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gefragt von entchen26 am 27.08.2009 um 1:14 Uhr

Hallo und guten Morgen ich habe mal ne blöde frage und zwar geht es darum meine tochter lebt in einer lebensgemeinschaft für kinder mit dem Down-Syndrom sie ist alle 14 tage bei mir und die ferien über nu ist es so das ich mir vom jugendamt aus ne größere wohnung suchen sollte damit meine tochter ihr eignes zimmer hat denn sie schämt sich mitlerweile sich vor ihrem kleinen bruder auszuziehen das arbeitsamt hat die zustimmung für den umzug gegeben wie sieht es aus bekommt man umzugskosten? Bekommt man die auch wenn der umzug von freunden gemacht wird? denn die umzugsunternehmen hier sind sehr teuer und kann ich für meine tochter n bett und n schrank beim amt beantragen? Danke im vorraus


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zitronenmelisse
beantwortet von zitronenmelisse am 27. August 2009 01:19
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Soweit ich weiß zahlt die Arge das billigste Umzugsunternehmen. Kannst Sie ja Fragen unter welchen Bedinungen Sie auch die Freunde bezahlen (ggf handschriftliche Rechnung) Die erforderlichen Möbel zahlen Sie, allerdings nur einen Teil, da Sie von Dir erwarten, daß Du sie gebraucht kaufst.

Kommentar von entchen26 am 27. August 2009 01:22

das wäre nicht das problem nur die matraze sollte nicht schon benutzt sein ich wäre selber nicht auf die idee gekommen umzuziehen das war das jugendamt nur leider habe ich nicht das geld um das selber zu kaufen nicht mal gebraucht

Kommentar von 9ea8d459e91d0d46f474424ecf864c63smallzitronenmelisse am 27. August 2009 01:44

Da hast Du schon recht eine Matratze sollte schon neu sein. Ich habe vom Jugendamt schon viel Unterstützung bekommen ggf. haben Sie ja auch Ideen und Möglichkeiten.


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DeLiCiOuSbAbEe
beantwortet von DeLiCiOuSbAbEe am 27. August 2009 01:17
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stell die frage besser zu einer anderen zeit, dann sind mehr user da, dann bekommst du evtl bessere tipps^^

Kommentar von 9ea8d459e91d0d46f474424ecf864c63smallzitronenmelisse am 27. August 2009 01:21

Wann ist die beste Zeit ???

Kommentar von 8169127bd8fbc15d4072b5ab03cc4baasmallDeLiCiOuSbAbEe am 27. August 2009 01:29

hmm... vielleicht so um 19.00?!


Dory1
beantwortet von Dory1 am 27. August 2009 01:18
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Ich glaube nur wenn es "zur Aufnahme der Beschäftigung" nötig ist.. Aber frag das lieber beim Amt nach..

Nach § 53 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für den Umzug (Umzugskostenbeihilfe). Nach § 54 Abs. 6 SGB III werden die Umzugskosten nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes erstattet. Diese Leistungen können nach § 16 SGB II auch für ALG II-Empfänger erbracht werden. Die Leistungen im Rahmen der Mobilitätshilfen sind "Kann-Leistungen", bei deren Gewährung der Beklagten ein Ermessen bei der Prüfung des Einzelfalles eingeräumt ist. Eine Ermessensausübung kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mobilitätshilfen gegeben sind. Die Umzugskostenbeihilfe bei auswärtiger Arbeitsaufnahme setzt nach § 53 Abs. 1 SGB III voraus, dass diese Förderung zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist. Neben der subjektiven Notwendigkeit - im Sinne von persönlicher Bedürftigkeit, die zwar Bestandteil des Notwendigkeitserfordernisses ist, allein aber eben nicht ausreicht - muss auch die objektive Notwendigkeit der Förderung vorliegen. Der Notwendigkeitsbegriff bringt nämlich (auch) zum Ausdruck, dass Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (Thüringer LSG, Beschluss vom 6. November 2003, L 3 AL 755/01, veröffentlicht in juris; SG Dresden, Urteil vom 25. Februar 2006, S 23 AL 2075/04, veröffentlicht in juris). Die Beantwortung der Frage, ob das angestrebte Ziel, also die (auswärtige) Arbeitsaufnahme, ohne die Förderleistung sonst nicht zu verwirklichen ist, setzt daher eine Prognoseentscheidung voraus, die zu dem Resultat führen muss, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre (Thüringer LSG, a.a.O.; SG Dresden, a.a.O.); Mit anderen Worten heißt dies, dass die Förderung unverzichtbar und unerlässlich sein muss; bloße Zweckmäßigkeit allein genügt nicht. Sinn und Zweck der Förderung bestehen nämlich darin, finanzielle Hindernisse zu beseitigen, die förderungsberechtigten Personen den Wiedereintritt in das Berufsleben erschweren.

Kommentar von entchen26 am 27. August 2009 01:22

das verstehe ich nun garnicht

Kommentar von 1da013680736e6766e253eb1fa4d4866smallDory1 am 27. August 2009 01:24

Frag am besten beim Amt nach.. die können es dir für deinen Fall am besten erklären..


Stinechen
beantwortet von Stinechen am 27. August 2009 01:19
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Da deine Tochter einen gewissen behinderungsgrad hat kann sie sämtliche dinge beim Amt beantragen unteranderem zuschüsse für Möbel und bekleidung!

Kommentar von entchen26 am 27. August 2009 01:23

sie hat volle 100%


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