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hhhhhmmmmmm

Frage von entchen26 entchen26

HALLO MEINE FREUNDIN FRAGT MICH GRAD OB MAN IM NACHHINEIN DAS ERBE TROTZDEM NOCH ANTRETEN KANN OBWOHL SIE DAS ERBE SCHON AUSGESCHLAGEN HAT???

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Antworten (9)

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    Antwort von pepsi40 pepsi40

    ausgeschlagen ist ausgeschlagen. leider

    Kommentar von mexxima mexximamexxima

    DH, das ist korrekt!

    Kommentar von Guppy194 Guppy194Guppy194

    richtig mit der Ausnahme, dass dann angefochten werden kann, wenn die Ausschlagung infolge einer Drohung oder Täuschung erfolgt ist, wenn z.B. der Ausschlagende von einem anderen Erben über den Wert des Nachlasses arglistig getäuscht wurde oder er unter Ausübung von Gewalt zur Ausschlagung gezwungen wurde; wenn das jedoch nicht vorliegt, dann geht nichts mehr.

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    Antwort von Guppy194 Guppy194

    Die Ausschlagung einer Erbschaft (wie auch deren Annahme) ist grundsätzlich unwiderruflich. Allerdings gelten auch insoweit die allgemeinen Regeln über die Anfechtung von Willenserklärungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. So können Willenserklärungen wegen unrichtiger Übermittlung, wegen Irrtums oder wegen Täuschung oder Drohung angefochten werden (§§ 119, 120, 123 BGB). Ein Irrtum in diesem Sinne ist zum Beispiel gegeben, wenn dem Erben bei Erklärung der Annahme die Überschuldung des Nachlasses nicht bekannt war. Unbeachtlich ist dagegen eine Fehlvorstellung über den Wert einzelner Nachlassgegenstände. Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden (§§ 1955, 1945 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 1954 Abs. 1 und 2 BGB). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind (§ 1954 Abs. 4 BGB). Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme (§ 1957 Abs. 1 BGB)

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    Antwort von Elke1973 Elke1973

    Nein

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    Antwort von Eddy21 Eddy21

    Nein, diese Entscheidung steht nur einmal an !

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    Antwort von bitmap bitmap

    Frage mal sicherheitshalber noch hier im Forum nach.

    http://www.recht.de/phpbb/

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    Antwort von cyberoma cyberoma

    Die Ausschlagung des Erbes kann man vor einem Notar widerrufen bzw. anfechten, dabei ist eine Frist einzuhalten (Anwalt fragen, wie lange).

    Kommentar von Bruno BrunoBruno

    Hallo, da lag ich ja in der Spur. Lieber Gruss

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    Antwort von Lavendel53 Lavendel53

    Ich denke ausgeschlagen ist ausgeschlagen. Ich kann das Erbe ja auch nícht annehmen und wenn ich merk, da hätte ich noch was zu zahlen, dann erst ablehnen.

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    Antwort von medic medic

    habt ihr schon unterschrieben?

    Kommentar von entchen26 entchen26entchen26

    ja sie sagt ca 3 wochen ist es her wo se das erbe beim zuständigen gericht ausgeschlagen haben man hat denen erzählt das es nur schulden gibt was leider net stimmt

    Kommentar von medic medicmedic

    dann nicht mehr.

    Kommentar von Bruno BrunoBruno

    Wenn es Beweise fuer die Falschaussage (Zeugen) gibt, waere abzuklaeren, ob eine Klage gegen das Gericht wegen Falschinformation moeglich ist.

    Kommentar von entchen26 entchen26entchen26

    das war net das gericht sondern ihre familienangehörige die das erbe angenommen haben

    Kommentar von Bruno BrunoBruno

    Du hast geschrieben, dass das Gericht eine Auskunft erteilte, die sich im nachhinein als unrichtig erwies. Was nun ?

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