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Hund beißt Hund, Versicherung zahlt nur die Hälfte der Arztkosten? Gilt § 823 +254 statt §833?

gefragt von jonny2007 am 27.01.2009 um 14:02 Uhr

Hallo, mein Sheltie Jonny (jetzt 1.5 Jahre alt, 40cm hoch) wurde im November von einem Schäferhund gebissen. Wir hatten die Hunde an der Leine, die Besitzerin fragte noch auf Abstand ob mein Hund ein Männchen sei, was ich bestätigte. Später stellte sich raus, dass sie meinte (oder sagte) ist es ein Mädchen. Kurz, wir ließen die Hunde frei und der Schäferhund biss meinem ein Stück aus dem Hintern. Sie meinte, dass ihr Hund hätte ein Problem mit kleinen ängstlichen Rüden und es bliebe hoffentlich bei den Arztkosten, nicht dass ich auch eine Psychotherapie für den Hund wolle, wie schon mal jemand, was die Versicherung aber abgelehnt hatte. Ich ließ mir Adresse geben und bin mit Jonny zum Arzt. Der stellte fest, dass es genäht werden musste, da ca 3-4cm Durchmesser und 3cm tief.Ich informierte die Besitzerein von der OP. Sie erhielt später die Rechnung und viel aus allen Wolken, da der Betrag über 400€ lag und gab es an ihre Versicherung weiter. Außerdem behauptete sie, dass Jonny kläffend auf ihren Hund los wäre und die Aggressionen von meinem Hund ausgingen, was nicht der Fall war und ich hab jede Menge Zeugen, dass dies nicht Jonnys Art ist! Vor kurzem nun kam ein Brief der Vers.,dass sie nur die Hälfte der Tierarztkosten zahlen, da beim Zusammentreffen zweier Hunde jew. d

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recht x 35.189 tiere x 14.387 versicherung x 5.644 tierhalterhaftung x 2

anonym
beantwortet von H2SO4 am 27. Januar 2009 14:09
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50% ist ok. ...und die Aussage mein Hund tut sowas nicht finde ich zum otzen. es gibt immer ein erstes Mal.

Kommentar von jonny2007 am 27. Januar 2009 14:52

Mag ja sein, dass es immer ein erstes Mal gibt, aber Jonny hat ihn nicht angekläfft oder so. Er ist rückwärts gegangen als der andere Hund auf ihn los ist.


firstguardian
beantwortet von firstguardian am 27. Januar 2009 14:07
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Wenn beide Hunde freilaufen, dann dürfte die hälftige Beteiligung in Ordnung gehen. Ein gewisses Risiko trägt der, der blind vertraut mit. Nicht zuletzt im Hinblick auf Höhe des anteiligen Streitwertes würde ich von einer weitergehenden Klärung absehen.

Kommentar von jonny2007 am 27. Januar 2009 14:58

Nur in §833 BGB steht, dass ich für den Schaden den mein Tier verursacht haftbar bin (Gefährdungshaftung), unabhängig von der Schuldfrage. Und 200€ sind für mich ne ganze Menge, wobei ich nicht sage, dass ich deshalb einen Proßess anstrengen würde. Ich überlege nur, ob ich bei der Versicherung Einspruch einlegen könnte.

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 27. Januar 2009 16:35

Hunde beißen halt manchmal. Laufen sie frei, dann sind sie nicht mehr durch die beteiligten Halter kontrollierbar. Da geht schon mal die Natur durch. Passiert dann etwas liegt die Schuld wohlverteilt bei den Haltern. Ein Hund ist nicht schuldfähig auch wenn er trotzdem gelegentlich eingeschläfert wird.

Kommentar von jonny2007 am 9. Februar 2009 12:45

Sorry, aber die Aussage "Hunde beißen halt manchmal" finde ich zum ko.... Gut sozialisierte und erzogene Hunde tun sowas nicht. Das ist meiner Meinung nach eine Ausrede für mangelnde Erziehung und wenn mein Hund beißt, darf ich ihn gar nicht frei laufen lassen.

Ein Hund der auf kleine Hunde los geht kann auch mal auf andere Lebewesen losgehen.

Keiner der Hunde die ich kenne egal ob vom spazieren gehen oder aus der Hundeschule würde "halt mal beißen"! Dass ein Hund nicht schuldfähig ist, ist schon klar und Hunde die beißen sind entweder krank, oder nicht erzogen, so dass der Besitzer die Schuld hat (vor allem bei Hunden die nicht das erste Mal beißen), denn auch die bissigen Hunde wurden in der Regel vom Menschen dazu gemacht (Ausnahmen mag es geben).

