und dem Anschaffungspreis von xyz EUR zu berücksichtigen.

korekt, eine Haftpflichversicherung funktioniert in der Regel nach dem Prinzip neu-für-alt-Abzug, aber !! :

Das AG Coesfeld hat in einem Fall, in dem ein Geschädigter Schadensersatz für seine bei einem Verkehrsunfall zerstörte Brille erhalten wollte diesem einen vollen Schadensersatz zugesprochen. Leitsatz des Urteil vom 26. 11. 2008 - 11 C 281/08 nach NZV 2009, 233:

Der Geschädigte, dessen (hier: fünf Jahre alte) Brille bei einen Verkehrsunfall zerstört wird hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuanschaffung einer gleichwertigen Brille, ohne dass ein Abzug „neu für alt" vorzunehmen ist.

Also bei med. Hilfsmittel kann man durchaus versuchen, den Neuwert (Wiederbeschaffungswert) ersetzt zu bekommen.

Wenn die Haftpflicht den Zeitwert ohne Selbstbeteiligung auf 182 EUR geschätzt hat, ist die Brille nicht mehr wert (vom Nutzen des Sehens abgesehen). Dann hat der Geschädigte auch keine weiteren Ansprüche zu stellen. Wenn mir jemand mein Auto kaputt fährt, habe ich auch keinen Anspruch auf ein neues, sondern nur auf ein gleichwertiges. Du hättest dich bei den Reparaturkosten einschalten können, um eine günstigere Möglichkeit zu finden. Das wäre dein gutes Recht gewesen. Du musst nicht jede Wucherrechnung akzeptieren, sondern den Geschädigten in angemessener Zeit so hinstellen wie vorher.

Nun kannst du dir es überlegen, wie viel dir die Freundschaft wert ist.

rechtlich ist's klar. Genau wie die Versicherung mußt Du auch nur den Zeitwert erstatten. Pech für Deinen Bekannten. Solltest Du das aber aus Freundlichkeit und Beziehungsgründen nicht wollen, kannst Du mit Begründung an die Versicherung appelieren und um höheren Ersatz bitten oder den Mehrpreis (tlw.) selber tragen