Höhe der Sanktion, wenn Kindergeld gezahlt wird
Hallo,
folgende Situation: Mann und Frau leben zusammen und bilden eine BG. Ihnen wird daher ein Bedarf in Höhe von jeweils 90%, also 323€ zugebilligt. Sie erhält Kindergeld für sich, von dem 154€ angerechnet werden. Der Anrechnungsbetrag wird im Bescheid auf beide Partner aufgeteilt, so dass jedem eine RL von 246€ zugesprochen wird. Außerdem erhalten sie die vollen KdU.
Nun wurde gegen sie eine Sanktion verhängt, und da sie noch nicht 25 ist, ist diese direkt 100%.
Welcher Betrag wird der BG abgezogen?
Mir helfen vor allem Antworten, die das anhand des Gesetzes- oder Verordnungstextes begründen, daher bitte ich um Quellenangabe.
Hintergrund: Der BG wurden 323€ abgezogen. Nach §31(5)SGB2 wird jedoch das Alg2 "auf die Leistungen nach § 22 (=KdU) beschränkt", was ich so auslegen würde, dass nur die tatsächliche RL sanktioniert wird. Völlig unklar ist mir, ob die Anrechnung des Kindergeldes in dem Fall auf beide verteilt werden darf.
-
2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
Die Anrechnung von 323 EUR ist in der Tat falsch.
Zunächst/zuerst muss das Einkommen (hier Kindergeld) auf die Mitglieder der BG verteilt werden (was nur bei Kindern gegen Eltern nicht zu machen ist). Nur das, was dann noch als Regelleistungsbedarf bleibt, darf sanktioniert werden, denn anderfalls bedeutete es ja, dass der Partner-Anteil mit wegsanktioniert würde, was unzulässig ist, da die Sanktion immer nur den Verursacher treffen darf.
Das heißt, im obigen Fall wäre eine Sanktion von 246 zulässig.
=> Widerspruch einlegen!
Fachanweisungen der ARGE:
http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html
Danke, ich hatte das so vermutet. Ich habe das zwar aus den Fachanweisungen nicht herauslesen können, aber die Wissensdatenbank der BA hat einen vergleichbaren Fall beschrieben: http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p31/p31_10017.html