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Höhe derMietminderung nach Heizungsausfall im April Durchschnittstemp. 15 Grad Celsius

gefragt von Wittenburg1972 am 20.07.2008 um 17:03 Uhr

Vom 29.03. 08 bis 15.04.08 war die Heizung im Haus defekt. Außentemperatur um 21 Uhr die ganze Zeit über unter 15 Grad . Welche Höher der Mietminderung ist gerechtfertigt? wenn überhaupt. Danke im Voraus. Werkann mir Auskunft geben.


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Reply


regideur
beantwortet von regideur am 20. Juli 2008 17:04
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Heute sollte eine Mietminderung von einem Schaden im April nicht mehr durchsetzbar sein! Sonst ist eine Mietminderung von 20-50% (Kaltmiete!) möglich.


`nelly Vondarmstadt
beantwortet von `nelly Vondarmstadt am 20. Juli 2008 17:05
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Es gibt eine Tabelle aber ohne Ankündigung würde ich das nicht tun. Mieterverein fragen.


Dini1
beantwortet von Dini1 am 20. Juli 2008 17:06
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Heizungsausfall: Grund für Mietminderung

Kann eine Mietwohnung nicht ausreichend beheizt werden, darf die Miete gemindert werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin beträgt einem Urteil des Landgerichts München zufolge je nach Außentemperatur die Mietminderungsquote 20 bis 50 Prozent (Az.: 20 S 3739/84). In Extremfällen, wenn die Wohnung praktisch nicht mehr nutzbar ist, könne die Miete sogar komplett gekürzt werden (LG Berlin Az.: 65 S 70/92).

Grundsätzlich muss laut DMB die Zentralheizung so eingestellt sein, dass eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht wird und zwar in der Zeit zwischen 6.00 Uhr morgens und 23.00 beziehungsweise 24.00 Uhr. Ist die Wohnung kälter, müsse der Vermieter sofort informiert werden. Rührt dieser sich trotz Mängelanzeige und Mietminderung nicht, darf der Mieter die Reparatur auch selbst in Auftrag geben.

In echten Notfällen, wenn bei niedrigen Außentemperaturen am Wochenende die Heizung ausfällt und der Vermieter oder sein Hausverwalter nicht zu erreichen ist, kann der Mieter laut DMB die Reparatur auch sofort in Auftrag geben und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen. Dieser muss jedoch nur für die wirklich notwendigen Reparaturkosten aufkommen (LG Berlin 64 S 259/86 und 65 S 207/93). Internet-Links: www.valuenet.de/php/customers/newsletter.php?objid=653575&radio=news

den tekt hab ich bekommen als ich es bei google eingegeben hab


anonym
beantwortet von Obelhicks am 20. Juli 2008 19:01
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jede mietminderung nach § 536 BGB muß vorher schriftlich angekündigt werden. Eine mietminderung jetzt für april anzukündigen halte ich für verspätet. das sieht nach retourkutsche für irgendwelche anderen dinge aus und dürfte nur durch eng in kausalem bezug stehende begründung durchführbar sein.


saudo2000
beantwortet von saudo2000 am 21. Juli 2008 10:54
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Die Frage ist eigentlich überflüssig, eine nachträgliche Mietminderung ist NICHT möglich. Ansonsten findet man im Internet ausreichend Grundsatzurteile über Mietminderungen bei Heizungsausfall (aber nur wenn der Eigentümer nach Fristsdetzung nicht reagiert)





tanja1959
beantwortet von tanja1959 am 21. Juli 2008 11:12
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Eine Mietminderung ist nachträglich nicht möglich. Ausserdem muss in "jedem" Schadens- bzw. Ausfall" in einem Mietobjekt der Vermieter zuerst schriftlich informiert und angemahnt werden, damit er die Möglichleit zur Behebung hat!

Laut BGB: § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, 1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, 2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.




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