Kommentar von hundini am 13. April 2009 14:41

Hunde beißen halt manchmal und sind nicht mehr durch den Halter kontrollierbar?? Blödsinn! Ein Hund, der nicht in der Hand des Hundeführers steht, bzw. nicht gut sozialisiert und erzogen ist, ist gefälligst nicht von der Leine zu lassen. So etwas ist einfach verantwortungslos.


attaatta
beantwortet von attaatta am 27. Januar 2009 14:07
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lt. unserer Satzung in der gemeinde sind Hunde ausserhalb befriedeter grundstücke immer an der Leine zu führen. wird in anderen Gemeinden sicher nicht anders sein. Deshalb ist 50/50 korrekt,weil beide frei liefen

Kommentar von hundini am 13. April 2009 14:37

habe ja keine Ahnung wo du wohnst, aber bei uns heißt es innerhalb des Ortes sollten Hunde an der Leine geführt werden


anonym
beantwortet von Ronja2 am 27. April 2009 22:25
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Blöde Frage (und auch leicht verspätet:) ) Aber warum kann ich §254 nicht auch auf §833 anwenden?


anonym
beantwortet von hundini am 13. April 2009 14:52
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Es hört sich ja so an, als hätte der Hund bereits schon mind. einmal gebissen. Würde da mal nachfragen. Hunde, die grundlos beißen, besonders wenn der andere Hund kleiner ist, fallen, rasseunabhängig, unter die Rubrik gefährlicher Hund und somit unter Leinen/Maulkorbpflicht. Es muß jedoch eine entsprechende Anzeige erfolgen. Dann muß auch die Versicherung anders abrechnen. Also 400 Euro für eine OP bei einer Bißwunde finde ich doch recht viel. Was hat der TA denn alles berechnet?

Kommentar von Ronja2 am 27. April 2009 22:26

Im Zweifel den dreifachen Satz, da WE:)


anonym
beantwortet von jonny2007 am 17. Februar 2009 11:20
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Hallo, nur zur Info. Nach langem hin und her hat die Versicherung insgesamt 2/3 gezahlt, da die Größe und das Gewicht der Hunde zueinander berücksichtigt werden muss. Also stimmt 50/50 nur bei gleich großen Hunden!


Froeschle123
beantwortet von Froeschle123 am 27. Januar 2009 21:41
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Ich würde doch vielleicht mal einen Anwalt fragen, hast du keine Rechtsschutzversicherung? Der Schäferhund hat ja nicht zum ersten Mal gebissen, deshalb sehe ich es ein bisschen anders.

Kommentar von 230441ffa6beaa80206dbb0d6dd7445bsmallbini1969 am 28. Januar 2009 19:06

i.d.R. hat man dabei eine Selbstbeteiligung von 150 € - was bringt das dann - außer Ärger?


wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 27. Januar 2009 14:05
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Was die Versicherung zahlt, kann Dir egal sein. DEr Hundebesitzer ist zum Schadenersatz verpflichtet. Seine Versicherung gibt ihm nur die Rückendeckung. Die Frage ist nur, will man für 200,- Euro ein Prozeßrisiko eingehen.

Kommentar von 230441ffa6beaa80206dbb0d6dd7445bsmallbini1969 am 28. Januar 2009 19:05

naja, eine Haftpflichtversicherung ist auch eine passive Rechtsschutzversicherung - wenn man klagt, entweder zahlt sie oder übernimmt das Prozesskostenrisiko. kann dem anderen Halter aber egal sein.

ich finde 50/50 angemessen. für die tatsächliche Situation gibts keine Zeugen und du hast dich (für deinen Hund) auf den anderen Hund eingelassen.

Von jedem Tier - auch von Deinem - geht schon eine gewisse "Grundgefahr" aus.

Kommentar von jonny2007 am 4. Februar 2009 20:31

Soviel ich inzwischen nachgelesen habe, wird bei der Tiergefahr 50/50 gerechnet, wenn es sich um 2 gleichgroße/starke Tiere handelt. Sonst muss die Tiergefahr "angepaßt" werden. Ein Schäferh. der 60-65 cm groß ist und zw. 30-40 kg wiegt kann wohl kaum auf die gleiche Stufe wie ein Sheltie mit knappen 40cm und 9,5kg gestellt werden. Dementsprechend müsste die Tiergefahr doch reduziert werden. Hab das mal der Vers. geschrieben und bin auf die Reaktion gespannt.

Kommentar von 1928372d696aac89e5ef95eea076f957smallwfwbinder am 4. Februar 2009 20:34

ürde ich gemacht haben. aber so richtig klappt das mit dem vergleich auch nciht. Mein Danny (ein Westi) hatte schon als Welpe ein Selbstbewußtsein wie ein Mastino.

Kommentar von jonny2007 am 9. Februar 2009 12:33

Hallo hab inzwischen ein Urteil gefunden, dass die TG von der Größe abhängt und hab es der VS geschickt. Mal sehen was draus wird. Jonny ist zwar auch etwas selbstbewußt, aber immer noch vorsichtig.

Zwischen 2 freilaufenden und nicht angeleinten Hunden kam es zu einer Rauferei, wobei sich ein großer Dalmatiner-Rüde auf einen kleinen Scottish Terrier stürzte, diesen packte und diesem an der Flanke eine 5 bis 8 cm große Risswunde zufügte. Die Halterin des Scottish Terriers verlangte nun Ersatz der Tierarztkosten. Ihre Klage gegen den Halter des Dalmatinerhundes hatte Erfolg. Obwohl der Scottish Terrier auch nicht angeleint war und möglicherweise als Erster geknurrt hat, war der Anspruch nicht aufgrund der von dem Scottish Terrier ausgehenden Gefahr zu mildern. Die von dem Dalmatiner ausgehende Gefahr stand hier so im Vordergrund, dass die von dem kleinen Hund ausgehende Gefahr gegenüber nicht ins Gewicht fällt. Das Gericht folgert dies daraus, dass es sich bei dem Dalmatiner um den deutlich größeren und stärkeren Hund handelt, dem der Terrier nicht ernsthaft gefährlich werden kann. Amtsgericht München, Az.: 242 C 31835/01


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