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Hilfe- konto soll gefähndet werden? Brauche Rat.

gefragt von lionbaby72lionbaby72 am 02.02.2008 um 14:01 Uhr

Meine Freundin rief mich grad an, ihr konto soll gefähndet werden von einem Inkassobüro. Sie hat das Schreiben von ihrer Volksbank bekommen, also ist es schon mal kein nepp. Aber sie ist 22 Jahre, macht gerade ihren Hauptschulabschluss und bezieht Hartz IV. Darf da überhaupt gefähndet werden. Wer kann uns da einen Rat geben, wie wir uns verhalten sollen. Diverse links wären auch nicht schlecht. Dankeschön für eure Hilfe schon mal im voraus!


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xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 2. Februar 2008 14:05
3x
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innerhalb 7 tagen ganz fix alles geld vom konto abheben, dann hat sie ihr geld für den monat gerettet.

ansonsten sind auch sozialleistungen fändbar.

http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e198d00bd4415.html


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 2. Februar 2008 16:25
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HartzIV darf/kann nicht gepfändet werden. Aber Vorsicht, wenn sie noch Guthaben drauf hat, da könnte was passieren.

Konto abräumen und die ganze Sache unbedingt klären. Inkassobüros sind hartnäckig, besonders wenn sie zu Recht hinter ihr her sind.


medicangel
beantwortet von medicangel am 2. Februar 2008 14:02
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sie muss das Geld(wenn sie ihr ALG II kriegt) innerhalb von 7 Tagen abholen,dann geht nix zu pfänden.Alles was nach 7 Tagen noch drauf ist könnte erstmal gepfändet werden.

Kommentar von Simple_avatar1smalllionbaby72 am 2. Februar 2008 14:25

Danke, das macht sie jetzt.


independent
beantwortet von independent am 2. Februar 2008 14:03
1x
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http://www.meine-schulden.de/ratgeber/kontopfaendung

Vielleicht hilft dir diese Seite weiter - Hier wird jedenfalls über KONTOPFÄNDUNG geschrieben.

Kommentar von Simple_avatar1smalllionbaby72 am 2. Februar 2008 14:24

Danke, der Link hat gut geholfen.


Katzentatze
beantwortet von Katzentatze am 2. Februar 2008 14:03
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Sie muss sofort beim Gerich einen Antrag auf Aussetzung stellen. sonst hat sie keine chance. Harz darf zwar nicht gepfändet werden, aber darum gehen sie ja auch direkt an die Konten.


anonym
beantwortet von Rolfe am 2. Februar 2008 23:36
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Unbedingt nach § 850 k ZPO den nachfolgenden Antrag an das Vollstreckungsgericht - welches den sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gefasst hat - richten:

§ 850k Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen(1) Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.

(2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten

Dieser Antrag kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung an die Freundin gestellt werden. Für jeden Gläubiger, der die Kontensperre veranlasst hat, muss dieser Antrag neu gestellt werden.


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