HALLO MEINE FREUNDIN FRAGT MICH GRAD OB MAN IM NACHHINEIN DAS ERBE TROTZDEM NOCH ANTRETEN KANN OBWOHL SIE DAS ERBE SCHON AUSGESCHLAGEN HAT???
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3Antwort von
pepsi40pepsi40
ausgeschlagen ist ausgeschlagen. leider
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Guppy194Guppy194 richtig mit der Ausnahme, dass dann angefochten werden kann, wenn die Ausschlagung infolge einer Drohung oder Täuschung erfolgt ist, wenn z.B. der Ausschlagende von einem anderen Erben über den Wert des Nachlasses arglistig getäuscht wurde oder er unter Ausübung von Gewalt zur Ausschlagung gezwungen wurde; wenn das jedoch nicht vorliegt, dann geht nichts mehr.
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1Antwort von
Guppy194Guppy194
Die Ausschlagung einer Erbschaft (wie auch deren Annahme) ist grundsätzlich unwiderruflich. Allerdings gelten auch insoweit die allgemeinen Regeln über die Anfechtung von Willenserklärungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. So können Willenserklärungen wegen unrichtiger Übermittlung, wegen Irrtums oder wegen Täuschung oder Drohung angefochten werden (§§ 119, 120, 123 BGB). Ein Irrtum in diesem Sinne ist zum Beispiel gegeben, wenn dem Erben bei Erklärung der Annahme die Überschuldung des Nachlasses nicht bekannt war. Unbeachtlich ist dagegen eine Fehlvorstellung über den Wert einzelner Nachlassgegenstände. Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden (§§ 1955, 1945 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 1954 Abs. 1 und 2 BGB). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind (§ 1954 Abs. 4 BGB). Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme (§ 1957 Abs. 1 BGB)
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bitmapbitmap
Frage mal sicherheitshalber noch hier im Forum nach.
http://www.recht.de/phpbb/
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cyberomacyberoma
Die Ausschlagung des Erbes kann man vor einem Notar widerrufen bzw. anfechten, dabei ist eine Frist einzuhalten (Anwalt fragen, wie lange).
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BrunoBruno Hallo, da lag ich ja in der Spur. Lieber Gruss
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Lavendel53Lavendel53
Ich denke ausgeschlagen ist ausgeschlagen. Ich kann das Erbe ja auch nícht annehmen und wenn ich merk, da hätte ich noch was zu zahlen, dann erst ablehnen.
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medicmedic
habt ihr schon unterschrieben?
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entchen26entchen26 ja sie sagt ca 3 wochen ist es her wo se das erbe beim zuständigen gericht ausgeschlagen haben man hat denen erzählt das es nur schulden gibt was leider net stimmt
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medicmedic dann nicht mehr.
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BrunoBruno Wenn es Beweise fuer die Falschaussage (Zeugen) gibt, waere abzuklaeren, ob eine Klage gegen das Gericht wegen Falschinformation moeglich ist.
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entchen26entchen26 das war net das gericht sondern ihre familienangehörige die das erbe angenommen haben
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BrunoBruno Du hast geschrieben, dass das Gericht eine Auskunft erteilte, die sich im nachhinein als unrichtig erwies. Was nun ?
DH, das ist korrekt!