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hhhhhmmmmmm

gefragt von entchen26 am 29.11.2008 um 22:52 Uhr

HALLO MEINE FREUNDIN FRAGT MICH GRAD OB MAN IM NACHHINEIN DAS ERBE TROTZDEM NOCH ANTRETEN KANN OBWOHL SIE DAS ERBE SCHON AUSGESCHLAGEN HAT???


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pepsi40
beantwortet von pepsi40 am 29. November 2008 22:54
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ausgeschlagen ist ausgeschlagen. leider

Kommentar von 0e53a6d1b8a9a7a55b7c7e1a5771e76fsmallmexxima am 29. November 2008 23:01

DH, das ist korrekt!

Kommentar von F76b930239b9abf238bd403d2bc4d03dsmallGuppy194 am 30. November 2008 00:44

richtig mit der Ausnahme, dass dann angefochten werden kann, wenn die Ausschlagung infolge einer Drohung oder Täuschung erfolgt ist, wenn z.B. der Ausschlagende von einem anderen Erben über den Wert des Nachlasses arglistig getäuscht wurde oder er unter Ausübung von Gewalt zur Ausschlagung gezwungen wurde; wenn das jedoch nicht vorliegt, dann geht nichts mehr.


Elke1973
beantwortet von Elke1973 am 29. November 2008 22:53
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Nein


Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 30. November 2008 00:38
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Die Ausschlagung einer Erbschaft (wie auch deren Annahme) ist grundsätzlich unwiderruflich. Allerdings gelten auch insoweit die allgemeinen Regeln über die Anfechtung von Willenserklärungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. So können Willenserklärungen wegen unrichtiger Übermittlung, wegen Irrtums oder wegen Täuschung oder Drohung angefochten werden (§§ 119, 120, 123 BGB). Ein Irrtum in diesem Sinne ist zum Beispiel gegeben, wenn dem Erben bei Erklärung der Annahme die Überschuldung des Nachlasses nicht bekannt war. Unbeachtlich ist dagegen eine Fehlvorstellung über den Wert einzelner Nachlassgegenstände. Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden (§§ 1955, 1945 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 1954 Abs. 1 und 2 BGB). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind (§ 1954 Abs. 4 BGB). Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme (§ 1957 Abs. 1 BGB)


medic
beantwortet von medic am 29. November 2008 22:53
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habt ihr schon unterschrieben?

Kommentar von entchen26 am 29. November 2008 22:58

ja sie sagt ca 3 wochen ist es her wo se das erbe beim zuständigen gericht ausgeschlagen haben man hat denen erzählt das es nur schulden gibt was leider net stimmt

Kommentar von 0d20326e6155cae6bb2b510bfc2cc01esmallmedic am 29. November 2008 23:01

dann nicht mehr.

Kommentar von Bruno am 29. November 2008 23:05

Wenn es Beweise fuer die Falschaussage (Zeugen) gibt, waere abzuklaeren, ob eine Klage gegen das Gericht wegen Falschinformation moeglich ist.

Kommentar von entchen26 am 29. November 2008 23:09

das war net das gericht sondern ihre familienangehörige die das erbe angenommen haben

Kommentar von Bruno am 30. November 2008 00:57

Du hast geschrieben, dass das Gericht eine Auskunft erteilte, die sich im nachhinein als unrichtig erwies. Was nun ?


Lavendel53
beantwortet von Lavendel53 am 29. November 2008 22:54
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Ich denke ausgeschlagen ist ausgeschlagen. Ich kann das Erbe ja auch nícht annehmen und wenn ich merk, da hätte ich noch was zu zahlen, dann erst ablehnen.


cyberoma
beantwortet von cyberoma am 29. November 2008 23:14
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Die Ausschlagung des Erbes kann man vor einem Notar widerrufen bzw. anfechten, dabei ist eine Frist einzuhalten (Anwalt fragen, wie lange).

Kommentar von Bruno am 30. November 2008 00:58

Hallo, da lag ich ja in der Spur. Lieber Gruss


bitmap
beantwortet von bitmap am 30. November 2008 00:18
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Frage mal sicherheitshalber noch hier im Forum nach.

http://www.recht.de/phpbb/


Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 30. November 2008 14:37
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Nein, diese Entscheidung steht nur einmal an !


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